Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung weggefallen…

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… da §§ 899 bis 915 h ZPO weggefallen sind!

(News4Press.com) Die Aufforderung zur Abgabe der “Eidesstattlichen Versicherung” in der Zwangsvollstreckung ist mit Wirkung zum 01. Januar 2013 weggefallen, da die §§ 899 bis 915 h ZPO weggefallen sind, in denen die u.a. die ” Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung” geregelt gewesen sind.

Dennoch fordern auch noch dieses Jahr die Gerichtsvollzieher wegen ihrer Nichtkenntnis und der Nichtkenntnis der Rechtsanwälte oder der entspr. vermeintlichen Gläubiger selbst immer noch die vermeintlichen Schuldner auf, die “Eidesstattliche Versicherung” abzugeben.

Wie wir nun schon länger wissen, sind Gerichtsvollzieher seit dem 01. August 2012 keine Beamten mehr, dürfen deshalb auch keine hoheitliche Maßnahmen in Form von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen mehr treffen, durften dies jedenfalls schon seit dem 01. August 2012 nicht mehr bezogen auf die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften nach §§ 899 bis 915 h ZPO und der hier geregelten “Eidesstattlichen Versicherung”.

Sie dürfen es nach Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Torsten Ramm nun auch mangels der weiteren Existenz der “Eidesstattlichen Versicherung” und den weggefallenen §§ 899 bis 915 h ZPO nicht mehr. Die “Eidesstattliche Versicherung” ist im Vollstreckungsrecht nicht mehr existent, so Rechtsanwalt Torsten Ramm.

Alle Maßnahmen von Gerichtsvollziehern, die eine “Eidesstattliche Versicherung” betreffen, sind spätestens seit dem 1. Januar 2013 unzulässig und stellen zudem eine gesetzwidrige und willkürliche Maßnahme dar, die vorsätzlichen strafrechtlich relevanten Charakter inne hat. Vorsätzlich deshalb, da dieser Personenkreis sein Nichtwissen um seinen Status und seine Vorgehensweise billigend in Kauf genommen hat.

Lassen Sie sich deshalb von den Privatpersonen bzw. Unternehmern Namens “Gerichtsvollziehern” nichts gefallen. Sorgen Sie für Zeugen und klären Sie diesen Personenkreis auf. Bleiben Sie dabei ruhig und höflich, denn die meisten von diesem Personenkreis wissen es wirklich noch nicht. Ist der Personenkreis weiter hartnäckig, rufen Sie die Polizei hinzu.

Quelle: http://www.news4press.com/Abgabe-der-Eidesstattlichen-Versicherung_708909.html

Anmerkung des Blog-Betreibers: „Die ZPO ist seit dem ersten Bundesbereinigungsgesetz im Jahre 2006 mangels räumlichen Geltungsbereich ungültig und nichtig.“

GVO vom 01.08.2012

GVO alte Fassung