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Andere Farben, die selbe Masche

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Sicher es mag sein, dass Banken Geschäfte machen wollen (und das Geld der Kunden mehren wollen) und solange ein Darlehnsnehmer die Beziehung zwischen der Bank und sich selbst nicht näher hinterfragt, mögen beide ihren gewohnten Alltag nachgehen.

Schaut man sich jedoch den Geldschöpfungsprozess näher an, so überkommt einen ein merkwürdiger Gedanke. Wenn das Darlehen nahezu aus dem Nichts geschaffen wird und darauf Zinsen erhoben , die beim Schöpfungsprozess jedoch nicht mitgeschaffen werden, bleibt am Ende nur der Blick auf ein Lehensverhältnis zwischen dem Kaufmann der Bank und dem Darlehnsnehmer.

Der Darlehensnehmer, der fortan die „Zinsen“ durch seine Wertschöpfungsfähigkeit zu erbringen hat – neben der Rückzahlung (Tilgung) des Darlehens, was vorher nicht existierte.
So ganz koscher scheint das Verhältnis zwischen den beiden also nicht zu sein. Von den Zinsen lebt der Banker und verteilt einige Brosamen davon an seine Kunden.

Die Pferdchen galloppieren und füttern sich selbst, der Banker profitiert mit.

„Wir machen mehr aus ihrem Geld.“

Die Bank lässt sich natürlich die aus dem Nichts geschaffenen Zahlen, die als „Sichteinlagen“ auf das Konto des Darlehensnehmer als sogenannte „Schuld“ gelangen, mit realen Sicherheiten absichern.
Und wenn sich das Verhältnis aufgrund mangelnder Zahlungsfähigkeit des Darlehnsnehmers unangenehm entwickelt, so wirft die Bank alsdann einen Blick auf die materiellen Habseligkeiten des Darlehensnehmers. Es droht die Zwangsvollstreckung.

Das Darlehen entstand jedoch erst mit der Unterschrift des Darlehensnehmers unter einem Vertrag, der die Bank zur Schöpfung des Darlehens sozusagen beauftragte.
Jedoch handelt es sich hierbei gar nicht um Geld, sondern um Zahlen auf einem Konto (Sichteinlagen).
Mit Geld hat das zunächst auch nichts zu tun, da in Bundesbankgesetz §14 Abs. 1, Satz 2 steht: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“

Sollte es sich bei der Verwendung von Giralgeld also um ein nicht gesetzliches Zahlungsmittel handeln? Welche Gesetzesgrundlagen gelten in diesem Fall?

Im PDF „Geld und Geldpolitik“, herausgegeben von der Deutschen Bundesbank steht auf Seite 56 unter Punkt 3.1: „Buchgeld ist Geld, aber kein gesetzliches Zahlungsmittel… denn ein Sichtguthaben erfüllt die Funktion von Bargeld.

Meines Erachtens beruht die Übereinkauft von Sichteinlage und Bargeld auf dem Glauben und Gewohnheiten seines Anwenders. Und wie sicherlich bekannt, können solche Zahlen auf dem Konto durch eine vorangehende Steuerschätzung plus Kontoplünderung eben auch mal „abhanden“ kommen.

Kurz zum Thema „die Gläubigen im Finanzamt“: Der Sachberarbeiter ist ermächtigt eigene Verwaltungsakte und Entscheidungen selbst zu treffen und in §1 FGO steht: Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. Also nix mit „Amtsgericht und Beschluss“.

Schaut man sich bspw. den § 248 BGB an, so verstößt jeder, der Zinseszinsen auf sein Erspartes erhält, verstößt automatisch gegen das Gesetz. Auf welcher Ebene bewegen wir uns also?

Wenn man erkennt, dass Zinsen nicht mitgeschaffen werden und jeder auf seinem Konto und Erspartem daran mitpartizipiert, versklaven sich die Kunden einer Bank ja selbst. Denn Zinsen sind stets die Arbeit eines anderen.

„Lassen Sie Ihr Geld für sich arbeiten.“

Investiertes „Geld“ wandert in der Regel in wertschöpfende Strukturen (Unternehmen), wo von den Wertschöpfern nichts anders erwartet wird, als sowohl den eigenen, wie auch das Darlehens des Unternehmens abzuarbeiten.

Das einzige was hier wirklich etwas von Wert darstellt, ist di Fähigkeit des Einzelnen zur Wertschöpfungsfähigkeit, was er für sich und die Gesellschaft leistet. Alle anderen Systeme sind lediglich „Angliederungen“, die ohne diese Fähigkeit davon profitieren. Geld als Tauschmittel hat nur innerhalb der Wertschöpfer diese Eigenschaft. Alles andere sind symbiotisch-parasitäre Anhängsel.

Ein jüngster Fall von Bankengagement
Erst vor Kurzem lag mir ein Fall vor, wo es um eine Zwangsversteigerung ging. Diese konnte zumindest einstweilen gestoppt werden, was nicht heißt, dass es tatsächlich vorbei ist.

Besonders empfindlich reagieren Banken, wenn sie die Finanzierungsdokumentation von Darlehensverträgen offenlegen sollen, da sich nicht selten ganz andere Zahlen oder gar eine stattgefundene Überzahlung ergeben haben.

Hat die Bank das Vertragsverhältnis vorzeitig  gekündigt, so hilft in der Regel nur der BRD-Rechtsanwalt für den notwendigen Einblick in die Dokumentation weiter: scheinbar ist da noch etwas anderes im Busch.

Das Gericht hatte bereits eineinhalb Jahre alles was an Anträgen gestellt wurde einfach abgelehnt. Mehr und mehr entstand das Gefühl, dass der bearbeitende Rechtspfleger von der Thematik, außer ZVG keine Kompentenzen aufzuweisen schien.

Mittlerweile gibt es Kreditgeschädigtenvereine, die da sicher weiterhelfen können und mit eintsprechenden Berechnungssoftware Licht ins Dunkel dubioser Bankengeschäfte bringen.

Mir kam vor Kurzem zu Ohren, dass es darüber hinaus zwei weitere Faktoren gibt, die das Thema „Darlehen“ und somit die Bank ins Schwanken bringen.

Zum einen seien es die notwendigen, jedoch fehlenden Rechtsgrundlagen für die Vergabe von Darlehen sowie die Anwendung einer falschen Berechnungssoftware für Kreditverträge seit 1994.
Das würde  bedeuten, dass mindestens seit 1994 die Verträge alle nichtig und erfolgte Zahlungen zurückzufordern sind. Wer dazu Näheres weiß, bitte bei mir melden.

In einem aktuellen Fall
Interessant wird es, wenn sich herausstellt, dass wegen offener Forderungen von ca. 300.000 Euro, ein beachtliches Anwesen mit nahezu 1,0 Millionen Euro Verkehrswert (älteres Gutachten) für etwas weniger als ein Zehntel des Verkehrswertes unter den Hammer kommen soll.

Das Rechtssystem geht in diesem Verfahren den üblichen Weg und mag wohl die Sache einfach nur vom Tisch haben wollen und so finden wir wie üblich, die überall die fehlenden Unterschriften der Mitinvolvierten: Richter und Rechtspfleger und Urkundsbeamten. In den Schreiben steht noch nicht einmal „als Urkundsbeamter“. Womöglich ist man sich der Illusion, in der man sich bewegt, noch nicht einmal im Ansatz bewusst.
Das Gericht klammert sich wie üblich an das ZVG, im Glauben es hätte damit seine Rechtsempfindsamkeit bereits zur Gänze an den Tag gelegt. Die Teilnehmer des Rechtssystems sind wegen ihrer Abhängigkeit zum Geldsystem selbst in einer befangenen Lage, da sie in der Regel bezahlte Bedienstete sind und selbst ein Konto auf einer Bank unterhalten.

Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass die Veröffentlichung von Bankgeschäften im Internet ein wirksames Mittel ist, um sowohl auf den Sachverhalt, wie auch ein Nachdenken der Bank entsprechend zu erwirken.

Im ersteren Fall zeigt sich die Bank (Sparkasse) mittlerweile als gesprächsbereit.