Betreuung – ein angesagtes Thema

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(aus: http://www.jurawiki.de/BetreuungsRecht) Voraussetzung für die Betreuerbestellung

  1. Kann ein Betroffener seine Angelegenheiten selbst besorgen, ist eine gesetzlich bestellte Betreuung gegen seinen Willen nicht zulässig, da die Voraussetzungen nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt sind.
  2. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebensogut durch einen Bevollmächtigten und/oder durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ein gesetzlicher Betreuer ist nichts weiter als ein vom Gericht eingesetzter Bevollmächtigter. (Siehe auch: Vorsorgevollmacht)
  3. Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen gesetzlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. Diese Rechtslage wurde durch höchstrichterliche Urteile klargestellt (z.B. BayObLG FamRZ 1995, 510). In der Urteilsbegründung heißt es: „Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.“ Verwiesen wird auf FamRZ 1994, 720; BtPrax 19998, 30; OLG Frankfuhrt BtPrax 1997, 123 [LS]; BVerfGE 22, 180, 219 f; OLG Hamm FamRZ 1995, 1519 und DAVorm 1997, 55.
  4. Das Gericht hat den Betreuer zu bestellen, den der Betroffene vorschlägt, solange keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Es ist nicht zulässig, einen vom Betreuten vorgeschlagenen Betreuer abzulehnen, weil ein geeigneterer Betreuer von Dritten vorgeschlagen wird.