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Deutscher Beamtenbund

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„Sowohl die Bundesagentur für Arbeit wie ihr folgend das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vertreten die Auffassung, dass mit der Einführung dieses Instituts dem im Zuge der Hartz-Gesetzgebung neugefassten § 387 Abs. 1 SGB III, wonach in der Agentur das Personal „vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht“, entsprochen wird. Dabei wird unterstellt, dass in der BA keine hoheitsrechtlichen Aufgaben mehr wahrgenommen werden, die wegen des Funktionsvorbehalts des Grundgesetzes (Art. 33 Abs. 4 GG) zwingend von Beamtinnen und Beamten erfüllt werden müssen.

Der dbb hat die Ausweitung der „In-Sich-Beurlaubung“ auf den Behördenbereich mit Nachdruck kritisiert. Der Ansicht, dass in der BA keine hoheitsrechtlichen Aufgaben mehr wahrzunehmen sind, hat der dbb entschieden widersprochen.“

Quelle: Geschäftsbericht DBB, Seite 8 unter: „Dienstrecht Bundesagentur für Arbeit (BA) Gesetz zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“, 2. Absatz

Recherche: Geli von Schwarzach

Hinweis: 2. Leitsatz des BVerfG-Urteils vom 17.12.1953: „Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen“

Anmerkung: Ihr seid keine Beamten mehr, nur noch eine Glaubensgemeinschaft.