Hausdurchsuchungen durch BVerfG-Urteil erschwert

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Inhaltsverzeichnis

  • Leitsätze
  • I. Sachverhalt
  • II. Aus der Begründung

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2000

Der Zweite Senat des BVerfG hat heute ein Urteil verkündet, mit dem er die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Durchsuchungsanordnungen aufgrund von „Gefahr im Verzug“ in Art. 13 Abs. 2 GG präzisiert.

Leitsätze

zum Urteil des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 –

1. a. Der Begriff „Gefahr im Verzug“ in Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme.
b. „Gefahr im Verzug“ muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.
2. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.
3. a. Auslegung und Anwendung des Begriffs „Gefahr im Verzug“ unterliegen einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Gerichte sind allerdings gehalten, der besonderen Entscheidungssituation der nichtrichterlichen Organe mit ihren situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten Rechnung zu tragen.
b. Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung der Annahme von „Gefahr im Verzug“ setzt voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt werden.

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) ist Polizeibeamter. Seine Behörde führte ein Ermittlungs-verfahren gegen einen gewissen B. wegen Betäubungsmitteldelikten. Nachdem B. in einer polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte, der Bf habe ihm am 6. März 2000 bei einem zufälligen Zusammentreffen verraten, dass B.´s Telefon überwacht werde, wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Bf wegen Verdachts der Bestechlichkeit und der Verletzung des Dienstgeheimnisses eingeleitet. Am 12. April um 12.15 Uhr beantragte die Staatsanwaltschaft (StA) die richterliche Zeugenvernehmung des B., die am selben Tage zwischen 13.05 Uhr und 13.15 Uhr vorgenommen wurde. Am 13. April morgens wurde die Lebensgefährtin des B. als Zeugin polizeilich vernommen. Im Anschluss daran übernahm gegen 11.00 Uhr „aus Gründen der Objektivität und Neutralität“ eine andere Polizeibehörde die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Bf.. Am späten Vormittag ordnete der Eildienststaatsanwalt telefonisch die Durchsuchung von Arbeitsplatz, Wohnung, Fahrzeug und Person des Bf wegen Gefahr im Verzug an. Nach einem Vermerk des sach-bearbeitenden Polizisten sei der Bf der Verletzung des Dienstgeheimnisses dringend verdächtig. Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit sei „nicht auszuschließen“. Um 13.00 Uhr wurden das Dienstzimmer des Bf und um 14.00 Uhr seine Wohnung durchsucht. Die Polizei beschlagnahmte diverse Unterlagen und Disketten. Der Bf erhob sofort Widerspruch.

Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht bestätigte mit Beschluss vom 30. Mai 2000 Durchsuchung und Beschlagnahme, „weil die Maßnahmen nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen gerechtfertigt waren, um Beweismittel sicherzustellen, die für die weitere Untersuchung von Bedeutung seien können“. Der Bf war zuvor angehört, sein Antrag auf Akteneinsicht allerdings abgelehnt worden. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die beschlagnahmten Unterlagen und Disketten keine beweiserheblichen Hinweise ergeben. Sie gab diese zurück. Nach Akteneinsicht trug der Bf zur Begründung seiner Beschwerde ergänzend vor, die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug hätten nicht vorgelegen. Der Akte lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen die StA die Durchsuchung angeordnet habe. Auch sei nicht ersichtlich, welche Beweismittel die Durchsuchung erbringen sollte.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2000 verwarf das Landgericht die Beschwerde als unbegründet. Gefahr im Verzug habe vorgelegen; sie sei anzunehmen, wenn eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht eingeholt werden könne, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden. Ob dies der Fall sei, entscheide der Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen. Hier habe Anlass zu der Befürchtung bestanden, jede weitere zeitliche Verzögerung werde zur Vernichtung von Beweismitteln führen. Insbesondere belastende Daten auf Disketten könnten durch einfachen Tastendruck in Sekundenschnelle gelöscht werden. Da die Einholung einer richterlichen Anordnung zu zeitlichen Verzögerungen hätte führen können, sei es nicht ermessensfehlerhaft gewesen, auf eine solche zu verzichten. Eine bewusste Ausschaltung des Richters sei das nicht, zumal absehbar gewesen sei, dass der Bf Widerspruch erheben und somit eine spätere richterliche Entscheidung herbeiführen werde.

II. Aus der Begründung

Der Zweite Senat des BVerfG hat die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts aufgehoben, soweit sie die Durchsuchung der Wohnung des Bf betreffen.

Sie verletzen den Bf in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG.

1. Der Zweite Senat betont zunächst die Bedeutung des Richtervorbehalts in Art. 13 Abs. 2 GG. Dieser dient der vorbeugenden Kontrolle des mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffs durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Dabei hat der Richter nicht zuletzt durch eine geeignete Formulierung im Durchsuchungsbeschluss sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff messbar und kontrollierbar bleibt.

Aus Art. 13 GG folgt die Pflicht aller Staatsorgane, die Wirksamkeit des Richtervorbehalts sicherzustellen. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden müssen die Voraussetzungen für eine wirksame Kontrolle auch durch organisatorische Maßnahmen schaffen. Mängel, die zum Beispiel daraus resultieren, dass Ermittlungsrichter am Amtsgericht nicht erreichbar oder aufgrund zu hoher Arbeitsbelastung nicht hinreichend informiert sind, müssen behoben werden. Dies kann der einzelne Richter nicht alleine; Geschäftsverteilungspläne, Ausstattung des Gerichts, Aus- und Fortbildungsangebote für die Richter und die vollständige Information durch die Strafverfolgungsbehörden sind hierfür anzupassende Rahmenbedingungen. Die für die Organisation der Gerichte und für die Rechtsstellung der dort tätigen Ermittlungsrichter zuständigen Organe der Länder und des Bundes sind im Hinblick auf Art. 13 GG gehalten, die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche Kontrolle zu schaffen.

Die Annahme von „Gefahr im Verzug“ verlagert die Anordnungskompetenz ausnahmsweise vom Richter auf die Strafverfolgungsbehörden. Der Begriff „Gefahr im Verzug“ im Grundgesetz ist daher eng auszulegen. Die Anordnung einer Durchsuchung durch StA und Polizei als Strafverfolgungsbehörden hat die Ausnahme zu sein. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung des Grundgesetzes, die im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung und dem Herrenchiemsee-Entwurf den Richtervorbehalt und die Ausnahmebestimmung über „Gefahr im Verzug“ ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen hat. Die Anordnung der Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden führt zum Wegfall der präventiven Kontrolle des Grundrechtseingriffs durch die neutrale richterliche Instanz. Zudem fehlt die eingriffsminimierende Wirkung der schriftlichen richterlichen Durchsuchungsanordnung. Durch eine nachträgliche richterliche Kontrolle kann der vorgenommene Grundrechtseingriff nicht rückgängig gemacht werden. Andererseits ist der Staat in Wahrung der Rechtspflege auch zur wirksamen Strafverfolgung verpflichtet. Daraus folgt, dass die Strafverfolgungsbehörde in der Lage sein muss, so frühzeitig über das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ zu entscheiden, dass sie der Gefahr eines Beweismittelverlustes noch wirksam begegnen kann.

Nach diesen Maßstäben muss im Rahmen des Möglichen sichergestellt bleiben, dass die Regelzuständigkeit des Richters für die Durchsuchungsanordnung bestehen bleibt. Das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ kann nicht durch Spekulationen begründet werden, es müssen auf den Einzelfall bezogene Tatsachen vorliegen. Auch reicht die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlusts nicht aus. Die Voraussetzungen für die Eilzuständigkeit dürfen nicht durch ein Abwarten seitens der Strafverfolgungsbehörden selbst herbeigeführt werden. Diese müssen regelmäßig zunächst versuchen, einen Richter zu erreichen. Die Gerichte wiederum müssen die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters sicherstellen.

2. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt der Anspruch des Bürgers auf eine wirksame Kontrolle der öffentlichen Gewalt durch unabhängige Gerichte. Die Gerichte müssen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt rechtlich und tatsächlich überprüfen können; sie sind nicht an die Feststellungen und Wertungen der Behörden gebunden. Diese Verpflichtung findet ihre Grenze da, wo das materielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben. Art. 13 Abs. 1 und 2 GG eröffnet jedoch einen solchen Spielraum nicht. Die Frage, ob „Gefahr im Verzug“ vorliegt (bzw. im Zeitpunkt des Eingreifens der Strafverfolgungsbehörden vorlag) unterliegt der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Insoweit ist weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum der Strafverfolgungsbehörden gegeben. Allerdings müssen die Gerichte bei ihrer nachträglichen Beurteilung der Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde zu recht wegen „Gefahr im Verzug“ eingegriffen hat, deren besonderer Situation Rechnung tragen. Der Richter darf seine nachträgliche Einschätzung der Lage nicht an die Stelle der Einschätzung der handelnden Beamten setzen. Er muss berücksichtigen, unter welchen Bedingungen die Beamten über eine Durchsuchung entschieden haben und welcher zeitliche Rahmen ihnen gesteckt war. Auch Umstände wie Zeitdruck, die Möglichkeit zur Rücksprache mit Kollegen und die situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten sind zu beachten.

Die verfassungsrechtlich gebotene volle gerichtliche Kontrolle der Annahme von „Gefahr im Verzug“ ist in der Praxis nur möglich, wenn die handelnden Behörden die Grundlagen ihrer Entscheidung hinreichend dokumentieren. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich daher für die Strafverfolgungsbehörden Dokumentations- und Begründungspflichten, die den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erst möglich machen. So muss zeitnah dargelegt werden, aufgrund welcher Umstände der handelnde Beamte die Gefahr eines Beweismittelverlusts angenommen hat. Das Gericht muss über die konkrete Sachlage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung informiert werden. Auch muss erkennbar sein, ob der Beamte versucht hat, einen Ermittlungsrichter zu erreichen.

Auf der Grundlage einer solchen Dokumentation haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Durchsuchungsanordnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren zu begründen. Dabei müssen sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Durchsuchung darlegen und begründen, warum eine richterliche Anordnung zu spät gekommen wäre sowie ggfs., warum von dem Versuch abgesehen wurde, eine richterliche Entscheidung zu erlangen.

3. Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Bf in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs.4 GG. Das Amtsgericht hat die Frage der Gefahr im Verzug überhaupt nicht geprüft. Das Landgericht hat angenommen, deren Feststellung stehe im Ermessen der anordnenden StA. Wie der Zweite Senat ausführt, hat es damit seinen Prüfungsmaßstab in grundrechtswidriger Weise verletzt. Zudem hat das Landgericht bei der Auslegung des Begriffs „Gefahr im Verzug“ die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 13 GG nicht berücksichtigt. Insbesondere hat es nicht aufgeklärt, aus welchen Gründen die StA hier Gefahr im Verzug angenommen hat.

Urteil vom 20. Februar 2001 – Az. 2 BvR 1444/00
Karlsruhe, den 20. Februar 2001