Hinweise zum Personalausweis und dessen Einziehung

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Werte(r) ,

ich mein Erscheinen bei Ihnen auf der Geschäftsstelle am heutigen Tage bezieht sich lediglich darauf die mir vorgeworfenen Sachverhalte zu erfragen und werde in diesem Zusammenhang keine Aussage machen, da ich mich mit dem Sachverhalt selbst beschäftigen muss und werte Ihr Schreiben als Informationsgespräch.

Jedoch zeige ich an, dass nach PAuswG § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten Abs. 2 Punk 1 „Familienname“ sowie Punkt 10 „Staatsangehörigkeit“ an, dass der mir ausgestellte „Personalausweis“ falsche Angaben enthält und dieser von der entsprechenden Behörde einzuziehen ist.

In diesem Fall ist

  • PAuswG § 27 „Pflichten des Ausweisinhabers“ Abs. 1
  • PAuswG § 28 „Ungültigkeit“ Abs. 1 Punkt 1
  • und PAuswG § 29 „Sicherstellung und Einziehung“ Abs. 1

anzuwenden.

Zudem musste ich feststellen, dass ich durch meine Unterschrift und als Inhaber eines Personalausweises erhebliche Nachteile als Mensch in Kauf nehmen muss. Ich machte mich durch die Unterschrift unwissend zu einer juristischen Person, also eine Sache ohne Rechte und verweise auf den § 119 BGB „Anfechtbarkeit wegen Irrtums“:

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Der Begriff „Familienname“ gilt nur für natürliche Personen und einen Staat „Deutsch“ gibt es ebenso wenig.

Zum Zeitpunkt der Unterschrift wie auch während des gesamten Verwaltungsaktes hat keine Rechtsaufklärung stattgefunden; auch wurden keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt – weder analog noch digital.

Ebenfalls hat eine Nachreichung nicht stattgefunden, die im Fall das Rechtsgeschäft auch nicht rechtswirksam machen würde und berufe mich auf § 125 BGB „Nichtigkeit wegen Formmangels“:

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Hinweis: Die Feststellung von Personendaten bedarf der hoheitlichen Aufgabe und Befugnisse, die ohne Legitimation mit einem Amtsausweis nicht gegeben sind.

An diese Stelle ist der Ausweis wegen oben genannter Gründe einzuziehen und die Einziehung schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen