Kein Spass mit Ausweisen und Pässen

Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach PAuswG § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten Abs. 2 Punk 1 „Familienname“ sowie Punkt 10 „Staatsangehörigkeit“ an, dass der ausgestellte „Personalausweis“ falsche Angaben enthält und dieser von der entsprechenden Behörde einzuziehen ist.

In diesem Fall ist

  • PAuswG § 27 „Pflichten des Ausweisinhabers“ Abs. 1
  • PAuswG § 28 „Ungültigkeit“ Abs. 1 Punkt 1
  • und PAuswG § 29 „Sicherstellung und Einziehung“ Abs. 1

anzuwenden.

Da dieser Zustand für alle BRD- Ausweisdokumente (Reisepässe und Personalausweise) gilt, ist von einer weiteren Verwendung dieser Dokumente daher dringend abzuraten, da nach § 267 StGB „Urkundenfälschung“:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Anmerkung 2019: Es geht im Weiteren nicht darum, nur einfach einem anderen Staat anzugehören, denn der Mensch selbst, lebt in keinem Staat und unterwirft sich weder künstlichen Gesetzen, noch „gerechten Vorgesetzten“ oder bewegt sich in fremdbestimmten Betreuungsstrukturen, wie dies üblicherweise bei Staaten und Verwaltungen aller Art der Fall ist.