oachkatzl
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Militärische Gesichtspunkte

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Neulich war erst wieder eine Situation, wo das Thema „militärische Besetzung“ und was das Thema „Eigentum“ betrifft, auf dem Tisch. Da musste ich nochmal eine alte Kamelle im Netz ausgraben.

Ich spare mir den direkten Link, da der gerne geändert wird, ist jedoch auf der Webseite „Bayern.Recht“ zu finden.

§ 1 Landesamt für Finanzen

(1) Das Landesamt für Finanzen ist als zentrale Landesbehörde zuständig für die Aufgaben der Finanzverwaltung sowie für ressortübergreifende Aufgaben im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere für die Bereiche Personal- und Finanzwesen. 2Es untersteht der unmittelbaren Fach- und Dienstaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
(2) Das Landesamt für Finanzen hat seinen Sitz in Würzburg. 2Es wird von einer Präsidentin/einem Präsidenten geleitet.
(3) Dienststellen des Landesamts für Finanzen bestehen in Ansbach, Augsburg, Bayreuth, Landshut, München, Regensburg und Würzburg. 2 Die Dienststellen des Landesamts für Finanzen sind für den Regierungsbezirk örtlich zuständig, in dem sie ihren Sitz haben. 3 Besondere Regelungen bleiben hiervon unberührt.
(4) Das Landesamt für Finanzen ist für die Aufgaben der Finanzverwaltung sachlich zuständig, die nicht dem Bayerischen Landesamt für Steuern obliegen. 2lnsbesondere ist es zuständig

1. für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern nach Maßgabe der diesbezüglichen Zuständigkeitsverordnung (ZustV-Bezüge) einschließlich der Wohnungsfürsorge und der Abrechnung von Dienstwohnungen,

2. für die zentrale Abrechnung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung,

3. für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern nach Maßgabe der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (VertrV) einschließlich Mahnverfahren,

4. für die Verwaltung und Abwicklung von Nachlassvermögen, das dem Freistaat Bayern als Erben oder Vermächtnisnehmer zufällt.

Das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – ist zuständig für die Aufgaben der Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung nach Maßgabe der diesbezüglichen Zuständigkeitsverordnung (ZustV-BEG/SSV).

Das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – ist zuständig für die Angelegenheiten des im Rahmen der Wiedergutmachung beschlagnahmten und eingezogenen Vermögens, insbesondere gemäß dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung über die Sperre und Überwachung von Vermögen, dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (BayBS III S. 223), zuletzt geändert durch § 45 des Gesetzes vom 31. Juli 1970 (GVBl S. 375, BayRS 27-1-1) und der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats vom 29. April 1947 (GVBl S. 169).

Das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Ansbach – ist zuständig für die Durchführung des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung.

Es ist auch Wiedergutmachungsbehörde im Sinn dieses Gesetzes. 7Besondere Regelungen bleiben davon unberührt, ebenso die Aufgabenbereiche anderer dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unmittelbar nachgeordneter Behörden (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bayerisches Landesamt für Steuern, Staatliche Lotterieverwaltung, Bayerisches Hauptmünzamt, Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern).

(5) Das Landesamt für Finanzen nimmt die Aufgabe der zentralen Sicherheitseinrichtung für den Freistaat Bayern „Computer Emergency Response Team – Bayern-Cert“ wahr.

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