Nichtigkeit der Landesverfassungen in Deutschland durch Nichteinhaltung der Menschenrechte an BRD- Ausnahmegerichten der Länder

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(Schleswig, ZDS – DZfMR e. V., Irene Müßner)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer freundlichen Kenntnisnahme überreichen wir Ihnen unser Schreiben vom 20.11.2009 an den Beauftragten für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe der Bundesregierung der BRD, Herrn Günter Nooke, weil bei MASSENMENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN in DEUTSCHLAND seit Jahren Erklärungs- und Abhilfebedarf besteht, was von unseren Parlamentariern aber offensichtlich nicht wahrgenommen wird.

In Deutschland gilt nach HLKO 1907 das Deutsche Staatsrecht, das an BRDAusnahmegerichten nicht erreichbar ist, weil das BRD-Verwaltungspersonal nicht auf das Deutsche Staatsrecht, sondern auf das 1990 erloschene Grundgesetz vereidigt worden ist. Da die BRD-Verwaltungsbehörden ohne Vereidigung auf eine Volksverfassung keinerlei Volkslegitimation besitzen, handeln sie als abhängige Gehaltsempfänger nicht in einem verfassungsmäßigem Auftrag. Somit ist auch der in Deutschland der garantierte Rechtschutz für die deutschen Staatsbürger nicht gegeben, weil ohne gesetzliche Richter auch die Art. 1,6,13 und 15 EMRK in Deutschland nicht erreichbar sind.

Wir möchten uns mit einer Petition als juristischer Verein bei Ihnen vorstellen, der in ganz Deutschland gemeinnützig für die Menschen tätig ist, weil für Ruhe und Ordnung in unserem Lande die Einhaltung der Menschenrechte in Deutschland zwingend durchgesetzt werden muß. Zur Vermeidung von Volksaufständen wird die positive Unterstützung unserer Arbeit durch alle Landtage in Deutschland dringend benötigt, um die wir hiermit herzlich bitten möchten.

Im Laufe unserer jahrelangen Tätigkeiten als Menschenrechtswächter mussten wir feststellen, daß das Nichtwissen unter unseren “Volksvertretern“ riesig ist, und daß auch in der Bevölkerung noch ein großer Aufklärungsbedarf besteht.

I.

Die Rechtsform der Bundesrepublik Deutschland ist unklar.

Artikel 19 GG besagt:

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der

Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Erklärungen des ZDS – DZfMR:

Der ordentliche Rechtsweg ist in Deutschland nicht gegeben, weil deutsche Richter keine Volkslegitimation besitzen. Denn unsere deutschen Richter wurden durch völkerrechtwidrige Verhaftung der Reichsregierung bei Gründung der BRD 1949 nicht auf die staatsrechtliche Rechtordnung unseres Heimatstaates vereidigt, der 1945 nicht untergegangen war. Sie sind deshalb keine Interessenvertreter des deutschen Volkes, weil sie auf das Grundgesetz für die BRD vereidigt wurden. Das GG für die BRD war und ist bis zum heutigen Tage keine vom Volk in freier Entscheidung gewählte Verfassung, sondern ein kriegsrechtliches Ordnungsgesetz fremder Mächte für die OMF-BRD, die 1949 nicht als Staat im Staat gegründet wurde.

Aufgrund des Artikels 43 der Haager Landkriegsordnung aus dem Jahre 1907 (veröffentlicht im RGBl. 1910) bekam das besatzungsrechtliche Provisorium namens „Bundesrepublik Deutschland“ keine vom Volk in freier Wahl angenommene Verfassung, sondern lediglich ein Grundgesetz.

Ein Grundgesetz ist ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzen Gebiet für eine bestimmte Zeit“. Die lediglich provisorische Natur des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ kommt im Artikel 146 zum Ausdruck.

Dieser lautet:

„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Seit 1990 hat dieses Grundgesetz keinen Geltungsbereich mehr. Im Artikel 25 GG verpflichtet sich die „Bundesrepublik Deutschland“, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts anzuerkennen. Sie sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen anderen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Die Haager Landkriegsordnung ist der völkerrechtliche Vertrag, der dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland “ übergeordnet ist.

In der Haager Landkriegsordnung ist festgelegt, daß die Besetzung eines Landes maximal 60 Jahre dauern darf. Innerhalb dieser Zeit ist die Siegermacht verpflichtet, einen Friedensvertrag abzuschließen.

Andernfalls macht sie sich völkerrechtlich schuldig. Aus diesem Grunde sind selbst in den U.S.A bei Immobilienverkäufen die Eigentumsverhältnisse auf 60 Jahre rückwirkend zu überprüfen.

Der Staat Deutsches Reich als Institution des Völkerrechts ist NIEMALS erloschen. Am 08.05.1945 hat die Deutsche Wehrmacht die „Bedingungslose Kapitulation“ in Berlin–Karlshorst unterschrieben, nicht der Staat Deutsches Reich. Das Deutsche Reich besaß und besitzt weiterhin die ununterbrochene Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat nur dann handlungsfähig, wenn eine institutionalisierte Organisation vorhanden ist.

Dies haben das Bundesverfassungsgericht und andere bundesdeutschen Gerichte u. a. mit den Urteilen 2 Bvl. 6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR 373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319 ff ); 5.85 ( 126 ); 6, 309, 336 und 363 festgestellt. Diese Urteile sind zwischenzeitlich zu keinem Zeitpunkt revidiert worden und auch nicht durch die geänderten politischen Verhältnisse in Europa hinfällig geworden.

Das besatzungsrechtliche Provisorium „Bundesrepublik Deutschland“ war und ist zu keinem Zeitpunkt identisch mit dem Staat Deutsches Reich. Es konnte zu keinem Zeitpunkt die Rechts-nachfolge des Deutschen Reiches antreten. Die Regierung des „Deutschen Reiches“ ist die einzige Instanz, die über territoriale und hoheitsrechtliche Belange des deutschen Volkes ent-scheiden kann.

Es war und ist niemals irgend einem Vertreter oder einer Institution des besatzungsrechtlichen Provisoriums „ Bundesrepublik Deutschland “ oder des besatzungsrechtlichen Provisoriums „Deutsche Demokratische Republik“ möglich gewesen, über Deutschland als Ganzes zu entscheiden.

Das heißt im Klartext, daß die Abtrennung von Teilen des Deutschen Reichsgebietes z.B. an Frankreich, Polen und Rußland durch Vertreter der Institution „Bundesrepublik Deutschland“ unmöglich ist, da rechtswidrig, und somit von Anfang an ungültig.

Die entsprechenden Gebiete gehören weiterhin zum Staat Deutsches Reich und werden bei Erlangung der vollen Souveränität diesem, nach internationalem Völkerrecht, wieder zurück-gegeben werden. Alle seit dem 18.07.1990 von der erloschenen „ Bundesrepublik Deutschland “ und deren Vertretern geschlossenen Verträge mit anderen Ländern und internationalen Organisationen sind rechtsungültig.

Sie sind daher weder für Bürger der nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland“, noch für Bürger des Staates Deutsches Reich, noch für die jeweiligen Vertragspartner bindend.

Dies begründet auch die derzeitige Situation in der EU für die Vertragspartner mit Deutschland.

In Deutschland gelten nach dem 1990 geplanten Missbrauch (Ausgrenzung der Hauptsiegermacht unter Vorsatz) ausschließlich die unverfälschten Gesetze des Staates Deutsches Reich.

Denn gem. Abteilung I der Kontrollratsbeschlüsse (Fundstelle: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland) müssen Entscheidungen einstimmig im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden über alle Deutschland als G A N Z E S (in den Grenzen 37 /39 (?)) betreffenden wesentlichen Fragen.

Diese juristisch festgelegte E i n s t i m m i g k e i t der VIER Alliierten Mächte als Grundlage für die Ratifizierung ihrer Befehle für Deutschland als Ganzes war juristisch nicht gegeben, womit auch die Ausübung der obersten Gewalt der Oberbefehlshaber völkerrechtlich gar nicht möglich gewesen war.

In Deutschland gilt seit 1945 ausschließlich die geltende Rechtsordnung des Staates Deutsches Reich, die nicht verändert oder verfälscht werden durfte.

II.

§ 11 StGB Amtsträger:

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht………

Deutsches Recht ist nichts anderes als Deutsches Staatsrecht. Aber wer ist für unsere Volksver-treter denn der deutsche Heimatstaat? Eine Organisation der Modalität der Fremdherrschaft?

Sie wissen doch alle ganz genau, daß kein einziger Mitarbeiter der 1990 gegründeten OMF -BRD auf die reichsverfassungsrechtliche Rechtsordnung vereidigt wurde.

Und kein einziger (?) Mitarbeiter der OMF-BRdvD erkennt den mit ihm (als lediglich PRIVATPERSON) unter Vorsatz betriebenen Missbrauch durch den Vorsatz der Drei Westalliierten zur Durchsetzung ihrer feindlichen Ziele gegen die Deutschen durch diesen 1990 geplant gewesenen Missbrauch des Völkerrechts/ der HLKO?

Dann müssen Zweifel an den Geschäftsfähigkeiten der BRD – gebundenen Mitarbeiter erhoben werden, wenn sie sich mit Beharrlichkeit selbst schaden wollen, was dem Leverageprinzip und dem gesunden Menschenverstand völlig widerspricht.

III.

§ 16 GVG

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden

Juristische Feststellungen des ZDS-DZfMR:

1. Nichtzuständigkeit der BRD-Gerichte nach Völkerrecht

Das Protokoll zum „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“ (im weiteren „Überleitungsvertrag), (Amtlicher Text, BGBl. II 1955 S. 405 ff. in der Fassung der Noten vom 27./28. September 1990, BGBl. II 1990 S. 1386 ff. legt in „Erster Teil, Artikel 3, Abs. 3 (ii)“, fest, daß die zuständige Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte in Verfahren, die aus Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder die Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen auf die in Artikel 3 des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird, nicht ausgeübt werden darf.

Da der „Überleitungsvertrag“ im Rahmen der Haager Landkriegsordnung wirkt, handelt es sich eindeutig um Völkerrecht.

Auf der Rückseite des Reichspersonenausweises des Staates Deutsches Reich ist für jeden, der des Lesens mächtig und geschäftsfähig ist, zu entnehmen:

„Gemäß Artikel IV der auf der Rechtsgrundlage des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl. II S. 1274 ff.) bis zum Friedensvertrag mit dem Staate Deutsches Reich fortgeltenden SHAEF- Proklamation Nr. 1 der USA, unterliegt der Inhaber dieses Reichspersonalausweises der Anweisung, Kontrolle und Gerichtsbarkeit der USA und der durch die Alliierten bereinigten Reichsgesetzgebung in der Fassung vom 22.05.1949.“

Die Frage: „Gibt es Staatsbürger des Deutschen Reiches?“ wird für den im Völkerrecht gebildeten klar durch den „Überleitungsvertrag“, Neunter Teil, Artikel 1 und durch das „Über-einkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ mit „Ja“ beantwortet.

Artikel 2 und 4 des „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ legt fest, das in Bezug auf Berlin und damit auf das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937, alle Rechtsvorschriften der Alliierten in und in Bezug auf Berlin in jeder Hinsicht in Kraft bleiben, „ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechts-vorschriften begründet oder festgelegt worden sind“, und damit auch die Reichsverfassung und die gesamte Reichsgesetzgebung in der zum 22. Mai 1949 durch die Alliierten bereinigten Fassung.

Eine Anklage, die die Staatsbürgerschaft und den Reichspersonenausweis außer Acht lässt, verunglimpft, missachtet oder dergleichen, stellt nach dem SHAEF-Gesetz Nr.1, Artikel 2.38 b) einen groben Verstoß gegen das Gebot der Nichtanwendung von Rechtssätzen dar, die auf Grund der in (b) genannten Gründe zu Ungerechtigkeit und Ungleichheit führen.

Entsprechend der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates und des Gesetzes Nr.4 des Alliierten Kontrollrates ist das reichsrechtliche Gerichtsverfassungsgesetz und das Strafge- setzbuch usw. in der von den Alliierten zum 22.Mai 1949 bereinigten Fassung zwingend anzuwenden.

Die SHAEF – Proklamation Nr.1, Punkt II und III, in Verbindung mit dem SHAEF-Gesetz Nr. 1, Artikel II, Punkt 3 b und SHAEF-Gesetz Nr.2, Artikel I, Punkt 1 a), Artikel III, Punkt 5, Artikel IV, Punkt 7, Artikel V Punkt 8, Punkt 9 regeln die Legalität und Autorisation der Amts-, Landund Oberlandesgerichte sowie der Richter, Staatsanwälte, Notare oder Rechtsanwälte.

Dies heißt, jedes einzelne Amtsgericht, jedes einzelne Landgericht, jedes einzelne Ober- landesgericht, jeder Richter, Staatsanwalt, Notar und Rechtsanwalt muss zwingend eine ausdrückliche Genehmigung für das tätig werden durch den SHAEF- Gesetzgeber bekommen haben, ansonsten wirkt diese Person illegal.

Auf den „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ kann sich niemand in der BRD berufen, denn dieser schreibt im Artikel 1, Abs. 1, Satz 1 vor, dass das Gebiet von ganz Berlin zum vereinten Deutschland gehört.

Das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ legt im Artikel 2 fest, dass das gesamte Besatzungsrecht in und in Bezug auf Berlin bestehen bleibt.

Damit bleibt auch das Schreiben der Drei Mächte vom 08. Juni 1990 in Kraft (BGBl. I, S. 1068), in dem befohlen wurde: „Die Haltung der Alliierten, „dass die Bindungen zwischen den West- sektoren Berlins und der Bundesrepublik aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, dass diese Sektoren wie bisher kein Bestanteil (konstitutiver Bestandteil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden,“ bleibt unver-ändert.“

Da also zumindest die Westsektoren von Berlin damit auch bis heute kein konstitutiver Bestand-teil der Bundesrepublik sind, ist die Bundesrepublik völkerrechtlich nicht identisch mit dem „vereinten Deutschland“ und kann sich auch nicht auf diesen Vertrag berufen, da der Artikel 8, Absatz 1, Satz 3 festlegt:

„Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland“.

Dies wiederum heißt, die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Bundesrepublik im Namen des vereinten Deutschland ist eine Urkundenfälschung, denn was nicht existiert, kann auch nichts beurkunden, aber es wurde angeblich am 13. Oktober 1990 die Ratifikations-urkunde des vereinten Deutschland bei der Bundesrepublik hinterlegt.

Die ersten Wahlen nach dem Einigungsvertrag bei denen auch Bürger Westberlins Entsprech end des Schreibens der Drei Mächte vom 08. Juni 1990 in den neuen Bundestag gewählt werden konnten, war bekanntermaßen erst im Dezember 1990, so daß auch personell am 13. Oktober noch keine Legislative bestanden haben kann, die einen derartigen Ratifizierungs-beschluss herbeigeführt haben konnte.

Auch die „Bundesländer“ Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind erst am 14.Oktober 1990 entstanden.

Damit ist zweifelsfrei ersichtlich:

Die Ratifikationsurkunde des vereinten Deutschlands ist eine Urkundenfälschung.

Dies hat folgende völkerrechtlichen Folgen:

Der „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ ist, entgegen der Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 15. März 1991, nicht in Kraft getreten.

Die Suspendierungserklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und – Verantwortlichkeiten ist noch wirksam, also nicht beendet, kann somit jederzeit widerrufen werden.

Damit fehlt natürlich auch den Gerichten der „Bundesrepublik Deutschland“ die völkerrechtliche Legitimation gegenüber Staatsbürgern des fortbestehenden Staates Deutsches Reich.

2. Nichtzuständigkeit der „BRD- Gerichte“ nach Reichsrecht

Nach dem reichsrechtlichen Gerichtsverfassungsgesetz gilt für das Deutsche Reich wieder die Gliederung: Amtsgericht; Landgericht; Oberlandesgericht; Reichsgericht, Staatsgerichtshof.

Durch den SHAEF-Gesetzgeber wurde die Wiederherstellung des Reichsgerichtes nach ent-sprechender Antragstellung auf der Grundlage der BK/O (51) 56 1. (c ) genehmigt.

Damit ist für die Zulassung von Gerichten, Richtern, Staatsanwälten, Notaren und Rechts-anwälten auf dem Territorium des Deutschen Reiches das Reichsgericht unter Beachtung des SHAEF-Gesetzes Nr.2 sowie der Proklamation Nr. 3 und des Gesetzes Nr. 4 des Alliierten Kontrollrates zuständig.

Bis zum heutigen Tage ist von keinem Gericht der juristisch erloschenen Bundesrepublik Deutschland, dergleichen von keinem Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt der Antrag auf Zulassung nach Reichsrecht beim Staatsgerichtshof Deutsches Reich einge-gangen…………..

Aus diesem Grunde kann kein BRD – Gericht nach Reichsrecht zuständig sein.

3. Nichtzuständigkeit der BRD-Gerichte nach bundesdeutschem Recht

Es ist eine Tatsache, dass es an keiner einzigen juristischen Fakultät in der gesamten Bundesrepublik Deutschland einen Lehrstuhl zum Besatzungsrecht gibt und kein Jurist und damit leider auch keine Richter, Staatsanwälte, Notare oder Rechtsanwälte eine tiefgründige Ausbildung auf diesem wichtigen Gebiet des Völkerrechts vorzuweisen haben, die einzig fundierte Ausbildung erhalten Marineoffiziere.

Nichts desto Trotz ist aber jedem des genannten Personenkreises das Grundgesetz bekannt, legen sie nicht darauf sogar einen Eid ab?

Das Grundgesetz ist für die Bundesrepublik Deutschland nach wie vor wirksam, aber nicht auf der Grundlage der Fortführung von 1949, denn dieses wurde durch die Streichung des Artikels 23 a.F. außer Kraft gesetzt, sondern die Wiedereinsetzung des Grundgesetzes erfolgte auf der Grundlage des Notenwechsels mit den Drei Mächten vom 27./ 28. September 1990 durch die Streichung des „Deutschlandvertrages“ und der Neuregelung des „Überleitungsvertrages“.

Der Artikel 1, Absatz 1 des „Überleitungsvertrages“ ist die Rechtsgrundlage für die Selbstver-waltung der Bundesrepublik entsprechend der Haager Landkriegsordnung und sonst nichts.

Denn wie im o.g. Punkt 1 (Nichtzuständigkeit nach Völkerrecht) bereits erörtert, hat der „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ für die Bundesrepublik keine bindende Wirkung.

Mit der Streichung des „Deutschlandvertrages“ und der Streichung der Präambel und des Artikels 23 des Grundgesetzes a. F. hat die Bundesrepublik Deutschland auch ihre Vertretungs-genehmigung in Bezug auf das Deutsche Reich verloren, ist also auch mit dem Deutschen Reich nicht identisch.

Der Artikel 25 in Verbindung mit dem Artikel 139 des Grundgesetzes unterstreicht die Gültigkeit der SHAEF-Gesetze und der Alliierten Kontrollratsgesetze bis heute. Da die Haager Landkriegs-ordnung die Art und Weise des Besatzungsrechtes darlegt, dieses sich also im Einklang mit der Haager Landkriegsordnung befindet, und diese wiederum anerkanntes Völkerrecht darstellt, stellt das Besatzungsrecht damit einen Akt des Völkerrechts dar.

Und so auch die Genehmigungsvorbehalte wie sie z.B. eben im oben zitierten Schreiben der Drei Mächte vom 08.Juni 1990 zum Ausdruck kommen oder wie diese auch im Neunten Teil, Artikel 1 des „Überleitungsvertrages“ ersichtlich werden:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 01. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten

oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 05. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend machen.“

Der 05. Juni 1945 (und nicht der 08. Mai 1945) gilt wegen folgender vier Erklärungen (Quelle: Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr.1):

1. Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik.

2. Feststellung der Regierungen …(s.o.) über das Kontrollverfahren in Deutschland

3. Feststellung der Regierungen …(s.o.) über die Besatzungszonen in Deutschland

4. Feststellung seitens der Regierungen …(s.o.) über Beratung mit den Regierungen anderer Vereinten Nationen.

In der Feststellung über die Besatzungszonen heißt es:

1. Deutschland wird innerhalb seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, für Besatzungszwecke in vier Zonen aufgeteilt, von denen einer jeder der vier Mächte wie folgt zugeteilt wird:

eine östliche Zone der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;

eine nordwestliche Zone dem Vereinigten Königreich;

eine südwestliche Zone den Vereinigten Staaten von Amerika

eine westliche Zone Frankreich.

Die Besatzungstruppen in jeder Zone unterstehen einem von der verantwortlichen Macht bestimmten Oberbefehlshaber. Jede der vier Mächte darf nach ihrem Ermessen in die unter dem Befehl ihres Oberbefehlshabers stehenden Besatzungstruppen Hilfsverbände aus den Streitkräften irgendeiner anderen alliierten Macht, welche an den militärischen Operationen gegen Deutschland aktiv beteiligt war, aufnehmen.

2. das Gebiet von Groß-Berlin wird von Truppen einer jeden der vier Mächte besetzt.

Zwecks gemeinsamer Leitung der Verwaltung dieses Gebietes wird eine interalliierte Behörde (russisch: Kommandatura) errichtet, welche aus vier von den entsprechenden Oberbefehls-habern ernannten Kommandanten besteht.“

Aus diesen vier Dokumenten leiten sich alle Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Mächte ab. Diese sind, da der „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ nie in Kraft getreten ist, weiter gültig, jedoch ausgesetzt.

Die SHAEF-Gesetze und Kontrollratsgesetze unterscheiden sich zum einen durch den Gesetzgeber und zum anderen durch das Datum der Erstellung. Der SHAEF-Gesetzgeber ist der Oberste Befehlshaber der Alliierten Expeditionstruppen Europa, alle Proklamationen und Gesetze sind bis zum 05. Juni 1945 erlassen worden. Keines der erlassenen Gesetze ist je aufgehoben worden, und begründen unabhängig von den Vier-Mächten-Rechten und Verantwortlichkeiten u. a. die Vorbehaltsrechte zum Grundgesetz, den „Überleitungsvertrag“, das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin.“

Die Kontrollratsproklamationen, Befehle, Gesetze, Direktiven und Anordnungen sind erst ab dem 05.Juni 1949 erstellt worden, wobei teilweise der Wortlaut der SHAEF-Gesetze über-nommen wurde.

SHAEF-Gesetze erkennt man an der Formel des Erlassenden:

“MILITARY GOVERNMENT – GERMANY SUPREME COMMANDER’S AREA OF CONTROL”

Alle diese im Amtsblatt der Militärregierung Deutschland verkündeten Proklamationen und Gesetze sind also nach wie vor nicht außer Kraft, gelten auch in Deutschland und gehen nach Artikel 139 des Grundgesetzes dem Grundgesetz vor.

In den verschiedensten Kommentaren zum Grundgesetz gibt es hierzu sehr kontroverse Stellungnahmen, von der Position, der Artikel 139 wäre obsolet, bis dahin, er würde alle Alliiertenfestlegungen umfassen.

Bei der einen Betrachtungsweise (obsolet) werden nur die sogenannten „Entnazifizierungs-gesetze“ zur Betrachtung herangezogen, andere gehen weiter, da die Quelle, der Rechtsgrund für die „Entnazifizierungsgesetze“ ja in der SHAEF-Proklamation Nr.1 und der Proklamation Nr.1 des Alliierten Kontrollrates zu finden sind.

Wenn also die SHAEF-Gesetzgebung und die Kontrollratsgesetzgebung die eindeutig Rang- höhere Gesetzgebung gegenüber der des auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gegründeten sind, und damit auch noch der Vorbehalt zum Grundgesetz bezüglich

Berlin noch Tatsache ist, und diese höher stehenden Gesetze, trotz aller Versuche diese per Urkundenfälschung zu entfernen, weiter gelten, dann sind diese entsprechend der völkerrechtlichen, reichsrechtlichen und grundgesetzlichen Konformität auch anzuwenden, was konkret heißt:

– Militärregierung Deutschland Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers Gesetz Nr. 2 Artikel III Ermächtigung für die Wiederaufnahme der Tätigkeit seitens der ordentlichen Zivil- und Strafgerichte

5. Alle Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte im besetzten Gebiet dürfen ihre Tätigkeit nur wieder aufnehmen, wenn und insoweit dies in schriftlichen Anordnun-gen der Militärregierung bestimmt wird.

Artikel IV

Wiederaufnahme der Tätigkeit seitens der Verwaltungs- und anderen zeitweilig geschlossenen Gerichte

6. Diese Gerichte sollen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anordnungen der Militärregierung bestimmt wird.

Artikel V

Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte

7. Niemand ist befähigt als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren, bis er folgenden Eid leistet:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, dass ich die Gesetze jederzeit zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische Überzeugung anwen-den und handhaben werde; und ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetz zu wahren. So wahr mir Gott helfe.“

Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete Diensteide gebunden.

8. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.- (Quelle: Militärregierung-Deutschland Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers)

Somit stellt sich die Frage:

Welche alliierte Behörde hat der BRD – Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt und welche dem BRD-Richter bzw. dem BRD-Staatsanwalt?

Können sich nicht gesetzeskonforme deutsche Richter / Staatsanwälte / Rechtspfleger / Gerichtsvollzieher u. a. als Angestellte einer OMF-BRdvD unter Einhaltung aller bisher aufgeführten Gesetze wirklich legitimieren?

Der ZDS – DZfMR beantragt hiermit folgende Feststellung der Landtage in Deutschland:

Sollten die Beschäftigten an den BRD – Gerichten in Ihrem Landreis als solche für sich nicht in der Lage sein, ihre Legitimität als Elemente der Jurisdiktion entsprechend des „Übereinkommens in … Bezug auf Berlin“ in Verbindung mit Artikel 139 GG, i.V. mit dem SHAEF-Gesetz Nr.2, i.V. mit der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates, i.V. mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 4 zweifelsfrei nachweisen zu können, so hat sich das jeweilige Gericht s c h r i f t l i c h unter Einbeziehung aller bis hierher genannten Tatsachen und Sachverhalte für „nicht zuständig“ zu erklären.

Der ZDS-DZfMR ist als Menschenrechtsorganisation auf Grundlage der Notwehr der BRD Justizopfer durch Menschenrechtsverletzungen in DEUTSCHLAND dazu verpflichtet, für den absoluten STOP der Menschenrechtsverletzungen in Deutschland die Interessen der Menschenrechtsopfer zu unterstützen, um ein Urteil eines BRD-Ausnahmegerichts mit der schriftlichen Feststellung der Tatsachen und Sachverhalte betreffs der aktuellen Situation im fortbestehenden Staat Deutsches Reich in seinen Außengrenzen vom 31.Dezember 1937 zu erwirken.

Dies ist nötig, da nur ein Gericht Tatsachen feststellen kann.

Um bei Ihnen, oder dem BRD – Gericht, BRD -Richter oder BRD – Staatsanwalt auch die letzten Zweifel an der Richtigkeit der bisher vorgetragenen Sachlage auszuräumen, möchte ich in der knappest mir möglichen Form den Komplex dieser äußerst komplizierten Zusammenhänge darstellen:

Ein besiegter Staat unterliegt der Besatzungsgewalt des Siegers und wird entweder aufgelöst, zerteilt oder als Staatsgebiet bis zum Abschluss eines Friedensvertrages besetzt, wie es in der Dreimächtekonferenz von Berlin 1945 festgelegt wurde.

Das ist Völkerrecht, speziell dessen Bestandteil, das Kriegsrecht und noch genauer die Haager Landkriegsordnung vom 18.Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 82).

Entsprechend Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung hat der besetzende Staat bzw. in diesem Fall die Alliierten sicherzustellen, daß im besetzten Land nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung, unter Beachtung der Landesgesetze des besetzten Landes, so gut es geht wiederher- gestellt wird.

Dies war in Deutschland nicht möglich, da die Recht(s)ordnung des 3. Reiches, auf Grund ihrer die Menschenrechte und Menschenwürde verletzenden Gesetze, verboten wurde.

Gleichzeitig stellte die Hitlerdiktatur eine interne Besetzung und Entrechtung des Deutschen Reiches dar, so dass mit der Auflösung des 3. Reiches, das Deutsche Reich wieder entstand, aber niemand mehr da war, der mutig genug war, um es zu vertreten.

Durch die Alliierten wurde festgelegt, dass die Grundlage der Ordnung im besetzten Deutschland die Reichsgesetze des Deutschen Reiches sind und daran hat sich bis heute nichts geändert.

Besatzungsnormen gehen bis zum Friedensvertrag grundsätzlich dem Recht des besetzten Staates vor.

Der Besatzungsgesetzgeber, im Falle Deutschlands, der Oberbefehlshaber der Alliierten Expe-ditionstruppen für Europa hat quasi eine Blankovollmacht über alle Alliierten und übt im besetzten Land eine absolute und ungeteilte Macht aus, der ihrerseits nur durch das anerkannte Völkerrecht Regeln gegeben sind.

Damit haben die Menschen in den besetzten Gebieten den Status von Untergebenen und keine Bürgerrechte.

Dies gilt nach der Haager Landkriegsordnung und der UNO-Satzung bis zum Friedensvertrag, den Deutschland noch nicht hat.

Die Regeln für die Selbstverwaltung der Deutschen in der Bundesrepublik Deutschland des vereinheitlichten Deutschland, wie sie in der Neufassung des „Überleitungsvertrages“ und dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ sowie dem „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ von den Drei Mächten und den Vier Mächten festgelegt wurden, stellen ein gelockertes, aber nicht zu leugnendes Besatzungsregime dar.

Es ist also abschließend festzustellen, daß alles, was sich in der ehemaligen DDR, BRD, der heutigen BRdvD im Staat Deutsches Reich ereignete und ereignet, der SHAEF-Gesetzgebung und Kontrollratsgesetzgebung unterliegt, und insbesondere die Deutschen im Außenver-hältnis den Status von Untertanen der 47 Alliierten haben, und Quasibürgerrechte nur in der Betrachtung des „Innenverhältnisses“ der beiden Rechtsordnungen, also entweder der Bundesrepublik („Überleitungsvertrag“) oder des Deutschen Reiches („Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“) anzunehmen sind.

IV.

Artikel 24 GG

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Erklärungen des ZDS – DZfMR zu Art. 24GG:

Die BRdvD ist kein Vollmitglied der Vereinten Nationen, weil sie als vereinigte Wirtschafts- und Verwaltungseinheit der Alliierten kein Völkerrechtsubjekt ist.

Zu Abs.1:

Kein Staat kann keine Hoheitsrechte besitzen, also auch keine Hoheitsrechte übertragen

Zu Abs. 1a:

Folglich können auch die Länder ohne handlungsfähige Regierung nicht für die Erfüllung staatlicher Befugnisse oder staatlicher Aufgaben zuständig sein. Besitzen die Länder ohne handlungsfähige Reichsregierung gar keine Hoheitsrechte, können keine Hoheitsrechte auch nicht auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen werden

Zu Abs.2:

Hoheitsrechte, die nicht gegeben sind, können auch nicht eingeschränkt werden.

Eine dauerhafte friedliche Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt könnte lediglich ein Europa der Vaterländer herbeiführen und sichern

Zu Abs. 3:

Alle Verträge und Vereinbarungen mit der OMF-BRdvD sind juristisch nichtig

Die Landesverfassungen sind nichtig, weil des Volkes Wille (wie vorstehend bewiesen) unter Vorsatz außer Kraft gesetzt ist, darum die Menschenrechte in Deutschland unter Vorsatz nicht eingehalten werden.

Für den STOP der Menschenrechtsverletzungen in Deutschland haben wir als Bürgerplattform jede Zuwiderhandlung gegen die geltende Recht(s)ordnung, jede völkerrechtswidrige Zwangsmaßnahme, jeden rechtsungültigen Haftbefehl zur völker-rechtswidrigen Erzwingung einer Eidesstattlichen Versicherung wegen zivilrechtlichen Folgen für die Verletzten, jede Pfändung, jeden Eingriff in Lohn und Gehalt im Auftrag der OMF- BRdvD ohne Hoheitsrechte und ohne Volkslegitimation als eigenverantwortliche Handlungen von Privatpersonen im Quasistaat BRD nach V ö l k e r s t r a f r e c h t ahnden zu lassen.

Wir fordern Sie auf, den Geschädigten in Ihrem Landkreis den verursachten Schaden zu ersetzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen.

Wir weisen ausschließlich in Ihrem Interesse ausdrücklich nochmals darauf hin, daß des Volkes Wille – der Regierungswechsel in Deutschland – durch die massiven Verletzungen der Grundrechte der Menschen unmittelbar vor seiner Realisierung steht, auch dann, wenn Sie persönlich bislang (noch) nichts von diesen Anzeichen in Deutschland bemerkt haben sollten.

V.

Berlin war niemals und ist bis heute KEIN Land der „Bundesrepublik Deutschland“. In dem Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12.05.1945 haben die Alliierten in Abs. 4 dieses Schreibens eindeutig klargelegt, daß Berlin KEIN Land der Bundesrepublik Deutschland ist.

Auch in dem Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandatura zur Verfassung von BERLIN, BK/O ( 50 ) 75 vom 29.08.1950 (VOBl. I Seite 440) in Verbindung mit BK/O (51) 56, Abs. 2 vom 08.10.1951 haben die Alliierten den Absatz 2 (worin steht, daß BERLIN ein Land der Bundesrepublik Deutschland sei) und den Absatz 3 (der besagt, Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland seien für die BERLIN bindend, gemäß Artikel 1 der Berliner Verfassung vom 01.09.1950) ausgesetzt. Im „ Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin “ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil II, Seite 1274) wurden diese Tatsachen NOCHMALS bestätigt. Damit sind Bürger von BERLIN (in Ost und West) keine Bürger der juristisch erloschenen „Bundesrepublik Deutschland“!

Und noch einmal: Was in der Reichshauptstadt gilt, gilt auch im Reich.

Die Berliner in Ost und West sind und waren durchgehend seit dem 11.08.1919 immer Bürger des Staates Deutsches Reich, auch auf Grund des Vier – Mächte -Sonderstatus der Reichs-hauptstadt BERLIN.

Die Verfassung des Staates Deutsches Reich ist seit dem 18.07.1990 die einzige gültige Rechtsgrundlage des Deutschen Volkes.

Sie gilt im gesamten Gebiet des Deutschen Reichs in den Reichsgrenzen vom 31.12.1937, wie sie im SHAEF – Gesetz Nr. 52 (Artikel VII Nr. 9, Abschnitt c in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll vom 12.09.1944 ) festgelegt wurde.

Alle innerhalb dieser Grenzen geborenen Personen sind gemäß dem Reichs – und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStG) vom 22.07.1913 (und sogar nach Artikel 116 GG) –Deutsche und somit Bürger des Staates Deutsches Reich.

Jede in den Grenzen des Staates Deutsches Reich zum 31.12.1937 geborene Person ist Staatsbürger des Staates Deutsches Reich!!!

Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der (juristisch erloschenen) „Bundesrepublik Deutschland“ exterritorial gegenüber. Sie unterstehen also

a.) bürgerrechtlich gemäß Artikel 50, Satz 1, EGBGB vom 29.11.1952 (BGBl. I S. 780, ber. Seite .843)

b.) allgemein – und verwaltungsrechtlich gemäß § 3, Abs. 1 FGG vom 12.09.1950 (BGBl. Seite 455)

c.) strafprozeßrechtlich gemäß § 11, Abs. 1, Satz 1, StPO vom 07.04.1987 (BGBl. I, Seite 1074, ber. Seite 1319)

d.) zivilprozeßrechtlich gemäß § 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO vom 12.09.1950 (BGBl. I, S. 533) e.) gerichtsverfassungsrechtlich gemäß § 71, Abs. 2, Satz 1 und gemäß § 20, Abs. 1, GVG vom 09.05.1975 BGBl. I, S. 1077 ) nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen und nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland“ !!!

Mit Streichung der Präambel und des Artikels 23 GG a. F. durch den damaligen Außenminister James BAKER am 17.07.1990 in Paris, ist der territoriale Geltungsbereich des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ insgesamt mit Wirkung zum 18.07.1990 erloschen (BGBl. 1990, Teil II, Seite 885, 890, vom 23.09.1990).

Dies war nur aufgrund der den Alliierten obliegenden Vorbehaltsrechte möglich. Damit war die Aufgabe, welche die „Bundesrepublik Deutschland“ seit dem 23.05.1949 hatte, erfüllt.

Seit diesem Zeitpunkt – 18.07.1990 – existiert das besatzungsrechtliche Provisorium namens „Bundesrepublik Deutschland“, welches 41 Jahre lang die Belange des Deutschen Volkes nur treuhänderisch für die Westalliierten zu verwalten hatte, nicht mehr!!!

Alle seit ihrem Erlöschen am 18.07.1990 von der Regierung und den Behörden der sogen. „Bundesrepublik Deutschland “ getätigten sog. Rechtsgeschäfte und sog. Verwaltungsakte sind demzufolge RECHTSWIDRIG!!!

Pässe, Personalausweise, Führerscheine, KFZ –Zulassungen und KFZ – Schilder, sowie alle seit dem erlassenen „ Gesetze, Wahlen, Verordnungen Verwaltungsvorschriften “ etc. etc. der „Bundesrepublik Deutschland“ sind NICHTIG für Bürger des Staates Deutsches Reich.

Da die „ Bundesregierung “ nicht auf der Basis einer vom Volk in freier Wahl angenommenen Verfassung regiert, ist sie eine DIKTATUR.

Alle „Beamte“ und Vertreter der „ Bundesrepublik Deutschland “ begehen Landesverrat bzw. Hochverrat unter Vorsatz gegenüber dem Deutschen Volk und dem real existieren-den Staat Deutsches Reich!

Alle natürlichen und juristischen Personen in Deutschland, die für die Beseitigung dieses Mißstandes kämpfen, können, dürfen und müssen sich auf ihre Exterritorialität berufen. Bisher gab es keine Anlaufstelle der BRD-Menschenrechtsopfer und deren Forderungen.

Die Gesamtforderung wegen Menschenrechtsverletzungen könnte sich auf Billionen EURO erstrecken, wenn alle Menschenrechtsopfer von uns erfaßt worden sind.

Grund für die Menschenrechtsverletzungen sind die Straftaten durch BRD Amtsanmaß-ungen.

Die Tautologie besteht dann, wenn diese sog. BRD-Beamten und BRD-Richter im „Namen des Volkes“, früher „deutschen Volkes“ tätig werden, worauf sie wegen ihrer Vereidigung auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, das vom Volk nicht gewählt und somit nicht genehmigt worden ist, keine Legitimation haben.

Amtsträger (§11 StGB) ist, wer nach deutschem und nicht BRD-Recht gesetzeskonform Richter oder Beamter ist. Demnach müssen die wirksamen Amtsträger nach deutschem Recht eine Zulassung durch eine Volksverfassung haben.

Unser Netzwerk für Menschenrechte hat in zahlreichen Städten Deutschlands die sog. BRD-Behörden geprüft und festgestellt, daß alle Landkreise, Städte, Finanzämter, Staatsanwalt-schaften, Gerichte (Richter, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Urkundsbeamte u. a.), Polizei, Zoll und öffentliche BRD-Verwaltungen den staatlich-hoheitlichen Urkundsbeweis nicht vorlegen können, um den öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt auszuüben, oder auslösen zu können, und somit illegal organisiert sind.

Die BRD-Behörden sind privat organisiert und besitzen überhaupt keine staatlich-hoheitliche Legitimation für die Gewalt, denn sie dürfen ohne Gesetz überhaupt nicht entscheiden oder vollstrecken, sondern nur treuhänderisch, ohne einen Schaden zu verur-sachen, verwalten!

Die BRD-Entscheidungen können auch nach deutschem Recht (§1059 ZPO, §15 GVG) keine vollstreckbare Rechtskraft entfalten, und trotzdem werden Urteile und Beschlüsse illegal in der Bundesrepublik Deutschland mit absoluter Gewalt gegen die Menschen durch die BRD-Justiz vollstreckt.

Eine Remonstrationspflicht der nicht vorhandenen staatlich-hoheitlichen Amtsträger ist nicht möglich, weil alle privaten BRD-Dienstträger weisungsgebunden und als PRIVATPERSONEN nicht amtlich unabhängig sind.

Durch die freiwillige BRD-Gerichtsbarkeit findet in Deutschland eine kriminell organisierte BRD-Täuschung im Rechtsverkehr statt. Wahrheit, Recht und Gesetz ist als Gerechtigkeit in der BRD-Justiz wegen der BRD-Norm nicht erlangbar.

Das sind offensichtliche und vorsätzliche Staatsaufbaumängel, weil der Staat noch nicht hand-lungsfähig ist. Die BRD-Behörden sind nur Verwaltungsorgane des BRD-Treuhandtrusts und haben keine Entscheidungsbefugnisse, deswegen keine amtlichen Funktionen und keine Amtsträger, weil sie PRIVATRECHTSSUBJEKTE sind. Dabei ist die Definition von Gewalt zu beachten:

Terror ist rechtswidrige Anwendung von Gewalt!

Gewalt darf in der „Bundesrepublik Deutschland“ nur bei Notwehr und Notstand angewandt werden, doch die BRD-Verwaltung ist über die Justiz gleichzeitig Räuber, Pirat und Terrorist einer illegalen Organisation im BRD-Industriebetrieb gegen den Bürger und gegen das Volk ohne eine verfassungsgemäße Legitimation.

Wir haben die Geschäftsverteilungspläne der sog. Gerichte nicht erhalten, um zu überprüfen und festzustellen, ob diese den gesetzlichen Bestimmungen des Urkundsbeweises nach §126 BGB, §§138. 139, 415, 444 ZPO, §§33, 34 VwVfG, §99 VwGO, §16, 21 GVG, Art. 97, 101 GG entsprechen. Es gibt keine gewählten Richter und schon gar nicht nach Deutschem Recht!

Die BRD – Verwaltungsorgane sind kein Amt nach §11 StGB, wenn Sie den Urkundsbeweis nicht vorlegen (§444 ZPO).

Die BRD-Richter können den staatlich-hoheitlichen AKT nicht führen. Damit findet in Deutschland regelmäßig eine strafbare Täuschung im Rechtsverkehr gegen die Bürger statt, wenn Amtsanmaßung durch mittelbare und unmittelbare Urkundenfälschung betrieben wird.

Alle Personen der Legislativen, Judikativen und Exekutiven handeln nach §179 BGB ohne Vollmacht für die BRD-GmbH und haften durch den Mangel einer Staatshaftung seit 1982 somit für diese universellen Menschenrechtsschäden vollumfänglich, unlimitiert und unbefristet höchst persönlich mit.

Jede Menschenrechtsverletzung führt unweigerlich zur Auflösung der BRD-GmbH und des Bundes nach Art. 133 GG in Form der Kapitalgesellschaft. Denn die Menschenrechts-verletzungen enden nur durch die vollkommene Entschädigung und Rehabilitation der Menschenrechtsopfer.

VI. Ausblick und Problemlösung:

Juristisch gesehen besteht kein Friede, sondern höchstens ein friedensähnlicher Zustand.

Die Handlungsunfähigkeit des Reiches verunmöglichte einen Friedensschluß bis heute. Wäre die Bundesrepublik Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, so hätte für die Alliierten kein Hindernis bestanden, nach Gründung der BRD 1949 oder spätestens anlässlich des “2+4-Vertrages” von 1990 in Friedensverhandlungen mit Deutschland einzutreten.

Dies ist nicht geschehen, und es kann nicht geschehen, weil die BRD nie selbst Krieg geführt hat. Aus dem gleichen Grund sind die so genannten Feindstaatenklauseln der UNO und der Bizonenvertrag gegenüber dem Deutschen Reich noch immer in Kraft.

Der freiwillige Verzicht auf die Ansprüche aus der Haager Landkriegsordnung und der Beibehaltung alliierten Besatzungsvereinbarungen in Bezug auf die Wiederherstellung Deutschlands als Ganzes, was zwangsläufig auf der Basis des Deutschen Reiches in den Grenzen des 31.12.1937 festgeschrieben ist , sowie das Aufrechterhalten von Besatzungsrecht, entbehrt jeglichen staatstragenden Mandats.

D.h., die Politik, das Parlament, wie die BRD-Regierung, die an der Wiedervereinigung mitgewirkt hat, hätte das nicht tun dürfen. Die Regelungen sind rechtsstaatlich irrelevant. Die BRD-Regierung hätte wie die DDR/SBZ-Regierung, aufgelöst werden müssen. Nicht umsonst der erschreckte Ausruf von Herrn Schily, Innenminster und Jurist, „dann ist ja das Deutsche Reich zurück!“

Antwort „Ja, Herr Schily, das deutsche Reich ist zurück.“

Es wissen also alle bescheid, die europäischen Partner allemal, wie aus vielen Äußerungen, Dokumentationen belegt, was somit auch für BRD- Ausnahmegerichte offenkundig ist.

Nur das Politetablissement der Alt-BRD will der eigenen Bevölkerung in Zusammenarbeit mit der deutschen Justiz in der Vorspiegelung falscher Tatsachen glauben machen, daß es nun eine neue BRD gäbe, über die nicht der Souverän zu befinden hätte, sondern die Regierung „ohne staatliche Legitimation“, da es darauf nicht mehr ankäme.

Alle Macht gehe zwar vom Volke aus, aber diese Macht wäre ja an die Parlamentarier abge-treten, die diese Macht nicht zurückgegeben hätten. Die Parlamentarier wollen demnach selbst darüber entscheiden, was des Souveräns Wille wäre?

Das ist das Wesensmerkmal der „Repräsentativen Demokratie“, was einfach übersetzt eben „Nicht-Demokratie“ bedeutet.

Diese neue Sichtweise dient auch als Rechtfertigung, sich aus der Auflage der Wiedervereinigungsabmachungen mit der Selbstverwaltung der ehemaligen SBZ/DDR innerhalb von zwei Jahren eine neue Verfassung zu geben, und über diese in Direktwahl abstimmen zu lassen, heraus zu mogeln. Denn eine neue Verfassung ohne Friedensvertrag für Deutschland als Ganzes wäre nicht rechtsfähig.

Bevor sich die deutsche Justiz an der Täuschung des Staatsvolkes beteiligt, wodurch sie unweigerlich an Ansehen verliert, wäre von ihr zu hinterfragen gewesen, ob diese Abmach- ungen, sowie die ganzen Vereinigungsverträge, überhaupt tragfähig sind, ob sie überhaupt einen rechtlichen Anspruch einer rechtlichen Grundlage aufweisen.

Die meisten nichtdeutschen Historiker und Fachleute aus Justiz und internationalen Rechts-wissenschaften belegen jedoch eindeutig, das Deutsche Reich ist zurück und die SBZ/DDR und BRD sind aufgelöst, waren nie Staat im Sinne von Staatsrecht aus dem internationalen Rechts-anspruch, bezogen sich nicht auf ein Staatsvolk, und hatten keine eigenen Territorialansprüche. Bis heute nicht. Denn das Übernehmen des Besatzungsstatus aus der sowjetischen Besatz-ungszeit in die Überführung in die westlich geprägte Besatzungshoheit hat daran nichts geändert.

Die beiden provisorischen Verwaltungsstaatsteile des besiegten, jedoch nicht aufgelösten Deutschen Reiches, haben das Deutsche Reich nicht ersetzt, wie hier glauben gemacht werden soll. Weder nach internationalem Recht, noch nach der Verfassungslage in Deutschland wäre dem so.

Die einzige Frage, welche Verfassung denn nun als Grundlage des wiedervereinigten Deutschlands als Ausgangslage zu nehmen wäre, ist, wenn auch zähneknirschend, längst von Fachleuten beantwortet.

Es ist die Verfassung von 1871 als einzig jemals gültige Verfassung des Deutschen Reiches. Zwar ohne Monarchie, die sich daraus verabschiedet hat, aber immerhin. Denn sie wurde niemals rechtswirksam ersetzt. Die vielgeschmähte Weimarer Verfassung hat niemals eine notwendige Mehrheit erlangt, wurde nie ratifiziert, wodurch sich die Frage der Wirksamkeit nach deutscher Rechtstradition von selbst beantwortet.

Daraus ergibt sich zwangsläufig die Tatsache, daß Deutschland heute von einer BRD und seinem Politetablissement als besetzt angesehen werden muß, da sie das restlich verbliebene territoriale Deutsche Reich in dem Bestand aus Mitteldeutschland und Westdeutschland, widerrechtlich beherrscht.

Das Politetablissement unter Führung von Helmut Kohl als Kanzler der alten BRD hätte nach Wiedervereinigung geschlossen zurücktreten, das Deutsche Reich wieder ausrufen müssen, eine Übergangsregierung ausrufen dürfen, einen Verfassungskonvent einberufen dürfen, und spätestens nach zwei Jahren eine neue Verfassung durch den Souverän bestimmen lassen müssen. Einhergegangen mit dieser Prozedere wäre dann die Neuausrichtung Deutschlands auf der Verfassungsbasis aus der Verfassung von 1871 und der Chance einer Kernsanierung Deutschlands, um dieses Land in das 21. Jahrhundert und in ein Europa der Vaterländer zu führen.

Dies wurde sträflich verabsäumt und in Form eines „Staatsstreiches“ mit unabsehbaren Folgen für die Zukunft in Deutschland und Europa vorsätzlich verhindert.

Dieses, was man in Jahren als „Verbrechen von Deutschen an Deutschen und Europa“ bestätigt darstellen wird, hat bereits heute Einfluß auf die geänderte Weltlage, die bereits, eben auch aus Gründen dieser Misslichkeiten, der Alltagsausrichtung der Politik, der Ziellosigkeit wie Visionsunfähigkeit inkl. der Reformunfähigkeit der alten BRD ohne „staatliche Legitimation“, ankreiden muß.

Denn während wir uns speziell in der illegalen BRD noch um Klein-Klein streiten, wird nicht bemerkt, daß hier bereits die Lunte an das Pulverfaß BRD gelegt worden ist.

Die Krise wird erst richtig losgehen, wenn die Weltwährungsreform in ca. zwei bis drei Jahren eingeläutet wird. Spätestens hier wird Deutschland dann die Kriege ein Xtes-Mal bezahlen, und vor allen Dingen seine starke industrielle Stellung in der Welt verlieren.

Denn die BRD ruht sich seit Jahren auf Ihren Lorbeeren aus. Der Nachwuchs wird sträflich vernachlässigt. Die Migrationen werden aufgrund der Schichtung der Migranten zur Gefahr (siehe die Diskussionen um Herrn Sarrazin und seinen Ausführungen) für die innere Substanz Europas, Minarette bestimmen selbst langsam Kleinstädte mit Lautsprecherverstärkung, einer Lärmbelästigung gleich kommend, als politische Kampfansage an die Tradition gewachsener Kulturlandschaft und sozialer Gemeinschaft, die sich aus der deutsch-preußischen Kultur und Herkunft speist, und so langsam zur Übernahme der Urbevölkerung ansetzt.

Die Grünen des Landes benennen Kritik daran als fremdenfeindlich und der Bürgermeister der Stadt versteht nicht…

Im Ergebnis fehlt der BRD heute die Basis, die nächsten zwanzig Jahre aus der eigenen Bevölkerung abzusichern, Nachwuchs der Grundlage von Wirtschaft und Entwicklung zu geben und die Reformen einzuleiten, die der Absicherung dienen. Die BRD ist spätestens nach der Wiedervereinigung eine Fehlentwicklung und nicht geeignet, Deutschland in Europa seine Stellung zu erhalten, geschweige sich selbst. Die BRD als Provisorium hat sich überholt, den Anschluß verpasst, und sich in einen eigenen Verwaltungskokon gewandelt, der eben nur noch als Diktatur bezeichnet werden kann.

Deutschland ist schon lange nicht mehr Garant für die Stabilität Europas, sondern wird bereits wieder, wie aus französischen Zwischentönen zu entnehmen, zur Belastung.

Österreich läuft der BRD den Rang ab. Frankreich steht wieder in der NATO und dadurch in Anbindung mit Großbritannien und Russland mehr gegen, als zu Deutschland, auch im Hinblick auf eigene Großmachtträume als Nachfolger des neuen Zentrums für den Mittelmeerraum im „altrömischem Sinne“. Großbritannien redet bereits wieder das Wort einer so genannten Realpolitik.

Russland buhlt um die Achse Moskau-Berlin-Paris, um die Nato aufzulösen und aus der Erkenntnis, als eurasische Macht und Hautfarbe gehören wir zwar zum Westen, jedoch sind wir die neue europäische Führungsmacht aufgrund unserer Geografie und wirtschaftlichen Kapazität für die kommenden Jahrzehnte.

Zerfällt Europa, und darauf wird in Moskau nicht unberechtigt gesetzt (siehe das Einkaufen von Gerhard Schröder und Wolfgang Clemens als ehemalige Führungspersönlichkeiten der BRD), so ist das auch eine Antwort auf die sich verändernden Bedingungen der Welt.

Diese finden eben nicht mehr in Europa statt, sondern zunehmend im pazifischen-asiatischem Raume und im vorderen Orient. Die alten Mittelmeermächte der Antike, die heute muslimisch geprägt sind, nehmen Einfluß bis Indonesien und darüber hinaus. Selbst China ist von dieser Entwicklung betroffen.

Wobei China ohnehin die Zukunft bestimmen wird. Und diese Zukunft wird nicht mehr militärisch gelöst, sondern durch Wirtschaftskraft, Geldmenge und Kopfzahl. Allein durch Kopfzahl und Geldmenge hat China bei genauer Betrachtung bereits den Westen im Würgegriff möglicher Politikbestrebungen. Die Handlungsfreiheit Chinas wächst ständig.

So gibt es mitleidige Äußerungen von Scheichs, auch wenn diese durch die Weltfinanzkrise derzeit einen kleinen Dämpfer erhalten haben, das Deutschland und Europa die Zukunft verschlafen, und seit Jahren die Musik nicht mehr in Europa spielt.

Das Einkaufen in Europa in Immobilien und Schlüsselindustrien hat nichts mit dem Niedergang Europas zu tun, sondern mit der Sicherung der Werte und Einkommen des eigenen Klientel, da die Immobilien und die Wirtschaft, egal wer mal Europa beherrscht, ihren Wert behalten. Denn die Wirtschaft, und hier sind die Schlüsselindustrien gemeint, wachsen mit der Welt und sind, wenn gewollt, standortunabhängig.

Weiterhin sind die monetären Zentren der Welt auch zunehmend in den Währungen von Russland, China und Indien zu finden, die mit der Weltwährungsreform in den Zenit monetärer Globalisierung Eingang finden werden. Der Dollar wird seine Vormachtstellung aufgeben müssen. Der Euro wird keinen Ersatz hergeben, da das wirtschaftliche Fundament schwindet, und der Euro dollargestützt ist. Ein kapitaler Fehler, wie die Zukunft noch erweisen wird.

Inwieweit der Euro dann nach Zerfall Europas im Sinne von Prof. Gerhard Glotz wieder zu nationalen Währungen in Europa führt und z.B. Deutschland, nachdem es wieder Deutschland geworden ist, sich seine DM oder RM wieder gibt, die vielleicht noch einmal Deutschland erblühen lassen könnte, sei dahingestellt.

In jedem Fall wird sich zeigen, daß Marokkaner, Tunesier, die Iraner, wie eben die alten antiken Völker rund ums Mittelmeer oder eben auch Chinesen und schon gar Inder, nicht dümmer sind als Europäer oder Amerikaner europäischer Herkunft.

Hierbei sei bemerkt, daß die Mischvölker, die speziell Süd- und Mittelamerika heute bestimmen, mehr Potential in sich tragen, als die traditionellen Völker alter Nationen. Auch das sind Momente, die die Zukunft bestimmen. Wie eben auch das Erwachen der Selbsterkenntnis und Selbstbestimmung, wie Widerfindung der alten einheimischen Völker Süd- und Mittelamerikas auf sich selbst und der eigenen Befreiung kolonialer Beeinflussungen.

Das völlig unberücksichtigte Moment der Zukunftsentwicklung liegt in der Tatsache, daß sich die Welt immer schneller dreht. Im Guten wie im Schlechten. Wobei offen ist, welches Zukunftsbild sich durchsetzt.

Die Welt steht am Scheidepunkt, und Europa und die OMF – BRdvD vergessen, ihre Tages-politiken und Zukunftsmodelle in Bildung und realpolitischer Umsetzung in neue Systeme zu gießen.

Gelingt es Europa nicht, den Anschluß an die Neuzeit des 21. Jahrhundert zu finden, wie die der deutschen Frage anzugehen, die eben auch eine europäische Frage ist, zu lösen, wird Europa vergehen.

Denn bei Verharren im Klein-Klein europäischer nationaler Habachtstellung ohne Neuregelung und Neuausrichtung in

1. einer geläuterten und angepassten Nationenfindung und

2. einer neuen staatlichen, europäischen Struktur,

haben die Nationen und die politische Stellung Europas, wie der Nationalstaaten in Europa, für die Zukunft nur noch wenig Chance der Entwicklung.

Die Zukunft der Welt wird eher ein Szenario aufweisen, daß die Vorherrschaft durch neue Machtzentren der Welt bestimmen wird, die derzeit in Australien, im indonesischem Raume, in Südamerika wie China und der islamischen Welt auszumachen sind, denn in Europa und/oder den USA.

Der Bevölkerung wird letztendlich die Zukunft vorenthalten, wir werden in Verwerfungen getrieben, die vor der Geschichte und ihrer eigenen Verantwortung verlieren wird. Dieser unwürdige Zustand für das deutsche Staatsvolk kann erst beendigt werden, wenn das deutsche Volk über seine Lage aufgeklärt ist, und in freien Wahlen einen Reichstag bestellt, der seinerseits die Reichsregierung wählt.

Dann hat die Sklaverei ein Ende, und die unterdrückten Völker, die von den Heuschrecken des Globalkapitalismus ausgebeutet werden, könnten aufatmen!

Denn der Friedensvertrag für Deutschland kann aus juristischem Gründen nur mit der handlungsfähigen Reichsregierung geschlossen werden. Eine neue Volksverfassung ohne Friedensvertrag wäre nach unserer Rechtsauffassung nicht rechtsfähig. Ohne Friedensvertrag für Deutschland könnte und würde sich demnach auch für Europa nichts zum Guten wenden.

Es wird abschließend ausdrücklich betont:

Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i. V. m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79 (3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.