Rechtswirksamkeit deutscher Gerichte

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1. Rechtsgültigkeit von Beschlüssen und amtlichen Dokumenten
Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger unterzeichneter Beschluss ist unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198).

Auch richterliche Anordnungen, richterliche Verfügungen und richterliche Erkenntnisse unterliegen diesem Sachverhalt.

Wobei die Rechtsgültigkeit der Unterschrift durch oben genannten Personen auch dann erst gegeben ist, wenn die Unterzeichnung nach § 125 BGB und § 126 BGB erfolgt ist. Dies gilt auch für scheinbar rechtswirksame amtliche Dokumente durch Zusätze „im Auftrag“, (i. A.), „auf Anordnung“ oder a. A. Denn dies zeigt, dass die unterzeichnende Person keine Verantwortung für ihre Handlungen trägt. Diese Dokumente sind ebenfalls nicht rechtsgültig; gleiches gilt auch bei Namenskürzungen oder Handzeichen oder unvollständige Namensnennung.

Dies gilt ebenso für Ihre maschinell erstellten Schreiben. Diese sind ebenfalls, laut § 126a BGB (Elektronische Form) ohne nach §125 BGB und §126 BGB gültiger Unterschrift oder elektronische Signatur rechtlich nicht gültig!

All dies ebenfalls bezogen und in Verbindung mit dem Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969.

2. „Staatsgerichte“
Über einen räumlichen Geltungsbereich verfügt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht mehr, wobei zudem der § 15 GVG a. F. lautete: “Alle Gerichte sind Staatsgerichte.”
Die aktuelle Version des § 15 GVG n. F. jedoch besagt: „weggefallen“. Der §15 GVG wurde bereits 1949 durch die Alliierten aufgehoben und ich beziehe mich hier auch auf den Artikel 101 GG.

Mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz wurde am 29.11.2007 ist auch das Vorschaltgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz und somit das gesamte Gerichtsverfassungsgesetz aufgehoben.

Mit Ausnahme der Schiedsgerichte in Arbeitsgerichtsverfahren nach dem AHK-Befehl/Gesetz Nr. 35 das weiterhin Rechtskraft hat sind, sind alle Gerichtsstrukturen und Gerichte, in der Bundesrepublik nicht Deutschland reine Handelsgerichte nach “Admirality Law”, bei dem der Vertrag mit dem Gericht erst als geschlossen gilt, wenn man den Gerichtssaal betritt.

Das heisst, erst mit Vertragsabschluß, akzeptieren des Gerichts kommt ein Contract (Vertrag) zustande und wird das Gericht als Handelsgericht und Handlungsgericht akzeptiert.

Da die gesamte Bundesrepublik eine Treuhandverwaltung der Alliierten, in der alle Strukturen gleichgeschaltet sind, auf der Rechtsgrundlage der Haager Landkriegsordnung Artikel 43 und Artikel 48 ist, ist die gesamte Bundesrepublik kein Staat.

Bis zu einem Friedensvertrag organisieren die Alliierten Deutschland. Und wie sie das tun, ist ihre Angelegenheit.

Gerade erst hat der Internationale Gerichtshof sich mit dieser Problematik Souveränität zu beschäftigen. Das Urteil besagt ganz eindeutig, dass die Bundesrepublik nicht Deutschland ist. Es bestätigt die Rechtsgrundlagen des Bundesverfassungsgerichtes von 1973 -2 BvR 1973 und des Restitutionsgerichtes der Amerikaner vom 25.01.1951 Fall Nr. 60,61 und 64.

3. Staatshaftung
Seit dem Jahre 1982 gilt die Staatshaftung in der „Bundesrepublik Deutschland“ nicht mehr: Aufhebung des „Staatshaftungsgesetzes“ (vom 26.6.1981 BGBI Teil I S.554) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 61, 149).
Beamte und Angestellte haften nach § 839 BGB und § 823 BGB mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen.

4. Räumliche Geltungsbereiche
Die Gesetze, auf die Sie sich beziehen, das FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sowie die ZPO (Zivilprozessordnung), nebenbei auch die StPO (Strafprozessordnung) enthalten keine räumlichen Geltungsbereiche. Diese wurden in §5 bei ZPO und StPO (nebenbei auch OWiG) geregelt.

In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind also seit Ende April 2006 tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. Die Beweise finden Sie mit den hier angegebenen Links:

EGGVG:
– http://dejure.org/gesetze/EGGVG/1.html
– http://bundesrecht.juris.de/gvgeg/

EGStPO:
– http://dejure.org/gesetze/EGStPO/1.html
– http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/

EGZPO:
– http://dejure.org/gesetze/EGZPO/1.html
– http://bundesrecht.juris.de/zpoeg/

Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet:

“Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006″.

Im Jahre 2007 hieß es dann: “Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG).”

Ohne ZPO kein Zivilverfahren, ohne StPO kein Strafprozessverfahren und kein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auch kein sonstiges Zwangsverfahren oder eine Umsetzung von Erzwingungshaft in einem wirklichen Rechtsstaat.

Gesetze ohne Geltungsbereich, sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig.

Zitate:

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind. (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)

Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)

Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt hinreichend verstehen.
(BVerwG a.a.O.)

Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)

Nun wird es sogar für absolute Laien vom Verständnis und auch vom Juristischen her ganz einfach: Ein Gesetz das nirgendwo gilt, gilt nicht.

4. Bereinigungsgesetze und ihre weitere Auswirkung
Im übrigen wurde im 2. Bundesbereinigungsgesetz im Rahmen einer doppelten Verneinung zum Besatzungsrecht aus den Aufhebungen in den Überleitungsverträgen aus den Jahren 1952 – 1962, jenes wieder hergestellt.

Somit wurde auch unter anderem das SHAEF Gesetz Nr.: 2 und Nr.: 52 wieder rechtswirksam, welche einschneidende rechtliche, nicht faktische Änderungen im Justiz und Verwaltungswesen der Bundesrepublik (Neu) hervorrief.

Nach §37 PartG liegt eine illegal organisierte Unverantwortlichkeit der Bundesrepublik von Deutschland (ALT und Neu) vor. Die Legislative wird von den Parteien bestimmt. Die Parteien in der BRD sind nicht rechtsfähige Vereine, denn die Bundesrepublik ist eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, siehe dazu § 54 BGB, und ist nur teil rechtsfähig (Zonenvertrag).

Ausdrücklich gilt nach §37 PartG die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift aus §54 Satz 2 BGB. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereines einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet niemand. Damit liegt offenkundige Nichtigkeit durch Unverantwortlichkeit vor, und zwar auf Bundes-, Länder-, und Kommunalebene. Das BGB ist durch diese Rechtspraxis der Unverantwortlichkeit der Bundesrepublik im Rahmen des Ermächtigungsgesetzes nicht wirksam und wirklich, sondern willkürlich erreichbar.

Diese unverantwortlichen Personen können nur Unverantwortlichkeit an Gesetzgebung, Justiz und Exekutive abgeben. Eine Amtshaftung scheidet aus. §52 ZPO belegt diese offenkundige Tatsache der Prozessunfähigkeit und Parteilichkeit im Umkehrschluss.

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie durch Verträge verpflichten kann. Die Angestellten und „Beamten“ der BRD, wie bereits daraufhingewiesen in Ihrem Fall, haften dadurch privat und persönlich nach §§ 179, 823 und 839 BGB, denn die Körperschaft der jeweiligen Bundesländer besitzt keine Gründungsurkunde als unbedingte Voraussetzung einer juristischen Körperschaft nach Deutschem Recht und Deutscher Verfassung.

Nach §37 PartG in Verbindung mit der Nichtanwendbarkeit des §54 BGB sind Parteien in der Bundesrepublik nicht rechts-, prozess-, und parteifähig, also unmündig und unverantwortlich wie die Bundesrepublik selbst.
Von diesen unverantwortlichen Parteien wird die Bundesrepublik von Deutschland mit unverantwortlichen Gesetzen gesteuert und die Richter von dieser Unverantwortlichkeit in den Richterwahlausschüssen gewählt und vereidigt.
Die Verwaltung ist in Folge der Unverantwortlichkeit offenkundig ebenfalls unverantwortlich organisiert und nichtig legitimiert. Das gilt auch für das Bundesverfassungsgericht und Personal, sowie für die Verfassungsorgane.

Von oben nach unten wird Unverantwortlichkeit praktiziert. Da die Verwaltung der Bundesrepublik von Deutschland und der Länder durch das Parteiengesetz gesteuert werden, gilt EGBGB.