Schon Gewusst?

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Ein Haftbefehl darf nur im Strafrecht ausgestellt werden u. zw. wegen Flucht-, Wiederholung- oder Verdunkelungsgefahr.Der Haftbefehl darf nicht dazu missbraucht werden, um das Aussageverhalten zu beeinflussen, insbesondere dazu dienen, die Aussagefreiheit zu brechen.

(BGH 14,358, 364; Dingeldey JA 84, 407; Günhter GA 78,193; Rogall 67 ff., 104 ff,, BVerfGE 56, 37, 49 =NJW 81, 1541)[„der sog. „BRD“ Gesetzgebung].

Eine Person braucht auch nicht Zeuge gegen sich selbst zu sein…
(BGH 25. 325, 331)[der sog. „BRD“-Gesetzgebung].

In Folge sind alle SCHUFA – Einträge auf der Grundlage eines Haftbefehls erzwungen eidesstattlichen Versicherungen rechtwidrig!

Zumal die EV nicht mehr existiert… höhö… 😀

Noch ergänzend: von Andy Kolling, Facebook