Thema: Hoheitliche Aufgaben

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Zur grundsätzlich wirksamen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bedarf es eines Amtes und eines beeideten Amtsträgers – entsprechender Ausbildungsmuster. Die Verleihung eines Amtes erfordert einen rechtmäßigen Staat. Die BRD, keine Staatsgründungsurkunde besitzend, ist nur eine Anstalt des öffentlichen Rechts – ein Firmenkonstrukt.

Um als Amtsträger von einem Staat entsprechende Zuständigkeiten – also Verantwortung und Befugnisse – auch ausführen zu dürfen, bedarf es einer rechtswirksamen Bestallungsurkunde und eines rechtswirksamen Amtsausweises, um sich legitimieren zu können.

Da es seit dem BVerfG vom 17.12.1953 – 1 BvR 147/52 – im Leitsatz 2:

„Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen“

keine Beamtenverhältnisse bestehen, können sich Akteure der Exekutive, Verwaltung und Judikative lediglich mit Dienstausweisen ausweisen – dies jedoch nur in Verbindung mit dem bundesrepublikanischen „Personalausweis“. Da sie wegen fehlendem Staatshaftungsgesetz, welches vom BVerfG 1982 bereits als verfassungswidrig deklariert wurde, privat vollumfänglich haftend sind nach § 823 BGB.

Bedienstete haben lediglich die Eigenschaften als Beamte agieren zu dürfen, sind jedoch keine solchigen.

Der Begriff „Dienst“ kommt von „dienen“, was wiederum einen „zu Dienenden“, einen „Weisungsgebenden“ voraussetzt, was wiederum bedeutet, dass der „Bedienstete“ an Weisungen gebunden ist, was wiederum bedeutet, dass er in seiner Handlung befangen ist. Dies beziehend auf sich in der Funktion „Richter“ zugehörigen Akteure.

Selbiges schließt die „Exekutiv-Akteure“ ein. Im Näheren darauf hinweisend, dass die „Polizei“ ebenfalls nur ein Privatunternehmen mit eingetragener Marke „Polizei“ ist; jeder Bedienstete ebenfalls privat haftbar nach §823 BGB. Angeordnete, gewalttätige Übergriffe sind somit strafbare Handlungen. Ebenfalls den Hinweis in den Raum stellend, dass Artikel 35 GG aufgrund des fehlenden räumlichen Geltungsbereichs des GG keine Wirksamkeit mehr hat.

Alle polizeiliche Gewalt, wie wir sie aktuell nicht nur auf Demonstrationen wahrnehmen, erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung, Verfolgung Unschuldiger, Freiheitsberaubung – aufgrund der Anwendung ungültiger Gesetze: Bildung einer kriminellen Organisation, Landes- und Hochverrat, Belohnung und Billigung einer Straftat, Amtsanmaßung, Bildung bewaffneter Gruppen etc.

Sognannte Gerichtsvollzieher seit 01.08.2012 – durch eine geänderte GVO – rein privat handelnd unterwegs sind und keine Befugnisse mehr haben.

Das Argument eines GV, sich als „legitimiert“ auf den § 154 GVG beziehen zu wollen, kann mit dem 1. BMJBBG Artikel 16 bis zur Bedeutungslosigkeit entkräftet werden. Weitere Hinweise, dass es sich bei den aktuell geschulten Gesetzesänderungen für die GV lediglich um Gesetzesentwürfe handelt und diese keinerlei Rechtswirksamkeit haben.