Verfassung des Landes Hessen

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Vom 1. Dezember 1946
Artikel 159

Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschem Recht bleibt unberührt.

Quelle aktuell unter: Hessenrecht