Zum Thema „IHK Zwangsmitgliedschaft“

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(Helmut Samjeske, Facebook) Hier einmal eine Anmerkung zu den Kammermitgliedschaften und damit verbundenen Beiträgen:

Kurz und knapp: Die Freiest Gesellschaft der Welt GmbH, 12623 Berlin, ist Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG. Der „Beitragsbescheid“ für die „Mitgliedsnummer: 21076514588, der vom 21. Februar 2014 datiert, wird……………………..zurückgewiesen.

Die Gesellschaft hat niemals erklärt, Mitglied der IHK Berlin sein zu wollen.

Unter Beachtung von Art. 1; 2 Abs. 1; 12 Abs. 1; 19 Abs. 3 und Art. 9 GG verbietet sich jede Zwangsmitgliedschaft. Die IHK richtet Ihre Tätigkeit ziel- und zweckgerichtet gegen die verfassungsmäßige Ordnung aus, bekämpft diese und ist folglich kraft GrundGesetz, verkündet am 23.05.1949, verboten!

Abschließend bitte ich um Mitteilung, wer als Beamter bzw. öffentlich-rechtlich Beschäftigter in der Sache verantwortlich zeichnet.

„Bescheide“, also Bekanntmachungen, die die Vermutung einer hoheitlichen Tätigkeit aufkommen lassen, bedürfen einer Autorisierung, d. h., die Unterzeichnung durch den verfügenden Beamten unter Nennung seines vollen Namens und seiner Amtsbezeichnung.

Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin untersteht den gleichen Regeln, denn sie ist subjektiv als Körperschaft öffentlichen Rechtes konstituiert. Insoweit bitte ich um Vorlage der Anerkennungsurkunde oder des die IHK sich zu einer Körperschaft öffentlichen Rechtes bildenden Vereinigung ermächtigenden Gesetzes.

Bisher gezahlte Beiträge bitte ich bis zum 15.04.2014 an unsere Gesellschaft zurückzuzahlen!

Mit grundgesetzlichem Gruß