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Zum Thema „Zwangsvollstreckungen“

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Es gibt somit keine gültige gesetzliche Grundlage für derartige Vollstreckungen.

Vollstreckungsgerichte haben nach § 28 ZVG Vollstreckungen aus Grundschuldbestellungsurkunden, deren Bedingungen von Bankengläubigern diktiert worden sind, sofort aufzuheben, andernfalls handeln sie verfassungswidrig und befördern grundrechtswidrige Enteignungen.

Die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus Grundschuldbestellungsurkunden durch Bankengläubiger ohne vorheriges Urteilsverfahren folgt nunmehr auch noch aus EU-Recht, wie jetzt der Europäische Gerichtshof in einer ganz neuen Entscheidung verkündet hat (EuGH, Urt. v. 14. März 2013, Aktenzeichen: EuGH C-415/11, Aziz/Catalunyacaixa).

Danach verstößt die Vollstreckung aus Grundschuldbestellungsurkunden, deren Klauseln von Bankengläubigern vorformuliert worden sind, gegen die Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Damit hat nunmehr auch der EuGH ein Moratorium über die Vollstreckung aus Grundschuldbestellungsurkunden von Bankengläubigern verhängt, was jedes Gericht auch in Deutschland, insbesondere die Vollstreckungsgerichte im Rahmen von § 28 ZVG zu beachten haben und was auf allen Ebenen eingefordert werden muss.

§ 28 ZVG
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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