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Zwangsvollstreckungen mal näher beleuchtet

Lesezeit: ca. 7 Minuten

Hier und da hört man von „Zwangsversteigerungen“ und „Zwangsvollstreckungen“ und wie bekannt sein sollte, wurden dazu notwendige Maßnahmen aufgehoben. Interessanter Weise wird dies in den entsprechenden Fällen gern „unter den Tisch“ gekehrt.

Das „Geheimnis“ über den Artikel 56 1. BMJBBG ist nun endlich gelüftet. Er hat null Relevanz auf irgendetwas, da die entsprechende Verordnung nur noch über einen §12 verfügte, der in 2006 auch noch weggeflogen ist. Die aufgehobene „Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung“ hat nichts mit dem „Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung“ zu tun. Dieses ist lediglich ein Mantelgesetz, was sich auf Paragraphen der ZPO bezieht, die in Artkeil 49 1. BMJBBG ihres räumlichen Geltungsbereichs beraubt wurde.

Das Ganze findet man in Art. 56 des 1. BMJBBG (Jahrgang 2006, BGBl. I S. 875): „Aufhebung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung“.

Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben.“

Durch Artikel 7 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ist die „Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung“ aufgehoben worden.

Bohrt man mal das BGBL. I S. 1149 (im Näheren auf S. 1170) mit seinem Art. 7, Abs. 17 auf, so steht darin jedoch: Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19. Juni 2001:

Artikel 7 (17) In § 12 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung in der im Bundesge­setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-10, veröffent­lichten bereinigten Fassung werden die Angabe „§§ 573, 574,“ durch die Angabe „§§ 566b, 566c,“ und das Wort „Pachtzinsforderungen“ durch das Wort „Pachtforderun­gen“ ersetzt.

Hier ist zunächst festzustellen, dass im Internet keine „Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung“ als aktuelles Dokument zu finden ist, sondern lediglich ein Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung. Und dieses Gesetz ist im Kern eine Ansammlung von Paragraphen aus der ZPO, siehe PDF.

Das BVerfG in – 1 BvR 2365/98 – dazu:

„… Die späteren Änderungen stellen weitestgehend nur die Übernahme einer Notverordnung des Deutschen Reiches aus dem Jahre 1933 dar (Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 <RGBl I S. 302>; vgl. den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung <BTDrucks 1/3668, S. 17 ff.>) … (vgl. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 < BGBl I S. 952>).“

Die Verordnung aus 1933 wurde 1953 zu einem Bundesgesetz?

Die ZPO selbst wurde jedoch durch Aufhebung des räumlichen Geltungsbereiches in ihrem Einführungsgesetz ungültig  – geschehen im 1. BMJBBG in Artikel 49, betreffend den §1 EGZPO: (aufgehoben).

Vorher stand darin: Die Zivilprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

Die im „Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung“ genannten Maßnahmen sind: Pfändungen, Vollstreckungstitel, Eintrag in Personenverzeichnisse, Offenbarungseide, Eintragungen ins Grundbuch, Zwangsversteigerungen, Zwangsverwaltungen, Zwangsabgaben usw.

Wie kann eine Verordnung aus 1933 in 2006 aufgehoben werden, während gleichzeitig ein Gesetz gleichen Inhalts seit 1953 existiert?

Im Weiteren existiert das ZVG mit seinem EGZVG, wo sich das EGZVG in seinem §1 Abs. 2 auf Art. 50 EGBGB bezieht. Dort kann man in Satz 1 lesen: Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft.

Welchen räumlichen Geltungsbereich das ZVG selbst hat, bleibt ebenfalls unklar.

Das ganze Thema beruht im Kern auf Krediten, die nicht zurückgezahlt werden (können).
Wie in einem aktuellen Fall, wo eine Forderung einer Sparkasse besteht, die jedoch belegbar bereits beglichen worden ist. Die Sparkasse hat mehrmals die Einsicht in die Dokumentation verweigert und versucht, über eine Zwangsvollstreckung trotzdem an den Grund zu kommen, da die Eintragung der Grundschuld bis heute im Grundbuch nicht ausgetragen wurde.

Als Hinweis: Nießbrauch mit eintragen lassen.

Bei der oben beschriebenen „Aufhebung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung“ und damit verbundenem offensichtlichen Durcheinander hilft der Gedanke an §28 ZVG.

Das Thema „Geschäftliche Unerfahrenheit“ kann auch eine Rolle spielen.

Die prinzipielle Sinnhaftigkeit der Sache an sich mag zu bezweifeln sein, führt mehr zu immer mehr. Und künstliche Gesetze… na ja.

Es macht mehr Sinn, derartige Geschäftspraktiken über das Internet der Öffentlichkeit zu präsentieren und aufzuklären.

Wie gut, dass die Banker auch eine Symbolik im Sinne des Ganzen mit sich tragen, was ihr Handeln in ein gänzlich anderes Licht stellt. Die können also echt froh sein.

Zeit zum Um- und Weiterdenken.

Hinweis 1: Bei näherer Betrachtung sogenannter „Zinsen“ stellt sich zunächst heraus, dass diese in der Regel beim Geldschöpfungsprozess nicht mitgeschaffen werden und durch die „Arbeit des Kreditnehmers“ (Wertschöpfung) erbracht werden müssen.
Zinsen werden in der Betriebswirtschaft mit „Kosten des Geldverkehrs“ bezeichnet, was jedoch nur eine verhübschte Formulierung zur Überlagerung des eigentlichen Innenverhältnisses zwischen Wertschöpfer und Kaufmann darstellt, da der Kaufmann nicht von der Tilgung des aus dem Nichts geschaffenen „Geldes“ lebt, sondern von den Zinsen.

Also geht der Kreditnehmer einen Vertrag mit dem Kaufmann ein, der ein sklavisches Verhältnis zur Folge hat, siehe bspw. Art. 4 EMRK.