Rechtliche Verletzungen durch vorgebliche Gerichtsvollzieher

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Amtsanmaßung § 132 StGB:
sachliche Zuständigkeit von Gerichtsvollziehern wurde aufgehoben – siehe §1, § 24 GVO vom 01.08.2012

Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB:
wenn ein Gerichtsvollzieher kein Beamter mehr ist (§1 GVO), so ist er auch keine Amtsperson, welche zu hoheitlichem Handeln befugt ist – siehe § 11 StGB


Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB:
Vorlage von falschen Dokumenten

Urkundenfälschung § 267 StGB:
Gebrauch von gefälschten Urkunden, der Versuch ist strafbar

Mittelbare Falschbeurkundung § 271StGB:
Verwendung von Entwürfen bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde

Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen §276 StGB:
Vorlage von Dienstausweis mit Deklaration als Amtsausweis, dadurch Täuschung im Rechtsverkehr

Nötigung nach § 240 und § 241 Abs.2 StGB:
die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung zur Erschleichung von Leistungen ist strafbar

Betrug § 263 StGB:
Verschaffung von Vermögensvorteil durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar

Hochverrat gegen den Bund oder ein Land §81,82 StGB:
wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, begeht Hochverrat
Weitere schwerere Vorwürfe, die sich aus der Tatsache, dass der Täter rechtlich grundgeschult ist, ergeben:

  • vorsätzlicher Betrug
  • vorsätzliche Täuschung
  • vorsätzliche Amtsanmaßung
  • vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
  • vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB
  • Anleitung zur vorsätzliche Begünstigung § 257 Abs.1 StGB
  • vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung §81 und §82 StGB

Daraus ist eine vom Täter vorsätzliche Rechtsbeugung nach § 339 StGB in Betracht zu ziehen.