Muss die Staatsanwaltschaft in einem Rechtsstaat nicht unabhängig sein, damit sie unbefangen auch gegen Mitglieder der Exekutive vorgehen kann?

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(Fulda, B.Free, 25.01.2013) Mit dem Wegfall des § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) „Alle Gerichte sind Staatsgerichte“ bestehen keine „Staatsgerichte“ mehr. Offensichtlich gibt es seither ausschließlich Ausnahme- bzw. Scheingerichte.

Von privaten Gerichtsbarkeiten, die keine Rechtsgrundlagen mehr haben, sich an alte Gewohnheiten klammern und ihre Handlanger uninformiert lassen.

Der Verfall des Gerichtsverfassungsgesetzes ist schleichend verlaufen. Bereits im Jahre 1950 ist der § 15 GVG weggefallen, der Gerichte noch als Staatsgerichte definierte. Dies führte dazu, dass jedes Gericht zu einem Handelsgericht wurde, was zum einen §16 GVG und Art. 101 GG Abs. 1 widersprach:

„Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

Mit dem Artikel 14 des ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (1. BMJBBG) wurde das Einführungsgesetz des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Aufhebung des räumlichen Geltungsbereichs aufgehoben. Das GVG selbst hat keinen räumlichen Geltungsbereich und ist, im Zuge der Rechtssicherheit ungültig.

Mit Ausnahme der Schiedsgerichte in Arbeitsgerichtsverfahren nach dem AHK-Befehl/Gesetz Nr. 35 das weiterhin Rechtskraft hat sind, sind alle Gerichtsstrukturen und Gerichte, in der Bundesrepublik reine Handelsgerichte nach “Admirality Law”, bei dem der Vertrag mit dem Gericht erst als geschlossen gilt, wenn man den Gerichtssaal betritt. MARITIMES RECHT = SEEHANDELSRECHT

Aufhebung des „Staatshaftungsgesetzes“ (vom 26.6.1981 BGBI Teil I S.554) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 61, 149) widerspricht dem Artikel 34 GG. „Amtliche“ Akteure sind somit nach §§ 839 und 823 BGB privat haftbar.

Aus diesen Sachverhalten heraus ergibt sich, dass „amtliche“ Dokumente (Beschlüsse, Urteile usw.) nie rechtswirksam unterschrieben sind (Täuschung im Rechtsverkehr).

Ein nicht vom Richter selbst unterzeichneter Beschluss ist unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar.

Rechtswirksamkeit von Dokumente ist dann gegeben, wenn die Unterzeichnung vollständig und ohne Zusätze („im Auftrag“ (i. A.), „auf Anordnung“ (a. A.) oder „im Vertretung“ (i. V.) oder ähnlich) erfolgt.

Vollständig bedeutet mit Vor- und Zunamen, handschriftlich wie auch in vollständig in Druckbuchstaben, wobei die handschriftliche Unterschrift, also Vor- und Zuname mit jeweils drei lesbaren Buchstaben beginnen muss. Eine Paraphe (so etwas wie ein Schweinekringel) führt zu keiner Wirksamkeit.

Eine Beglaubigung nicht rechtswirksam unterschriebener Dokumente täuscht eine Wirksamkeit des Dokumentes ebenfalls nur vor.

Eventuelle Einklammerungen von Namen oder Einrahmung von Unterschriften oder Teilen von Dokumenttexten zeigt, dass der Inhalt nicht zum Dokument gehört, also auch eine Wirksamkeit und/oder Verantwortlichkeit des Unterzeichners oder des Dokumentes nur vortäuscht.

Dadurch sind seitens der Exekutive (Polizei und Gerichtsvollzieher) durchgeführte Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Pfändungen, Enteignungen, Festnahmen und Verhaftungen usw., sind illegal und erfüllen den Tatbestand der Nötigung, Erpressung, Betrug, Bedrohung, Diebstahl, Amtsanmaßung, Verfolgung Unschuldiger usw.

Ebenfalls ist die Zustellung amtlicher Dokumente („gelbe Pest“) durch die Deutsche Post illegal.

Bezüglich der GVO, die Gerichtsvollzieherordnung hat sich dem 01.08.2012 dramatisch verändert. Der GV ist kein Beamter mehr im Sinne des Beamtenrechts, nur noch privat und eigenverantwortlich unterwegs und somit voll selbstverantwortlich. Ersichtlich wird das Ganze erst, wenn man die Version mit der vorhergehenden vergleicht.

Im Weiteren darf der GV keine eidesstattliche Versicherung mehr abnehmen (siehe alte Fassung GVO § 22a im Vergleich mit neue Fassung der GVO), u. a. auch, weil §§899 bis 915 ZPO weggefallen sind (wobei die ZPO an sich nicht mehr gültig ist). Was auch in der Vergangenheit die Aufhebung der Gewaltenteilung bedeutet hat, was Hochverrat ist.

Eine Zustellung durch die Post ist ebenfalls nicht mehr gegeben (siehe § 22GVO im Vergleich mit neue Fassung der GVO)

Abschließend sei noch erwähnt, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.07.2012 sowieso niemand mehr legitimiert ist, weder Legislative, Judikative oder Exekutive.

Nach § 317 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Urteile den Parteien zugestellt. Der § 315 (1) ZPO besagt: „Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“

Bis heute halte ich noch kein, von einem Richter unterschriebenes, „Urteil“ oder Beschluss oder sonstige Dokumente in Händen.

Wieso erhält der Kläger kein unterschriebenes Urteil, wie das in der ZPO vorgeschrieben ist, sondern eine „Ausfertigung“, die offensichtlich rechtsungültig ist?

Gerichtsverfahren ohne gesetzlichen Richter sind nicht mit Artikel 14 (1) UN Zivilpakt, Artikel 6 EMRK, Artikel 10 der UN Res. 217 (III) und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar. Gerichte ohne gesetzliche Richter sind Ausnahmegerichte.

Ein Richter der unterschreibt und all seine Amtsgehilfen haften mit ihrem Privatvermögen! Jeder Finanzbeamte und Rechtspfleger in Diensten darf jetzt schon mal den Tresor nach seinen Notgroschen absuchen, bei den Haftungssummen. Eure Kinder werden euch lynchen, weil die Haftung bis in die 3.Generation gültig ist. Erzieher, Lehrer, Sozialpädagogen einreihen beim Geld verteilen. Springt mit euren Milliönchen.

Der gesetzliche Richter (Art. 101 GG)
Warum wird Art. 101 GG als „Justizgrundrecht“ bezeichnet?
Es handelt sich um ein Grundrecht, das eine thematische Beziehung zur Rechtsprechung aufweist und (deshalb) im IX. Abschnitt erscheint. An der Grundrechtsqualität besteht jedoch kein Zweifel. (Staatsrecht II, Rdnr. 896)

Wer ist Grundrechtsträger des Grundrechts aus Art. 101 GG?
Jedermann, nämlich natürliche und juristische Personen. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Grundrechtsträger, weil auch sie einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter haben. (Staatsrecht II, Rdnr. 897 f.)

Was versteht man unter der „instanziellen Zuständigkeit“ der Gerichte?
Sie ist eine Sonderform der sachlichen Zuständigkeit, betrifft aber die Frage, welche Gerichtsstufe (Instanz) innerhalb eines Gerichtes zuständig ist. wird der gesetzliche Richter im Einzelnen gewährleistet? In erster Linie durch die unterschiedlichen Prozessordnungen bzw. das Gerichtsverfassungsgesetz. Die Gerichtsbezirke werden auch durch Rechtsverordnungen festgelegt. Die Zuständigkeiten innerhalb eines Gerichts und innerhalb der Spruchkörper werden durch Geschäftsverteilungspläne bestimmt.
(Staatsrecht II, Rdnr. 900 ff.)

Welche Schutzrichtung hat Art. 101 GG?
Es handelt sich um ein Grundrecht des status positivus, nicht nur um die Abwehr des nichtgesetzlichen Richters. Wäre letzteres anzunehmen, entstünde eine Lücke, die den Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG in Frage stellte. (Staatsrecht II, Rdnr. 906)

Gibt es Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 101 GG?
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Mit dem zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht v. 23.11.2007 Bundesgesetzblatt, Seite 2614 haben sich die Besatzungsmächte mit Art. 4 § 3 zu Ihren Rechten und Pflichten bekannt. Dies war notwendig, weil die Besatzungsmächte einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt haben. Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen. Dieser internationale Gerichtshof hat festgestellt, dass die BRD kein effektiver Rechtstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006). Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der BRD mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz als gesetzliche Aufgabe der BRD entzogen. So wurde mit dem 1. Bundesbereinigungsgesetz v. 19.04.2006 dem GVG, der ZPO und der StPO der Geltungsbereich genommen.

Am 23.11.2007 wurde mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz schließlich alles was nicht Art. 73, 74 und 75 GG zuzuordnen und Bundesgesetz ist, aufgehoben. Damit hat man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 -104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen.
Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2).

1982 wurde das Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung v. Art. 34 GG durch das 2. BMJBBG v. 23.11.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die Staatshaftung und damit die „öffentlich-rechtlichen“ Regelungen.

GEZ ist öffentlich-rechtlich somit eine private Anstalt und nur ein Betreibungsunternehmen (Inkassounternehmen).

Nein. In jedem Fall muss der gesetzliche Richter tätig werden.
(Staatsrecht II, Rdnr. 907)