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Reklame: Landesamt für Finanzen

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§ 1 Landesamt für Finanzen ( in Kraft ab: 01.07.2018, Fassung: 08.08.2005)

(1) Das Landesamt für Finanzen ist als zentrale Landesbehörde zuständig für die Aufgaben der Finanzverwaltung sowie für ressortübergreifende Aufgaben im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere für die Bereiche Personal- und Finanzwesen. 2Es untersteht der unmittelbaren Fach- und Dienstaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
(2) Das Landesamt für Finanzen hat seinen Sitz in Würzburg. Es wird von einer Präsidentin/einem Präsidenten geleitet.
(3) Dienststellen des Landesamts für Finanzen bestehen in Ansbach, Augsburg, Bayreuth, Landshut, München, Regensburg und Würzburg. 2Bearbeitungsstellen des Landesamts für Finanzen bestehen in Ingolstadt, Kaufbeuren, Passau, Straubing, Vohenstrauß und Weiden.
(4) Das Landesamt für Finanzen ist für die Aufgaben der Finanzverwaltung sachlich zuständig, die nicht dem Bayerischen Landesamt für Steuern obliegen. Insbesondere ist es zuständig

  1. für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie für die zentrale Abrechnung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung einschließlich der Wohnungsfürsorge,
  2. für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern nach Maßgabe der Vertretungsverordnung einschließlich Mahnverfahren.

Die Dienststellen des Landesamts für Finanzen sind zuständig wie folgt:

1. Dienststelle Ansbach für die Durchführung des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände; es ist auch Wiedergutmachungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes,

2. Dienststelle München für die

a) Aufgaben der Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung nach Maßgabe der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Bundesentschädigungsgesetz und in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung (ZustV-BEG/SSV),

b) Angelegenheiten des im Rahmen der Wiedergutmachung beschlagnahmten und eingezogenen Vermögens, insbesondere gemäß

  • dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung über die Sperre und Überwachung von Vermögen,
  • dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (BayBS III S. 223), das zuletzt durch § 45 des Gesetzes vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 345, BayRS 27-1-I) geändert worden ist und
  • der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats vom 29. April 1947 (GVBl. S. 169),

3. Dienststelle Würzburg für die Verwaltung und Abwicklung von Nachlassvermögen, das dem Freistaat Bayern als Erben oder Vermächtnisnehmer zufällt, sowie von Vereins- und Stiftungsvermögen, das an den Freistaat Bayern nach § 45 Abs. 3, §§ 46 und 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches anfällt.

Besondere Regelungen bleiben davon unberührt, ebenso die Aufgabenbereiche anderer dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unmittelbar nachgeordneter Behörden – Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Landesamt für Steuern, Staatliche Lotterieverwaltung, Hauptmünzamt, Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Quelle: Bayerische Staatskanzlei