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Aufwühlendes zu Ordnungswidrigkeiten

Lesezeit: ca. 4 Minuten

Dieser Beitrag wird ab und zu ergänzt!!!

Ich schreibe über das Thema „Ordnungswidrigkeit“ jetzt nochmals separat. Scheinbar findet der Beitrag „Von Freiheitlichem, dem Recht und einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ zu wenig Beachtung.

Die Tage hatte ich die Möglichkeit, unterschiedliche Arten von Ursachen für Ordnungswidrigen beim Formulieren entsprechender Schreiben ins Auge zu fassen.

Und wie bekannt ist, ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mangels seines „merkwürdigen“ räumlichen Geltungsbereichs ungültig, da kein Staatsgebiet klar definiert ist:

„Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“

Im Weiteren finden wir in seinem §135 OWiG den nächsten Hinweis. Es ist nie in Kraft getreten – auch nicht bezogen auf das Grundgesetz mit seinen Artikel 82 Abs. 2. Das das Grundgesetz seit 1990 nur noch die Grundlage für eine Glaubensgemeinschaft bildet, denn seit 1990 hat das Grundgesetz ebenfalls keinen klar definierten, räumlichen Geltungsbereich, der einen Staat oder ein Bundesland klar definiert, wie dies in der alten Fassung im Artikel 23 GG vor 1990 der Fall war.

Seit diesem Video vor ein paar Tagen, kamen mir meine eigenen OWis wieder in den Sinn, die vor Gericht gelandet und ALLE eingestellt worden sind. Gleiches galt für ein OWi eines damaligen Kollegen vor ein paar Jahren.

Das hat mich stutzig gemacht und mir fiel bei der Formulierung der Schreiben auf, dass das OWiG in vielen Fällen bei Gemeinden, Kommunen und Städten zur Anwendung kommt, wenn es unter anderen darum geht, regionale Verordnungen und Satzungen bei Verstößen über das OWiG ahnden zu wollen.

Bis jetzt sind von der Ungültigkeit des OWiG betroffen:

  • alles rund um Verkehrswidrigkeiten (einschl. Rauchen im Auto, ab 01.05.16)
  • Zweitwohnungssteuern (OWiG u. MRRG)
  • Äußerungen zu Sachverhalten, bez. auf StPO
  • Verstöße gegen die Gewerbeordnung
  • Zulassung von Fahrzeugen
  • Meldeangelegenheiten
  • Jobcenterverstöße
  • Waffengesetz
  • Personalausweis
  • Abfallentsorgung
  • BVA wegen Nutzung des „BRD-Adlers“
  • Schulpflicht
  • Bafin wegen Implementierung eines Geldsystems

Sicher lässt sich die Liste noch um einige Punkte erweitern.

Es macht also Sinn, unterschiedliche Fälle zusammenzutragen, die sich auf andere Themen beziehen, mit denen Städte, Gemeinden und Kommunen ihre Einnahmen generieren. Denn Verkehrsverstöße sind nur ein Bereich. Es macht also Sinn sich im Einzelnen Satzungen und Verordnungen und regionale „Gesetzesgrundlagen“ näher anzuschauen.

Denn wenn die alle eingestellt werden sollen, dann hilft der Gang zum Gericht oder ein „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“, was aktuell reichlich in der Pipeline unterwegs ist.

Kann es sein, dass das die fehlende räumliche Geltung des OWiG weitaus größere Auswirkungen hat, als man in der Regel an einem einzelnen Vorfall zu erkennen glaubt? Es könnte gut sein, dass die Mehrheit aller Einnahmen davon betroffen sind.

Deshalb scheuen die Verwaltungsstrukturen den Weg zum Gericht, um die Rechtsmäßigkeit ihrer Forderung zu prüfen, überspringen diesen Teil (ggf. bereits ein Fehler im Verwaltungsakt) und versuchen sich im §96 OWiG und/oder sonstige Fisimatenden.

Vielleicht kann mich mal jemand zurückrufen, um so weitere Details zu sammeln: 0177 172 4806.