guckste1
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Die Zeit läuft… und niemand kann den Wandel aufhalten…

Lesezeit: ca. 4 Minuten

(Peters Blog) Da wir uns scheinbar alle in Deutschland lebenden Menschen von dem Rest der Nationalstaaten der EU seit dem 01.01.2015 vollständig isolliert haben, in dem sich die Menschen auf den Mahnwachen von allem distanziert hatten, was mit Fakten zu tun hatte, sind wir in einer ziemich beschissenen Situation gelandet.

Seit dem 01.01.2015 ist die Haftung nach Schenkungsrecht ausgeschlossen – siehe meinen Blogeintrag vom Oktober 2013 zu meiner Steuerfachwirtprüfung und den Schreiben an das örtliche Finanzamt in Gelsenkirchen -> http://www.steuerfachwirt.wordpress.com – die Möglichkeit eines SEPA-Firmenlastschrifteinzugs aus der Republik Italien oder Republik Slowakei existiert nicht mehr. Auch kann die Bundesrepublik Deutschland keine SEPA-Einzüge (nicht einmal die Basis-Lastschrift) aus dem Ausland vollziehen.

Ferner lesen wir im Sparkassengesetz – hier Land Nordrhein-Westfalen – folgendes…

§ 44
Übergangsregelung für die Haftung ab dem 19. Juli 2005
bis zum 31. Dezember 2015

Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkassen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital des jeweiligen Institutes.

Im ersten Paragraphen lesen wir das, was die Gemeinden und Gemeindeverbände können – das was die Kommunen nicht mehr können, weil sie in einem Parteiensystem nicht mehr den Menschen dienen sondern nur noch ihre eigenen Interessen vertreten und den Boden des Rechts verlassen haben – Paradebeispiel ist hierbei wieder mal Gelsenkirchen mit dem Jugendamtskandal, wo deutsche Kinder entgegen dem Völkerrecht ins Ausland verbracht wurden.

§ 1
Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen, Rechtsform der Sparkassen

(1) Gemeinden oder Gemeindeverbände können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (das ist die Europäische Zentralbank mit Sitz in Frankfurt am Main) Sparkassen als ihre Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer landesrechtlichen Anstalt öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes errichten. Ein Ansatz der Sparkassen in der Eröffnungsbilanz und dem Jahresabschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist ausgeschlossen.

Sparkassen haben eine bestimmte ihnen zugewiesene Aufgabe zu erfüllen…

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