Gedankenfragmente zur Grundsteuer und darüber hinaus

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(v1.1) Vorgestern begann ich einen Beitrag über die Grundsteuer zu schreiben, obwohl mich das Thema nicht wirklich, bzw. nur sehr indirekt betrifft, jedoch den Zweifel einer wie auch immer gearteten Rechtmäßigkeit aufkommen lässt.

Dieser Beitrag ist zum einen für jene geschrieben, die an Eigentum und Besitz glauben, wie gleichzeitig auch jene, die die Fiktion als solche bereits erkannt haben.

Auch gestern schien zunächst eine vertretbare Textversion vorzuliegen, und dennoch habe ich mich heute entschlossen, den Text nochmals zu überarbeiten.

Die Institution „Bundesverfassungsgericht“ hatte in ihrem Urteil vom 10.04.2018 festgestellt, einige Teile des Bewertungsgesetzes (Frage: In welcher tatsächlichen Fassung?) i.V.m. Teilen des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Bundesgesetzblatt I Seite 1118) i.V.m. Artikel 3 des Einigungsvertrags, seit dem 1. Januar 2002 unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sei.

So am Rande: Die Institution „Bundesverfassungsgericht“, selbst beruhend auf einer Rechtsfiktion, kann deshalb auch nur die Existenz einer Fiktion in Form eines „Staates“, siehe: BVerfG-Urteil vom 21.12.1972 bestätigen.

„Das isses, oder? Wenn wir nicht wissen, was real ist, können wir uns nicht wehren.“ „Bugs“, Matrix Resurrections, 2021

Anmerkung: Das Bewertungsgesetz hat nach seinem Ausfertigungsdatum, dem 16.10.1934, zudem einige Änderungen erfahren, die im Rahmen gewohnter Betrachtung zu einer regelrechten „Beschäftigungsorgie“ führen würde.

Wenn sich etwas als komplex präsentiert, so stellt sich mir die Frage, wovon im Wesentlichen abgelenkt, was verschleiert werden soll – mal abgesehen von der weiter gewährleisteten, fürstlich belohnten Beschäftigungsmaßnahme aller „Darsteller des positiven Rechts“, die sich ihre Gesetze selbst schaffen, auf Kosten irgendwelcher belohnten Tätigkeiten einer sogenannten „steuerpflichtigen“ Bevölkerung.
Dies, damit das auf Rechtsfiktionen basierende Realschauspiel irgendwie auch weiter funktioniert, während sich ein Teil der Masse nur weiter in dem übt, was sie scheinbar am besten kann: sich weiter der subtilen Gewalt gehorsamsbereit zu unterwerfen.

Das wesentliche Manko, warum so etwas überhaupt funktionieren kann, ist nicht nur die erkennbar weiträumig verteilte Unwissenheit über den Unterschied zwischen Mensch und Person, sondern darüber hinaus auch jene Unwissenheit, welche grundsätzlichen Merkmale ein vom Menschen geschaffenes Gesetz mitzubringen hat, damit es überhaupt angewendet werden kann, bspw. eines räumlichen Geltungsbereichs auf welchem (Staats)Gebiet das Gesetz gilt.

„Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen.
Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen.
Eine Fiktion kann deshalb im Prozess auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht.
Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber auch in Legaldefinitionen verbergen.“ Fiktion(Recht), Wikipedia

Was das Thema „Grundsteuer“ angeht, richtet sich somit der Blick auf die Art der Erfassung, wo durch eine Handlung – im Prozess der Grundsteuererklärung – durch jene in der Rolle der „Steuerpflichtigen“, ein anhängiger Prozess zunächst legalisiert (vereinfacht: individuell-gesellschaftliche Anerkennung, als Gewohnheit annehmend) werden soll, der später in einem – am besten – dauerhaft legitimierten, also auf Gesetzen des positiven Rechts beruhenden Prozess münden soll.

Zwischengedanke: Die wirtschaftlichen Gegebenheiten einer Gemeinde, einer Kommune, einer Stadt kann durch zukünftige Anpassungen des Bodenrichtwertes den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden, wenn bspw. die Einnahmen aus Gewerbe schrumpfen, die Verschuldung zunimmt usw. – mal so gedacht.

Es geht mir hierbei vordringlich um die Ermittlung des Bodenrichtwertes an sich, der durch Gutachterausschüsse nach §§ 192, 193, 194, 195, 196, 197 Baugesetzbuch (BauGB) ermittelt werden soll, bzw. „ermittelt“ wird.

Zum Thema „Gutachterausschuss und seine Zusammensetzung“ fand ich dazu im Internet: „Neben dem Vorsitzenden, der Bediensteter der Behörde sein soll, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet wurde (in der Regel das Landratsamt, das Kreisverwaltungsreferat bzw. Kataster- oder Vermessungsämter), gehören auch Mitarbeiter der zuständigen Finanzbehörden oder Finanzämter zum Gutachterausschuss.“

Sicher mag dies keine feststehende Kombination sein. Jedoch wird dies zum Zwecke der weiteren Darlegung angenommen.

In § 193 BauGB, Abs. 3: „Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.“

Das bedeutet, dass der ermittelte Wert im Grunde genommen nur in Form eines „unverbindlichen Vorschlags“ daherkommt.

Auf der Webseite eines Immobilien Investment Unternehmens wird, was die Bodenrichtwertermittlung angeht, dies in der Weise formuliert: „Gesetzliche Grundlage für die Wertermittlung bildet das Baugesetzbuch (BauGB). Verantwortlich dafür ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte.“

Was die Zusammensetzung des Gutachterausschusses angeht, setzt sich dieser im Prinzip aus Teilnehmern der Verwaltung zusammen. So kann eine Befangenheit (durch vertraglich vereinbarte Arbeits-/Dienstverhältnisse) erkennbar werden, da sich die Teilnehmer des Gutachterausschusses gleichsam auch aus den Abgaben und Steuern der „steuerpflichtigen“ Grundbesitzer finanzieren und so eine Übervorteilung zugunsten der Verwaltung entstehen könnte.

Rohgedanken: Vertragsverhältnisse mit externen Gutachtern, ggf. auf nichtöffentlichen Verträgen basierend, die der Bürger selbst nicht einsehen kann – nicht öffentliche Verträge, so ähnlich wie bei der Aufstellung von Geschwindigkeitsmessgeräten, wo das Aufstellen selbst keiner Gesetzesgrundlage unterliegt und somit auch die Erhebung von Bußgeldern an sich ungesetzlich ist. Hinzu kommt die Ermangelung eines hinreichend bestimmten räumlichen Geltungsbereichs im Ordnungswidrigkeitengesetz (siehe: §5 OWiG)an sich. So nebenbei.

Einer Sache einen konkreten Wert zuzuordnen, wie dies im Grunde bei der Ermittlung des Bodenrichtwertes geschehen soll, kann nicht wirklich geschehen, da jede zahlenmäßige Form der Erfassung und Bewertung einer Sache, stets auf vom Menschen erfundenen Symbolen – hier sind es Zahlen – beruht, um etwas nicht „Bewertbares“ auf menschliche Größe zu vereinfachen.

Aus diesem Grund kann die Ermittlung eines „Wertes“ – in diesem Fall des Bodenrichtwerts – stets nur eine einschätzende Annäherung sein, da es in der Natur – dem der Boden zuzuordnen ist – keine zahlenmäßige Bewertung gibt.

Der Versuch einer „(end)gültigen Bewertung von Boden“ kann aus diesem Grund nicht, bzw. nie wirklich stattfinden und basiert per se nur auf einer Annahme von etwas möglichem, jedoch nicht tatsächlichem.
Die Begriffe „Grund“ und „Boden“ sind so auch nicht gleichzusetzen – ebenso wie Mensch und Person „zwei Paar Schuhe“ sind.

Demnach handelt es sich bei den ermittelten Bodenrichtwerten stets nur um Schätzwerte und keine tatsächlich beweisbaren Werte und damit kann der ermittelte Bodenrichtwert auch als „unzureichend bestimmt“ erachtet werden.

In §196, Abs. 1, Satz 1 BauGB findet sich lediglich die Aussage, DASS Bodenrichtwerte zu ermitteln sind.
Doch wie sich dieser Prozess der Bodenrichtwertermittlung für diejenigen in der Rolle der „Steuerpflichtigen“ transparent und verständlich gestaltet und vor allem, auf welcher geltenden Gesetzesgrundlage diese Form der Wertermittlung basiert, bleibt offen.
Bestenfalls soll nur auf die Richtigkeit vertraut werden, dass alles „rechtens“ sei oder wie mal jemand in einem anderen Zusammenhang sagte: „Die Behörden wissen schon, was für mich gut und richtig ist“.

Rohgedanke: Im Weiteren stellt sich, was die Zahlung von Grundsteuern anbelangt, die Frage, wie dies mit der Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Personen vereinbar ist, wenn bspw. ein älteres Ehepaar, aufgrund geringer Renten, bei gleichzeitiger Erhöhung der Grundsteuer gar nicht mehr in der Lage ist… Ausweg: Erbschaft, Verkauf…Konsequenzen…

Als Letztes und das ist im Grunde der ausschlaggebende Aspekt, spricht man bei Steuern gern von „steuerrechtlicher Gleichbehandlung“, die über den §85 Abgabenordnung einen Bogen zum Artikel 3, Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland spannt. Darin steht nämlich: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Es geht um Menschen? Na, sowas!

Formuliere ich es zunächst mal so: Da es ja nicht nur „Menschen“ gibt, die sich um den Erhalt ihres Eigentums Gedanken machen und sich gewohnt in den Bahnen der Gesetze des positiven Rechts zu bewegen gedenken, gelten die vom Menschen geschaffenen Gesetze jedoch nur für Personen.
Personen sind Rollen, Masken, Hüllen, die der Mensch spielt/annimmt. Der Mensch, das lebendige Wesen „belebt“ nur die sonst tote Rolle. Mensch und Person sind jedoch „zwei Paar Schuhe“.

„Die ‚natürliche Person‘, ist ‚der Mensch in der Rolle‘ als Rechtssubjekt.“

Das gesamte vom Menschen geschaffene Rechtssystem (positives Recht) basiert auf dem Glauben, dass sich der Mensch für seine Person (Rolle) hält, auf die das Recht solange zuzugreifen versucht, wie an diese Selbsttäuschung geglaubt, ja die Rolle und das Rollenspiel an sich sogar noch verteidigt wird, weil damit auch die gesellschaftlichen, anerzogenen Wertvorstellungen und sonstige „Annehmlichkeiten“ damit verbunden sind und damit einhergehende Unannehmlichkeiten „sozialisiert“ werden.

„Der Staat ist die große Fiktion, mit deren Hilfe sich alle bemühen, auf Kosten aller zu leben.“ Frédéric Bastiat, (1801 – 1850) (Anmerkung: Danke für den Hinweis.)

Für die Person selbst wie auch für den Menschen, der sich für die Person hält, greift das positive Recht.

Für den Menschen, der sich seines Menschseins zunehmend bewusst wird und das Rollenspiel erkannt hat, dass niemandem etwas, jemand noch das Leben selbst gehört, bewegt sich im Rahmen seiner Entwicklung in Vernunft und Gewissen im überpositiven Recht.

Da niemandem etwas gehört, kann ihm auch nichts genommen werden. Wofür soll er, der Mensch – vereinfacht ausgedrückt – dann auch Steuern zahlen, wenn „Steuern“ und „Abgaben“, das Geld an sich, die Vorstellung von Macht, Eigentum und Besitz doch nur ein notwendiger Bestandteil der Rolle, bzw. des Rollenspiels ist.

Einmal mehr bestätigt sich die zu Beginn erwähnte „Unvereinbarkeit“.

„Das Gesetz pervertiert! Und die Polizeigewalten des Staates perversen mit! Das Gesetz, sage ich, wurde nicht nur von seinem eigentlichen Zweck abgewendet, sondern zu einem völlig entgegengesetzten Zweck gebracht! Das Gesetz wird zur Waffe jeder Art von Gier! Anstatt Verbrechen zu kontrollieren, macht sich das Gesetz selbst schuldig an den Übeln, die es bestrafen soll! Wenn das wahr ist, dann ist das eine ernste Tatsache, und die moralische Pflicht verlangt von mir, meine Mitbürger darauf aufmerksam zu machen.“ Frédéric Bastiat, (1801 – 1850)