Wenn grundsätzlich von Parteien und Regierungen gesprochen wird, man kann es nicht oft genug wiederholen:
Parteien und ihre Untergliederungen (z. B. Ortsvereine) haben in Deutschland in der Regel die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen (d. h. nicht eingetragenen) Vereins im Sinne des § 54 BGB.
Der § 37 Parteigesetz (Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sagt:
§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
Satz 2 des § 54 BGB (Nicht rechtsfähige Vereine) wiederum sagt:
Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Fazit: Dadurch, dass dieser Satz nicht für Parteien und ihre Mitglieder anwendbar ist, haften diese für ihre Handlungen nicht und sind somit nicht rechts-, prozess- und geschäftsfähig, also verantwortungslos und unmündig.
Darauf aufbauend, entsteht die Legislative durch die Wahl von Parteien oder Parteimitgliedern. Und da man Rechte, die man selbst nicht inne hat, auch nicht weitergeben kann, sind daraus abgeleitete Ernennungen in der Judikative, Exekutive und Verwaltung ebenfalls verantwortungslos und unmündig organisiert.
Und auch wenn sich die Politik noch so sehr anstrengen mag, es können zum einen keine legitimen Wahlen mehr stattfinden, im Weiteren ist das Wahlgesetz nicht mehr heilbar, weil der Legislative durch dasselbe Urteil vom 25.07.2012 jegliche Legitimation genommen wurde.
Denn mit gleichem Urteil sind alle Wahlen seit 1956 rückwirkend für nichtig erklärt worden.
1956 klingt auf den ersten Blick weit in der Vergangenheit, wenn wir es nicht mit rechtlichen Zusammenhängen zu tun hätten, die nach dem Prinzip von Ursache und Wirkung im Sinne der Rechtskontinuität funktionieren – bis zum heutigen Tage.
Aus diesem Sachverhalt heraus ergibt sich nachfolgendes Fazit: Dadurch dass die Wahlen seit 1956 für nichtig erklärt worden sind, sind nachfolgend alle Regierungen bis zum heutigen Tage nicht legitimiert gewesen.
Hieraus ergibt sich, dass alle daraus entstandenen Gesetze und Gesetzesänderungen nach 1956 nichtig sind; eingeschlossen alle Ernennungen (Judikative und Exekutive), politischen Entscheidungen, Verordnungen, Beschlüsse und Urteile, Arbeitsverträge und beauftragte Umsetzungen, Enteignungen, Vollstreckungen etc. Dies gilt regional, landes- und bundesweit – bis zum heutigen Tag.