Ein Fall – Teamleiter Inkasso der Arbeitsagentur zieht zurück

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Schreiben eines betroffenen Hart IV-Empfängers an den Teamleiter:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 2.02.2012 habe ich “ohne Unterschrift” erhalten und weise Sie gleich auf folgenden Sachverhalt hin:

Ihr Brief enthält keine Unterschrift. Sie haben mir also nur eine Kopie zukommen lassen. Ich kann nur mit Ihnen handeln, wenn jeder Briefwechsel schriftlich (also unterschrieben) erfolgt. Wer haftet für Behauptungen, die nicht unterschrieben sind? Ihre EDV? Schicken Sie mir also keine Kopien mehr, sondern nur Originale mit Name und Unterschrift.

Begründung:

I. Fehlende Unterschrift

Feststellung: Ihr Schreiben ist durch die fehlende Unterschrift ohnehin rechtsungültig!

Beweis: Laut Ihrer eigenen Gesetze und Verordnungen der VWGO (§117 i.V.m. §275 StPO i.V.m. §375ZPO) darf eine Kopie, Ausfertigung sich nicht vom Original unterscheiden, sonst ist die Kopie oder die Ausfertigung nur ein Musterschreiben und als solches zu werten!

Konsequenzen: (1.) Ich weise Sie darauf hin, daß Ihr Schreiben keine Rechtskraft hat, da diese Kladde wegen der fehlenden Unterschrift nur einen Entwurf darstellt (§49 BeurkG). (2.) Ich fordere Sie deshalb auch auf sich zu legitimieren, damit ich weiß, daß das Schreiben von Ihnen kommt. Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine ausreichende Unterschrift (§ 104 Rn 15, § 129 Rn 31, Namensabkürzungen (Paraphe), § 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198, sowie der Beschluß vom OLG-Zweibrücken vom 02.05.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 142/08

Mit freundlichen Grüßen
…“

Antwort des Teamleiters

„Sehr geehrter Herr …,

mein Schreiben vom 02.02.2012 bitte ich als gegenstandslos zu betrachten. Die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten bedauere ich sehr.

Der gegen Sie bestehende Einziehungsvorgang wurde wieder zurück auf den ursprünglichen Status Quo gesetzt, d.h. die Mahnung sowie die Mahngebühr wurden storniert, und es wird davon ausgegangen, dass weiterhin Aufrechnungszahlungen durch das Sie betreuende Jobcenter überwiesen werden.

Hinsichtlich der von Ihnen gemachten Feststellungen, erlaube ich mir den Wortlaut der dazu geltenden Rechtsnorm einzufügen.

§ 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit – gerne auch telefonisch – zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Teamleiter Inkasso
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…@arbeitsagentur.de

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…“