Die “Geburtsurkunde” des Landes Niedersachsen – Verwaltungskonstrukt der Alliierten bis zu einem Friedensvertrag
VERORDNUNGEN DER MILITÄRREGIERUNG, DIE IM GANZEN BRITISCHEN KONTROLLGEBIET GELTUNG HABEN
VERORDNUNG Nr. 55
Bildung des Landes Niedersachsen
Zwecks Umgestaltung der Länder innerhalb der britischen Besatzungszone wird hiermit folgendes verordnet:
ARTIKEL I
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Länder ihre Selbständigkeit als Länder und werden Teile eines neuen Landes, welches die Bezeichnung “Niedersachsen” führt.
ARTIKEL II
Die Hauptstadt Niedersachsens ist Hannover.
ARTIKEL III
Vorbehaltlich der Vorschriften gesetzlicher Bestimmungen, die auf Grund dieser Verordnung erlassen werden, wird die vollziehende Gewalt in Niedersachsen von einem Ministerium ausgeübt, dessen Vorsitzender die Bezeichnung “Ministerpräsident” führt.
ARTIKEL IV
Der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder des Ministeriums werden vorläufig vom Militärgouverneur ernannt.
ARTIKEL V
Im Lande Niedersachsen wird eine gesetzgebende Körperschaft errichtet. Einstweilig bestimmt der Militärgouverneur die Zusammensetzung dieser Körperschaft und ernennt deren Mitglieder.
ARTIKEL VI
Die gesetzlichen Bestimmungen über Änderung auf dem Gebiet der Verfassung, der Amtsbezeichnungen, der Verwaltung und der Finanzen, sowie auf sonstigen Gebieten, die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlich oder angebracht sind, werden von der Militärregierung oder mit deren Zustimmung von der gesetzgebenden Körperschaft des Landes erlassen.
ARTIKEL VII
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung und anderer gesetzlicher Vorschriften, die auf Grund dieser Verordnung erlassen werden sollten, werden durch den Verlust der Selbständigkeit der Länder, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, nicht berührt:
a) die Befugnisse, Aufgaben, Pflichten, Rechte, Verbindlichkeiten sowie die Haftung von Regierungs-, Verwaltungs- und sonstigen öffentlichen Behörden und von Beamten und Angestellten der Länder,
b) die Rechtsgültigkeit von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Bestimmungen und sonstigen Vorschriften, die in den Ländern in Kraft sind.
ARTIKEL VIII
Diese Verordnung tritt am 1. November 1946 in Kraft.
IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.
Anlage
Braunschweig
Hannover
Oldenburg
Schaumburg-Lippe