Schufa und die DSGVO

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(v1.01) Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 10.04.2025, Az. 15 U 249/24) und das Landgericht Aachen bestätigen: Wenn du deine Schulden vollständig bezahlt hast, muss die SCHUFA den negativen Eintrag sofort löschen – unabhängig von der bisherigen 3-Jahres-Frist. Das bedeutet: Beglichene Forderungen dürfen nicht jahrelang gespeichert bleiben! Diese Urteile stützen sich auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO).

Was bedeutet das für dich?

Wenn du feststellst, dass ein bereits bezahlter negativer Eintrag noch in deiner SCHUFA-Auskunft steht, kannst du die sofortige Löschung verlangen. Du solltest einen schriftlichen Löschantrag bei der SCHUFA stellen und einen Zahlungsnachweis beifügen. Falls die SCHUFA ablehnt, kann ein Anwalt helfen, deine Rechte durchzusetzen – auch Schadensersatz ist möglich, wenn dir durch den Eintrag Nachteile entstanden sind.

Quelle: www.Klugo. de