Amtshilfe, die heißgeliebte
Wikipedia: „Der Grundsatz der allgemeinen Amts- und Rechtshilfe ist in Deutschland in Art. 35 Abs. 1 GG es festgeschrieben: „Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.“ In Absatz 2 und 3 werden spezielle Formen der Amtshilfe im Falle einer Naturkatastrophe, einem „besonders schweren Unglücksfall“ oder dem inneren Notstand geregelt.“
Artikel 35 Grundgesetz
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Wie war das jedoch mit dem Grundgesetz und 18.Juli 1990? Tipp: Der räumliche Geltungsbereich im Artikel 23 Grundgesetz wurde gestrichen. Das Grundgesetz, welches von den Alliierten zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassen, 1990 wieder aufgehoben wurde. Oder haben wir etwa Notstand?
Und Beamten, die keine sind, wie das BVerfG-Urteil vom 17.12.1953 – 1 BvR 147/52 in seinem 2. Leitsatz schreibt: „Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.“
Fazit: Sogenannte „Amtshilfe“, wie sie beispielsweise in Langenbieber und Müs stattgefunden hat, geschah lediglich auf Basis der Erfüllung von Arbeits- und Dienstverträgen – sichtlich eine oktroyierte Abhängigkeit erkennend, dass man nur seinem Arbeitsvertrag und seinem Dienstherren (der seit dem BVerfG-Urteil vom 25.07.2012 nicht mehr gültig ist) und damit verbundener ökonomischer Vorteilsnahme unterworfen ist. Das Recht aus den Angeln hebend.
Auf die Anwendung nicht mehr geltender Gesetze, erfüllend den Tatbestand des Hochverrates gar nicht näher eingehend.
Verantwortungs- und gewissenloses Handeln beherrschte die dienstlichen Akteure – jenen nun tief in die Augen blickend – erinnernd an Begriffe wie Rechtsmäßigkeit, Wahrheit und Wahrhaftigkeit.
Fragend nach den tatsächlichen Rechtsgrundlagen. Erinnernd an ihr Gewissen.