BRD NGO Recht:
Hier eine sehr interessante Nachricht an alle, die Hypotheken-Kredite laufen haben, die bis/vor 2008 abgeschlossen wurden und noch bis max. 2022 laufen: Das gilt auch für andere Kredite aber dann mit einer Kreditsumme von mindestens 80.000,– Euro.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucher-Krediten
Bei einer Vielzahl von Kreditverträgen aus dem Zeitraum 2002 bis 2008 wurde festgestellt, dass die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Textform.
Sehr häufig wird der Verbraucher und Darlehensnehmer darüber im Unklaren gelassen, wann genau die Frist der Widerrufsbelehrung beginnt zu laufen oder an wen diese unter der Angabe der korrekten Empfängerdaten zu richten ist.
Da die Problematik außerordentlich diffizil ist, empfiehlt es sich für Verbraucher, bei der Überprüfung einer Widerrufsbelehrung juristischen Rat einzuholen und sich ggf. von einem spezialisiertem Anwalt vertreten zu lassen.
Dieser kann prüfen, ob eine Umschuldung trotz laufender Zinsbindung durch Widerruf möglich wäre oder die Ablösung eines Kredites ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist – dieses gilt auch für den Fall, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt wurde.
Ist nämlich die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Verbraucher ggf. durch das ihm weiterhin zustehende Widerrufsrecht ein Darlehen vorzeitig ablösen, ohne irgendeinen Schadenausgleich z.B. in Form einer
Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.