Darf’s noch ein wenig mehr sein?
Am 30.10.2010 wurde im Beisein des Bürgermeisters „Lichtblick4You“, Zentrum für heilenergetische Methoden in Röttenbach eröffnet (siehe Video).
Das dafür notwendige und genehmigte Förderdarlehen der KfW in Höhe von 25.000 Euro wurde von der Hausbank „Kreissparkasse Zweigstelle Röttenbach“ im September 2010 in voller Höhe ausbezahlt. 80% wurden über die Bürgschaftsbank München abgedeckt, falls das Projekt scheitern würde. Der Antrag wurde im Juni des gleichen Jahres mit Hilfe des Steuerberaters bei der KfW gestellt (inkl. Geschäftsplan).
Die Bedingung, dass ein Darlehen überhaupt zur Auszahlung auf ein Geschäftskonto kommt, war ein schriftlicher Mietvertrag mit der Vermieterin. Das Haus musste im Innenbereich komplett neu renoviert werden. Dazu lag ein genehmigter Bauplan der Gemeinde Röttenbach vor, welcher auch von der Vermieterin unterschrieben worden war.
Dadurch, dass vom Bauamt noch eine Entscheidung ausstand, ob das gesamte Haus als Zentrum verwendet werden konnte, lag ein schriftlich fixierter Mietvertrag noch nicht vor. Dies war dem Filialleiter der Kreissparkasse Zweigstelle Röttenbach, Herrn W. bekannt. Dennoch zahlte er das Darlehen in voller Höhe aus, damit die Renovierungsarbeiten beginnen konnten.
Der vereinbarte Mietzins von 950 Euro (Netto) war nie in Frage gestellt und basierte auf mündlicher Vereinbarung und wurde das erste Mal am 01.10.2010 überwiesen. Zu diesem Zeitpunk lag immer noch kein schriftlicher Mietvertrag vor. Daraus entstand ein zeitlich unbegrenztes Mietverhältnis nach §550 BGB. Innerhalb der nachfolgenden Wochen wurden die Mietzinszahlungen nicht beanstandet. Und so wurden die Zahlungen bis Anfang Dezember fortgesetzt.
Die Vermieterin übernahm die gesamten Kosten für die Verlegung des Laminatbodens im ersten Stock, jedoch fehlte ihr das Geld für die Fussbodenleisten, was vereinbart vorgestreckt von der Folgemiete wieder abgezogen wurde.
Diese Situation nahm die Vermieterin zum Anlass, eine Räumungsklage über ihren Rechtsanwalt zu erwirken, die ca. am 10.12.2010 postalisch einging.
Aufgrund der unsicheren Lage ging das Zentrum (auch das im Geschäftsplan dargelegte Einmietsystem durch den Rückzug der anderen Therapeuten) sofort bankrott.
Zu diesem Zeitpunkt bestand immer noch kein schriftlicher Mietvertrag und das Darlehen für die Renovierung und Inventar war nahezu aufgebraucht.
Da die Zinsen des Darlehens nicht mehr bedient werden konnten, hatte der Filialleiter der Kreissparkasse Zweigstelle Röttenbach die geniale Idee, die ausstehenden Zinsen vom Privatkonto auf das Geschäftskonto zu überweisen – ohne vorherige Absprache.
Im Jahr 2012 wurde im Beisein einer Anwältin der Geschäftsführer der Kreissparkasse Höchstadt/Aisch darüber informiert, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und das Geschäftkonto doch erst einmal durch die Bürgschaftsbank München bereinigt werden sollte. Was bedeutet, dass sich so die Schuldsumme letztendlich um besagte 80% reduziert hätte.
Seit dem 26.10.2015 liegt ein Schreiben der Kreissparkasse Höchstadt/Aisch vor, was besagt, dass doch der auf mittlerweile 29.477,92 Euro angeschwollene Betrag bitte bis zum 09.11.2015 ausgeglichen werden soll.
Zunächst gilt zu klären, warum es bis zu jenem Datum brauchte, eine Antwort auf das damalige Treffen im Jahre 2012 zu formulieren und warum eine Bereinigung durch die Bürgschaftsbank München bis heute nicht erfolgt ist.
Die bis heute aufgelaufenen Zinsen werfen zusätzliche Fragen auf. „Darf’s noch ein wenig mehr sein?“
So mag man mal eine Woche (oder auch mehr) darauf herumdenken.
Übrigens: Ein schriftlicher Mietvertrag besteht bis heute noch nicht.
P. S. Und wie verhält sich das Ganze mit §248 BGB?