Die nicht in Kraft getretene Abgabeordnung AO (1977) als Rechtsgrundlage des Umsatzsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes uvam.

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(Autor: Alexander E. Schröpfer, 28. Februar 2012)

In jedem Fall bedarf es einer Norm, aus der hervorgeht, wann dieses Gesetz in Kraft getreten ist. Sofern Bezug auf die Abgabenordnung von 1977 (AO), die bis heute Anwendung findet, als spezielles Gesetz Bezug genommen wird, muss dieses Gesetz um Anwendung zu finden, in Kraft getreten sein.

Weder die AO selbst lässt in § 415 erkennen, wann und wo sie in Kraft getreten ist, noch findet sich ihre zwingende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Folglich kann die AO noch gar nicht in Kraft getreten sein und daher auch keine Rechtsfolgen auslösen. Ohne eine in Kraft getretene AO oder eine in Kraft getretenes GrStG gibt es keine steuerlichen Verpflichtungen des Unterzeichners oder auch nur eines anderen Deutschen Bürgers, der sich innerhalb der Verwaltung der vereinigten Deutschen Wirtschaftsgebiete aufhält und/oder wohnhaft ist.

Insoweit wird entsprechend Ihrer Informationspflicht über die entsprechende Aufklärung gebeten, nach welchen gültigen und in Kraft getretenen Gesetzen die Pflicht zur Zahlung von Grundsteuern gegeben ist.
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Zur Legitimation der Deutschen Gerichte

Das GVG, die StPO und die ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) sind nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24.Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128]).

Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und § 13 des EGZPO, § 1 und § 5 des EGStPO sowie den §§1, (Geltungsbereich) 3 Abs. 2, §§4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des GVG zu streichen. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18 am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz – 1. BMJBBG) wurden diese Änderungen rechtsgültig.

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die StPO, ZPO und das GVG ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!

Das GVG, die StPO und die ZPO wurden danach weder vom Bundespräsidenten unterzeichnet noch wurden diese einfachgesetzlichen Vorschriften im Bundesgesetzblatt formell unter Angabe des Tages des Inkrafttretens und deren Geltungsbereiche verkündet.

Mit dem 2. BMJBBG am 27.11.2007 wurde gemäß § 2 des Art. 4 das Besatzungsrecht wieder vollständig hergestellt womit der rechtliche Zustand von 1945 wieder hergestellt wurde. Das hat zur Folge, dass gemäß der SHAEF -Proklamation Nr.1 Punkt II und III, i.V. mit dem SHAEF – Gesetz Nr.1 Artikel II, Punkt 3b und SHAEF – Gesetz Nr.2 Artikel I Punkt 1a, Artikel III Punkt 5, Artikel IV Punkt 7, Artikel V Punkt 8 und 9 das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof, die Oberlandesgerichte, Land- und Amtsgerichte mit selben Datum, bis auf weiteres zu schließen sind, sowie alle Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte von ihren Ämtern und Befugnissen suspendiert sind. Für die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten ist zwingend die schriftliche Anordnung bzw. Genehmigung der Militärregierung vorgeschrieben.

Solange diese schriftliche Anordnung und Ermächtigungen für die ordentlichen Gerichte, sowie den anderen Organen der Rechtspflege nicht vorliegen, sind alle, seit dem benannten Datum ergangenen Entscheidungen, nichtig und damit rechtsungültig.
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Zur Legitimation der Bundesrepublik Deutschland (BRD)

Es ist eine offenkundige Tatsache, daß die Bundesrepublik Deutschland (BRD) kein Staat im völkerrechtlichen Sinn ist, denn es mangelt ihr an einem Staatsvolk und einem Staatsgebiet. Die BRD verfügt lediglich über eine staatsähnliche Verwaltung. Wenn Behörden im Inland davon ausgehen, daß es einen demokratischen Rechtsstaat mit dem Namen Bundesrepublik Deutschland gibt, dann ist das lediglich ein Glaubensbekenntnis welches sich durch keinerlei Dokumente nachweisen läßt. Bereits am 8. Sept. 1948 erklärte Dr. Carlo Schmid (SPD) im Parlamentarischen Rat zur Einführung des Bonner Grundgesetzes:

“Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt.

Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht – es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn.

Es ist, wenn Sie mir ein Bild aus dem römischen Recht gestatten wollen, so: wie man dort den Freien und den Sklaven und den Freigelassenen kannte, wäre ein in dieser Weise organisiertes Gemeinwesen nicht ein Staat, sondern stünde dem Staat im selben Verhältnis gegenüber wie der Freigelassene dem Freien.

Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges.”

Am 20. Nov. 2011 zeichnete sich Wolfgang Schäuble durch bestechende Ehrlichkeit aus als er beim Banking Congresses, in der Alten Oper in Frankfurt sagte:

“Und wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen. Und deswegen ist der Versuch in der europäischen Einigung, eine neue Form von Gouvernements zu schaffen.”

Erinnert werden soll in diesem Zusammenhang an das Urteil des BVerfG (BVerfGE 36, 1) – Grundlagenvertrag in dem es heißt:

  1. Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG.Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält.
  2. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt “verankert” (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für “Deutschland als Ganzes” tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
  3. Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70).

Urteile des BVerfG haben Bindewirkung für alle Verwaltungen und Behörden. Da sich keine zwei Staaten ein Staatsgebiet mit ehedem unterschiedlichen Gesetzes und Rechtsformen teilen können, ist bereits hier der Nachweis erbracht, daß es einen demokratischen Rechtsstaat BRD nicht geben kann. Eine andersgeartete Rechtsauffassung von Verwaltungsoberrat Müller kollidiert bereits mit der Entscheidung des BVerfG.

Mit dem 2. BMJBBG am 27.11.2007 wurde gemäß § 2 des Art. 4 das Besatzungsrecht wieder vollständig hergestellt womit der rechtliche Zustand von 1945 wieder hergestellt wurde.
Auch die Hessische Verfassung läßt in Art. 159 keinen Zweifel an den übergeordneten besatzungsrechtlichen Vorschriften (SMAD Befehle und SHAEF-Gesetze) vor den nationalen Gesetzen.

Daß die BRD lediglich ein Verwaltungskonstrukt ist, wird in Art. 133 GG besonders deutlich in dem es heißt:

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Es ist an der Zeit die Wahrheit zu sagen und dafür steht der Unterzeichner und Antragsteller Tag für Tag ein. Der Täuschung und Vernebelung zur Rechtssituation ist ein für alle Mal eine Absage zu erteilen. Sollte die “Behörde” hier eine andere Meinung haben, so wird um die Vorlage folgender beglaubigter Kopien gebeten:

  1. Der Staatsgründungsurkunde der demokratisch und parlamentarischen Republik Hessen sowie
  2. Die Staatsgründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland (BRD)