Ein interessanter Fall
Ein Mann will durch ein anwaltliches Schreiben den Auszug seiner Frau erwirken. Die Frau zieht vor Erhalt des Schreibens aus. Für das Schreiben verlangt der Anwalt über 600 Euro. Vor Gericht (AZ 1234*) wird die Summe auf 400 Euro reduziert. Der Mann zahlt in Raten alles zurück. Für die Scheidung erhält der Anwalt kein Mandat. Diese wird durch eine andere Anwältin durchgeführt und unter dem AZ 6789* erfolgreich „abgewickelt“.
Drei Jahre später erhält der Mann ein Schreiben des Anwalts, wo der Mann über 600 Euro zahlen soll, indem der Anwalt durch Nennung des AZ 1234* in Verbindung mit dem Sachverhalt „Scheidung“ eine neue Forderung mit der gleichen Summe von über 600 Euro generiert. Da dies ungerechtfertigt ist, geht die Sache vor das gleiche Gericht.
Das Gericht ignoriert den Sachverhaltsmangel zwischen AZ 1234* und der Sache „Scheidung“, reduziert auch hier den Betrag auf 400 Euro. Der Mann sieht sich gezwungen zu zahlen. Der Mann zahlt gezwungener Maßen über 300 Euro. Doch später wird eine GV beauftragt, den verbliebenen Betrag von über 200,00 Euro einzutreiben. Was allerdings fruchtlos verläuft.
Die Tage erhält der Mann ein Schreiben von einem Kollegen des Anwalts und soll unter einem ihm fremden Aktenzeichen AZ 4567* eine Forderung in Höhe von über 300 Euro begleichen.
*AZs wurden geändert. Fall detailliert bekannt.