Für den kleinen Hunger zwischendurch
Vor geraumer Zeit erhielt ein junger Mann ein Schreiben von einer Staatsanwaltschaft. Ihm wurde vor Mittäterschaft bei einer Sachbeschädigung vorgeworfen. Der Sachverhalt selbst, war im Schreiben sehr schwammig formuliert. Und so lautete das entsprechende Antwortschreiben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich musste mich erst hinreichend rechtlich informieren.
Den von Ihnen genannten Vorwurf weise ich zurück. Zudem verweisen Sie auf die Strafprozessordnung, die seit dem 1. BMJBBG, veröffentlicht in 2006 mit dem Artikel 67 über keinen räumlichen Geltungsbereich mehr verfügt und die „Bundesrepublik Deutschland“ konnte ich als Staat nicht finden.
Im Weiteren ist der Begriff „…ein Jugendlicher, der mit einer Gruppe weiterer Jugendlicher unterwegs war…“ so unscharf formuliert, dass jeder, der sich in dieser Gruppe bewegt hat, „dieser eine Jugendliche“ sein könnte.
Ich weise auch darauf hin, dass meine Person lediglich auf einen Verdacht hin und ohne selbst vor einem Gericht gehört worden zu sein, diese nicht verurteilt werden kann. Ich habe von einem Fall gehört, wo selbst durch schriftliche Zeugenaussagen eine Unschuld bewiesen war, diese Personen dennoch zu Geldstrafen verurteilt wurden.“
Die Tage kam dann das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft:
„Sehr geehrter Herr…,
das Ermittlungsverfahren gegen Sie habe ich gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.“
Kurz und schmerzlos.