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Ich mache mal Selbige

Lesezeit: ca. 4 Minuten

Aktuell bin ich da zwar was am Schreiben, aber es mag sich noch nicht so recht auskotzen. Mein Kollege meint, dass ja so ziemlich alles auf dem Blog zu lesen sei. Mal sehen, was sich die Tage ergibt… bis dahin: Allen Menschen Liebe, Heil und Segen.

P.S.  Ich wollte noch einen Kommentar zum Online-Artikel in der „Alsfelder Allgemeinen“ schreiben, es roch aber nach Zeitvergeudung.

Ach, ich schreib‘ doch noch was. Zum Thema „Betreuungsantrag“ hat eine Richterin bei mir in 2012/13 von mir gefordert, ich solle doch innerhalb der nächsten vierzehn Tage ein psychologisches Gutachten von mir machen lassen.

Ich antwortete ihr mit folgendem Wortlaut: „Vielen Dank für das freundliche Vertragsangebot, ich bin noch im Besitz meiner geistigen Kräfte und in der Lage, meine Rechtsgeschäfte selbst abzuwickeln.“ Danach habe ich nie wieder etwas von ihr gehört.

§ 1896 BGB Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

§ 6 BGB (alte Fassung) Entmündigt kann werden:

  1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag;
  2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt;
  3. wer in Folge von Trunksucht oder Rauschgiftsucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet.

Die Entmündigung ist wiederaufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung wegfällt.

§ 6 BGB (neue Fassung) weggefallen

Anmerkung: Ich weiß auch warum… Vogelsberger… 😀

Hinweis: Ich war mal bei den Anarchisten (Okay, die sind auch nur nach den alten Mustern gestrickt.). Dort hielt ein frischer Rechtsanwalt einen Vortrag zur Patientenverfügung. Es müssen nun alle Merkmale kumulierend erfüllt sein, damit jemand eben mal eingewiesen werden kann. Welche weiß ich allerdings nicht mehr. Das war in 2014.