Kam per E-Mail: „Von Beamten, die keine sind.“
Hallo allerseits,
die Finanzverwaltung – ehemals Finanzamt – ohne Rechtsgrundlage tätig wird?
Beim Stöbern in der AO77 fiel mir an zig Stellen auf das es dort immer heißt: „…die Finanzbehörde…“ oder auch „amtlich“… Ich also ins Juraforum und nach der Begriffsbestimmung für das Wort „Behörde“ gesucht.
Da heißt es dann:
„Nach der ständigen Rechtsprechung (so u.a. BGH 30.03.2010 – V ZB 79/10) „ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (…).“
Also ich weiß ja nicht, aber nach dieser Definition stellen sich für mich diverse Zweifel in der grundsätzlichen Tätigkeit der Finanzverwaltungen. Denn für welchen Staat wird hier erhoben…? Der Begriff „amtlich“ findet sich im § 11 StGB und auch im § 353 StGB wonach Amtsträger bestraft werden, wenn sie die erhobenen Gelder nicht an eine Kasse weitergeben. Aber auch dort heißt es dann: das der der fordert ein Amtsträger sei…?!
Ein Staat setzt aber immer auch ein Staatsvolk voraus…
Wirft man dazu jetzt einen Blick in das Neue Staatsangehörigkeitsrecht so heißt es dort das Deutscher ist wer die unmittelbare Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei stammt der Begriff „unmittelbar“ aus der Kolonialzeit (siehe Deutsches Koloniallexikon 1920), wonach ein unmittelbarer Reichsangehöriger, ein Angehöriger der Kolonien , als Ausländer war.
Der Deutsche hatte von je her die mittelbare Staatsangehörigkeit, nämlich durch Geburt.
Somit ist allein hier schon belegt das es eine BRD Staatsangehörigkeit überhaupt nicht geben kann… (Amerkung des Blogbetreibers: siehe Landkreis Demmin, http://kulissenriss.eu/wp-content/uploads/2010/05/landrat-demmin.jpg)
Vielmehr ist es so, dass wir echten Deutschen durch diesen Akt alle Staatenlos geworden sind. (Anmerkung des Blogbetreibers: Siehe Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010).
Rechtlich haben wir hier gleich mehrere Probleme, denn zum einen ist die Anwendung von Adolfs Gesetzen durch die Alliierten verboten, dann ist es selbst im GG, nämlich im Art. 139 als Verbot niedergeschrieben. Nimmt man nun die Staatenlosigkeit als Resultat, so ist auch das verboten, wie ihr im Art. 16 Abs. 1 GG nachlesen könnt. Und für alle Abkömmlinge, die nach dem 08. Mai 1945 geboren sind, dürfte der Art. 116 Abs. 2 von Interesse sein…
Da es sich nun offenkundig bei der Bundesrepublik nicht um einen Staat nach Völkerrecht handelt, fordert hier auch kein Amt, keine Behörde, kein Amtsträger oder auch Beamter…, denn diese Posten werden NUR in einem Staat besetzt.
Im Urteil des BVerfG aus dem Jahre 1953, unter dem Akz.: 1 BvR 147/52 steht es dann auch im 2. Leitsatz unmißverständlich geschrieben: „Alle Beamtenverhältnisse sind am 08. Mai 1945 erloschen“. (Anmerkung des Blogbetreibers: siehe http://opinioiuris.de/entscheidung/805 )
Sehr interessant dazu der Leitsatz Nr. 6, in dem es heißt: „Die nach dem 08. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse (…)“
So wird nun auch hier deutlich das die eingangs erwähnte AO77 weder staatlich, behördlich, amtlich noch sonstwie ihren Zugang in die Finanzverwaltungen gefunden hat, sie wird einfach willkürlich genutzt. Eine Verwaltung ist nun einmal weder ein Amt noch eine Behörde, denn in der Definition liegt der Unterschied.
In diesem Sinne… (der Verfasser)