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Neues aus der Verwaltung: Das wäre Ihr Preis gewesen

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§3 Erstattung der Verwaltungskosten

Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwaltungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert. In einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungsbetrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I, 2015 Nr. 44 vom 11.11.2015: „Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung“