Unrechtsprechung deutscher Gerichte im Namen des Volkes seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland
(per E-Mail) Mit dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes am 13.03.1951 hätte dieses aufgrund der in den §§ 38 und 42 BverfGG ausgesprochenen Grundrechteeinschränkung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG die Grundrechte “Unverletzlichkeit der Wohnung” (Art. 13 GG), “Recht auf Eigentum” (Art. 14 GG), ”Unverletzlichkeit der Person” (Art. 2 Abs. 2 GG) und “Freiheit der Person” (Art. 2 Abs. 2 GG) namentlich unter Angabe des jeweiligen Artikels zwingend nennen müssen. Da das BverfGG bis heute nicht dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift genügt, nachträglich das BverfGG auch nicht heilbar ist, mangelt es dem Bundesverfassungsgericht seit seiner Einrichtung im September 1951 an einem wirksamen Gesetz.
Das vorhandene BverfGG ist seit dem Tage seines Inkraftretens am 13.03.1951 ungültig.
Kein einziger Bundesverfassungsrichter hat damit jemals grundgesetzwirksam sein Richteramt übertragen bekommen und ist gemäß Art. 101 GG niemals gesetzlicher Richter gewesen; keine einzige Bundesverfassungsgerichtsentscheidung ist dementsprechend eine rechtswirksame Entscheidung geworden.
Besonders zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass das gesamte KPD–Verbotsverfahren 1956 rechtsunwirksam geführt und entschieden worden ist, die betroffenen Personen, die aufgrund dieses KPD–Verbotes strafrechtlich verfolgt und ihrer Freiheit aufgrund des § 42 BverfGG beraubt worden sind, sind unverzüglich zu rehabilitieren.
Entsprechend ist mit den abertausenden Urteilen aller anderen bundesdeutschen Gerichte bis heute zu verfahren, soweit die entsprechenden einfachen Prozessgesetze bis heute ebenfalls gegen das sogenannte Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nachträglich unheilbar verstoßen und daher mit dem Tage ihres Inkrafttretens ungültig sind.
Diejenigen Richter bundesweit, die in Kenntnis dieser unumkehrbaren Tatsachen weiterhin Recht sprechen, machen sich sämtlich des Hochverrates gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB i.V.m.§ 92 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 3 StGB schuldig. Sie handeln nicht nur verfassungswidrig, sondern auch verfassungsfeindlich. Ein Verbleib dieser verfassungsfeindlichen Personen mit allen rechtsstaatlichen Mitteln zu verhindern.
Der einzelne Betroffene hat als Grundrechtsträger die grundgesetzlich garantierte Rechtsschutzmöglichkeit, nämlich gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vor den ordentlichen Gerichten im Wege der öffentlich–rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art die Unverletzlichkeit seiner durch die ungültigen/nichtigen Gerichtsentscheidungen verletzten Freiheitsgrundrechte im Wege der Rückabwicklung wieder herstellen zu lassen. (Justizgewährleistungsanspruch)