Von Wählern, Gewählten und ausklingenden Strukturen
(Pilgerzell, A.Berg, 06.07.2013) Angesichts bevorstehender Bundestagswahl am 22. September 2013, wie auch sich immer rascher entwickelnder Situation mehrheitlich sichtbaren Verfalls, macht es Sinn über den tatsächlichen Rechtsstand zu informieren.
Daran erinnernd, dass jegliches Handeln stets auf gültigen Rechtsgrundlagen und nachvollziehbaren Rechtsgeschäften zu erfolgen hat; nachfolgende Informationen bitte auch selbst zu recherchieren, um ebenfalls die damit verbundene Widersinnigkeit und Täuschung zu erkennen – ihresgleichen suchend.
Erkirer und Auserkorene
Wählen darf, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gleiches gilt für zu Wählende, geregelt in § 12 BWahlG und § 15 BWahlG.
Der Besitz der „deutschen Staatsangehörigkeit“, die eine nach Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1934 ist, also auf Nazi-Gesetzgebung basiert, kann nur mit einem Staatsangehörigkeitsausweis (SAA) nachgewiesen werden.
Hierzu auch das Bundesverfassungsgericht im TESO Beschluss BverfGE 77, 137: „Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz kennt eine Einbürgerung durch bloße Aushändigung eines deutschen Personalausweises oder Reisepasses nicht.“
Personalausweis Bundesrepublik Deutschland oder ein Reisepass sind keine Nachweise, dass man deutscher Staatsangehöriger ist. Sei die Frage schmunzelnd erlaubt, ob Sie schon mal den Staat „Deutsch“ auf der Landkarte entdeckt haben. *Heftig prustend*
Kein Nachweis durch den Staatsangehörigkeitsausweis = kein Deutscher/keine Deutsche = Ausländer
Nochmals durch den § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestätigt: Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
Wer darf wählen?
Parteien – unsere Lieblinge
Zu Parteien und ihren Mitgliedern, ein kurzer Hinweis, dass §37 PartG in Verbindung mit §54 BGB Parteien zu nicht rechtsfähigen Vereinen deklassiert und diese somit für ihr Handeln nicht zur Verantwortung gezogen werden können, geschäfts- und prozessunfähig, also unmündig und verantwortungslos per Gesetz sind.
Um an dieser Stelle das Thema „Parteien“ ein für alle Mal in trockene Tücher zu bekommen, fanden 2010 weitere Bereinigungen durch das Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG) statt.
Nicht nur dass durch Artikel 1 im Staatsangehörigkeitsrecht im lockeren Vorübergehen jeder seit dem 08.12.2010 staatenlos (Erkennbar am Transformationsprozess, ausgehend vom Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 bis 2010) ist, wurde mit dem knuffeligen Artikel 50 den Parteien ein wesentlicher Joker in ihrem Handlungsspielraum entzogen.
Das Straffreiheitsgesetz von 1968 wurde aufgehoben, was den Parteien den Freiraum zur Bildung von kriminellen Vereinigungen per Gesetz bisher einräumte, indem es ausdrücklich politische Parteien von § 129 StGB ausschloss. Durch diese Aufhebung ist JEDER, der Polit-Akteure wie auch jedes Mitglied bekannter Vereinigungen wissend oder unwissend einer kriminellen Vereinigung zugehörig, lächelnden Auges schauend die täglich mehr werdenden Unsäglichkeiten. Denn nach § 823 BGB ist jeder privat haftend.
Basierten bisherige Gedanken auf geltenden (BGB und StGB als vorkonstitutionelles Recht) und scheinbar geltenden Rechtsgrundlagen (der Rest), legen wir nun einen drauf und steigern die bisherige erkannte Verwirrung, bei gleichzeitiger Ent-Täuschung, was ja in der Regel „gut“ ist.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil vom 25.07.2012 (2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11 und 2 BvE 9/11) zwei maßgebliche Veränderungen ins Leben gerufen und damit der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bundesrepublik Deutschland“ ihr weiteres Fortbestehen und das ihrer „gewählten“ Akteure für immer genommen.
Zum einen wurde das aktuelle Wahlgesetz für ungültig erklärt, was man ja rückwirkend durch die Legislative noch heilen könnte, wenn nicht mit gleichen Urteile alle seit 1956 stattgefundenen Wahlen, wegen eben ungültigen Wahlgesetz ebenfalls für nichtig erklärt worden wären und somit rückwirkend keine legitimierte Regierung seit dem aktiv war und ist.
Da alles in einem Rechtskontinuum existiert, also stehst sich aus Ursache und Wirkung und Entwicklung in stetiger Verbindung befindet, sind nachgelagert ebenfalls alle Ernennungen in der Judikative, Exekutive und Verwaltung nicht legitimiert mit Aufgaben betraut – bis zum heutigen Tage.
Von Beamtung mag jetzt nicht gesprochen werden, existiert zum Thema „Beamte“ auch eine klare Aussage des BVerfG in seinem Urteil vom 17.12.1953, 1 BvR 147/52 im Leitsatz 2: „Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.“
Der Fuldaer würde jetzt sagen: „Do blitt ärver nix mäh.“
Und nun: Nachfolgend „knipsen“ wir alles aus.
Damit eine Rechtskontinuität gegeben ist, benötigen Gesetze sowohl eine räumliche, sachliche, persönliche wie auch zeitliche Geltung. Klar und für jeden ersichtlich definiert, sonst sind sie nichtig. Wenn Sie nun bisher genannte Gesetze danach überprüfen, sieht es düster aus – einschließlich der nicht mehr gültigen Rechts- und Handlungsgrundlagen wie ZPO, StPO und GVG und das liebe OWiG.
Was gilt letztendlich, wenn ersichtlich ist, dass wir es zum einem mit dem Stillstand der Rechtspflege und permanenter Rechtstäuschung zu tun haben?
Dazu nachfolgender Gedanke: “Der Mensch macht sich durch Verschiebung der Verantwortung selbst zum Sklaven und schafft sich so seine Herren, die ihm sagen was er zu tun hat.”
Dies ist der ungeschriebene Gesellschaftsvertrag – seit mindestens 4.000 Jahren wirkend, aus dem man sich herauslöst, indem man sich seiner Verantwortung bewusst ist, was man an dieser Stelle noch ausführen könnte, verweisend auf den Beitrag „Der ungeschriebene Gesellschaftsvertrag und seine Auflösung“.
Ahnen Sie nun, warum Sie die ganze Zeit gewählt haben?
Lieben und herzlichen Dank an die Kollegen für die Grundgedanken zur Staatsangehörigekeit im Zusammenhang mit Wahlen. 😀