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Polizei, Verwaltungen und Gerichte

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Nachfolgender Sachverhalt zeigt wieder ganz deutlich, das die Verwaltung abgeschafft werden soll und nicht –  wie üblich vertreten – das deutsche Volk.

Wenn Sie Schreiben versenden, kann man keine Antwort formulieren, die sich auf §55 OWiG bezieht. Dies nachfolgend begründend:

Der im OWiG genannte räumliche Geltungsbereich, zeigt kein klar definiertes und eindeutiges Staatsgebiet auf. Der §5 OWiG sagt dazu lediglich:

„Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“

Die Frage, ob ich mit dem Kfz auf einem Schiff oder Luftfahrzeug lebe, welches über eine entsprechende Bundesflagge verfügt, kann ich getrost verneinen. Das OWiG hatte im EGOWiG einen auf ein Staatsgebiet gebundenen, räumlichen Geltungsbereich, der wurde mit dem 2. BMJBBG jedoch aufgehoben.

Im Weiteren beziehe ich mich auf einen Satz in Ihrem eigenen Schreiben: Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie die Zahlung innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens leisten.

Also: Ich zahle nicht und damit ist die Verwarnung auch nicht wirksam. Das nennt man im Übrigen privatautonome Willensbildung.

Bußgelder und Bescheide – wie auch Ihr Schreiben, sind nur dann rechtswirksam, wenn sie sowohl von einem Verantwortlichen einer Behörde klar erkennbar und rechtswirksam unterschrieben worden ist und zwingend auf einer gültigen Rechtsnorm fußen. Ansonsten sind es lediglich Angebote. Und in einem solchen Fall gilt – wie gesagt – privatautonome Willensbildung. Da das OWiG nicht mehr gültig ist, liegt auch keine sogenannte Ordnungswidrigkeit vor.

Kein Gesetz, keine Strafe (oder Buße).

In diesem Zusammenhang ist die genannte Forderung und nachfolgende Auswirkungen nichtig – mangels fehlender Rechtsgrundlagen und fehlender Unterschriften. Das gesamte Verfahren ist einzustellen. Also: Kein Geld.

Abschließend noch einen wichtigen Hinweis zur von Ihnen genannten StVZO:

Der §18 StVZO besagt:

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

Das war vor dem 01.03.2007. Jetzt steht darin:

18 StVZO: aufgehoben.

Siehe: Buzer.de

Hinweis: Wenn Sie sich die ersten 15 Paragraphen der StVZO im Vergleich anschauen, benötigt auch niemand mehr eine Fahrerlaubnis.

Hinweis: Man sieht, welche Bedeutung das nicht mehr gültige OWiG wirklich hat (siehe: Aufwühlendes zu Ordnungswidrigkeiten)