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Hinweise zur Abgabenordnung

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Vorwort zur Abgabenordnung
Die geltende Abgabenordnung ist am 01.01.1977 in Kraft getreten und wird deshalb auch als AO 1977 bezeichnet. Anlass für die Schaffung der AO 1977 war der einhellig erkannte Reformbedarf der bis dahin maßgeblichen Reichsabgabenordnung (RAO) von 1919, die in ihren Grundlagen von dem Juristen Enno Becker ohne eine wissenschaftliche Vorlage sowie unter Zeit- und Sachzwängen kreiert worden war. Eine Vielzahl der Vorschriften der RAO konnten aber unverändert in die AO 1977 übernommen werden, weshalb Enno Becker noch heute als Vater der Abgabenordnung angesehen wird.

Mit der AO 1977 wurden systematische und terminologische Mängel der RAO weitgehend beseitigt und es wurde zudem ein Mantelgesetz für Einzelsteuergesetze geschaffen, das sozusagen als Grundgesetz des Steuerrechts gilt. Dabei wurde die AO 1977 von dem Gedanken getragen, zwischen zwei Grundprinzipien des Rechts einen gerechten Ausgleich zu finden:

  • Rechtssicherheit
  • Rechtmäßigkeit

und dies unter dem Aspekt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Dieses Bemühen um einen gerechten Ausgleich zwischen Rechtssicherheit (Vertrauensschutz) und Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) spiegelt sich beispielsweise in den Korrekturvorschriften der AO 1977 wider (vgl. §§ 129, 130, 131, 164, 165, 172 bis 177 AO). Diese sollen in der Konkurrenzsituation zwischen dem Vertrauensschutzbedürfnis des Bürgers, sich also auf einen Verwaltungsakt einer Behörde verlassen zu können und dem verständlichen Anspruch, dass ein solcher Verwaltungsakt auch rechtmäßig ist, einen vertretbaren Kompromiss herstellen.

Zudem ist es mit der AO 1977 nicht nur gelungen, ein Steuerverfahrensrecht zu etablieren, sondern daneben auch Normierungen zum materiellen Steuerschuldrecht sowie zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht zu bündeln.

1. Der Verwaltungsakt
Die Finanzbehörde bedient sich im Steuerverfahrensrecht eines Verwaltungsakts (VwA), um ihre hoheitliche Maßnahmen und Entscheidungen an den Beteiligten im Steuerverwaltungsverfahren zu richten. Qer VwA ist das zentrale Handlungsinstrument mit dem die Finanzbehörde abstrakte Gesetze in konkrete Einzelfallregelungen umsetzt.

Der Steueranspruch beispielsweise als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Dieser abstrakte Anspruch bedarf gem. § 218 Abs.l AO einer konkreten Verwirklichung, wofür gegenständlich der Steuerbescheid (§ 155 Abs.l S.l AO) als besonderer VwA vorgesehen ist.

Der VwA Steuerbescheid ist also das Mittel, mit dem die Finanzbehörde einen rechtssicheren, öffentlich rechtlichen Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) für den konkreten Einzelfall regeln kann. In der Wahrnehmung dieser hoheitlichen Aufgaben ist die Finanzbehörde nicht auf die Erlangung eines Titels vor Gericht angewiesen, sondern verschafft sich eine entsprechende Rechtsposition (Vollziehungswirkung) durch Erlass eines VwA selbst.

Ein weiteres Beispiel ist der Haftungsbescheid auf gesetzlicher Anspruchsgrundlage, z.B. § 69 ff. AO unter Verwirklichung durch einen Haftungsbescheid, vgl. § 218 Abs.l i.V.m. § 191 AO.

Bitte lesen Sie die gesetzliche Vorschrift jetzt nach und beachten Sie hierzu den genauen Wortlaut zum Begriff des Verwaltungsakts nach § 118 S.l AO.

Verwaltungsakt ist demnach…

  • jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
  • die eine Behörde
  • zur Regelung eines Einzelfalles
  • auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
  • die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Weitere Hinweise: Das Märchen von der gültigen Abgabenordnung