Umdenken
Für den Betroffenen sind nachfolgende Zeilen vielleicht hilfreich, wenn er in der Erwartungshaltung ist, dass sich seine Probleme „sofort“ aufzulösen haben. Das liegt daran, dass das System bestehend aus „Problemerzeuger“ und „Problembekämpfer“ sich in einem Wechselspiel aus gewohntem Gegeneinander bewegen.
Wenn zum Beispiel eine Kommune, Gemeinde oder Stadt sich auf eine Ordnungswidrigkeit bezieht, die jemand begangen haben soll, dann beginnt in der Regel der Schreibkrampf.
Was dabei übersehen wird, dass sich die „Behörde“ in seltensten Fällen um die Rechtmäßigkeit ihrer Forderung kümmert und nur in soweit das Gericht bemüht, wenn sie den „übernächsten“ Schritt anstrebt, z.B. Erzwingungshaft, Pfändung usw.
Hat sich die Behörde – wie bei mir geschehen – selbst an die Justiz gewendet, so wurden die Sachen auch eingestellt. Wenn man sich nun näher mit Satzungen, Verordnungen usw. von Gemeinden, Kommunen und Städten beschäftigt, dann fällt irgendwann auf, dass sie sich bei Verstößen stets auf eine Ordnungswidrigkeit berufen, der ja in der Regel das OWiG zugrunde liegt.
Der „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ ermöglichst jenen Schritt zu unternehmen, um die Rechtmäßigkeit der Forderung durch das Gericht prüfen zu lassen – und da ist es Wurst ob Staatsgericht oder nicht. Und wie wir ja wissen, ist der §5 OWiG der Schwachpunkt:
„Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“
Ich wiederhole das, weil in der Vergangenheit, meine OWis, die vor Gericht gelandet sind, alle eingestellt wurden – ebenso wie bei meinem Kollegen. Ich kann an dieser Stelle nur darauf hinweisen, welche Auswirkungen das ganze Thema an sich hat: Man unterbricht den Geldfluss.
Die Chancen sind nach wie vor 50-50, weil es sich auch um willkürliches Handeln des Richters handeln könnte. Was auch im Raum steht, ist neben dem Einstellen des Verfahrens ein mögliches Ruhen.
Ein ähnliches Vorgehensmuster habe ich bei so mancher Bank entdeckt, die die Rechtmäßigkeit einer Forderung nicht prüfen lässt, sondern gleich zum Mahnverfahren „übergeht“. An dieser Stelle gab mir eine Bekannte diesen Hinweis:
§ 18a (6) Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung
Anforderung bzw. Einsicht vom Original-Darlehensvertrag Nr.: xyz