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Der Rundfunkbeitrag und das Tamtam der Behörden

Lesezeit: ca. 8 Minuten

Angenommen Sie zahlen keinen Rundfunkbeitrag (RB) mehr oder haben dies entschlossen vor. Dies unter anderem, weil Ihnen zu Ohren gekommen ist, dass der Rundfunkbeitragsservice keine Behörde im klassischen Sinne ist, sondern unternehmerisch tätig.

Angenommen Sie haben später mit der Behörde an Ihrem Ort zu tun und die sagt Ihnen (ganz frech): „Zahlen Sie erst einmal den RB, und dann sehen wir weiter!“

Oder, wie dies ein Mitarbeiter der Stadt Fulda (UPIK: D-U-N-S 326083037) einem Bekannten am Telefon sagte: „Wenn Sie den RB nicht bezahlen, dann öffnen wir Ihre Wohnung oder legen Ihnen das Auto still.“

Nebenbei: Das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2018 überlässt dem Leser, ob dieser über den gewohnten Rahmen hinausdenkt (Stichwort: Konjunktive in den Leitsätzen).

„Aussagen im Konjunktiv fallen häufig in den Bereich des Möglichen, wird er auch als Möglichkeitsform bezeichnet. Der Konjunktiv zeigt jedoch nicht an, dass etwas möglich ist.“ Wikipedia (Soviel zum Thema „Fiktion im Recht“.)

Was SIXT und Rossmann betrifft, welche wegen des RBs wegen vor dem Bundesverfassungsgerichtes klagten, war es im Urteil nicht ersichtlich, dass im Grunde genommen Kosten (wie der RB) auf den Kunden umgelegt werden, als eine Art „durchlaufender Posten“.
So stellt sich das ganze Szenario mehr als „Schaukampf der Gladiatoren“ dar, der dem Bürger vorgaukeln soll, dass alles rechtens „erscheinen soll“, siehe: „Gedanken zum Rundfunkbeitrag“

Was das Thema „RB = Steuer“ betrifft, äußerte sich das BVerfG dahingehend: „Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen,…“. Im Kern formuliert es in ähnlichem Tenor: „„Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger (nicht zwischen Bund und Ländern; Rn.3a zu Art. 104 a) wird vom GG stillschweigend vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301).“

Lassen Sie uns an dieser Stelle mal einen genaueren Blick auf das Thema „Behörden im Umgang mit dem RB“ werfen.

Institutionen, wie z. B. der Beitragsservice, der Hessische Rundfunk, Landkreise, kommunale Einrichtungen, Städte und ggf. vergleichbare Institutionen arbeiten nach dem Doppik-Verfahren (Doppelte Buchführung in der öffentlichen Verwaltung). Auch für sie gelten die einschlägigen Bestimmungen nach Handels*- und Steuerrecht, insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB).

Da diese Institutionen/Einrichtungen keine Minderkaufleute im Sinne des Handelsrechtes* sind, gelten hier strengere Führungslos- und Bewertungsmaßstäbe, -bestimmungen. Der Jahresabschluss ist dabei in Form einer Bilanz mit GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) und ggf. einem Lagebericht zum jeweiligen Bilanzstichtag (31.12.) aufzustellen.

Entsprechend diesen Bilanzvorschriften/GoB ist auch das Saldierungsverbot** von Forderungen und Verbindlichkeiten zwingend einzuhalten.

Dies bedeutet, bezogen auf den praktischen Fall „offener RB“: Offene Rundfunkbeiträge auf der einen Seite (Rundfunkanstalt/Rundfunkbeitragsservice (RBS)) dürfen nicht (=Saldierungsverbot) mit z. B. Kfz-Steuer (Landkreis/Kommune) verrechnet, bzw. saldiert werden.

Ein weiteres Beispiel wäre, dass dem Halter eines anzumeldenden Kfz diese Anmeldung nicht untersagt werden darf, wenn auf der anderen Seite offenen Rundfunkbeiträge existent sind.

Auch in diesem Fall handelt es sich auch wieder um ein Saldierungsverbot, zum anderen treffen im Grunde genommen auch zwei Rechtsfälle, (a) Anmeldung des Kfz und b) Klärung offener Rundfunkbeiträge) aufeinander, die nicht miteinander vermischt werden dürfen.

Durch die Überleitungsvorschriften (§ 4 Abs.1 Satz 1 EStG , § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 5 Abs. 6 EStG, §§ 238, 266 HGB) gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz (Handels-/Steuerbilanz).

Interne Dienstanweisungen/Verwaltungsanweisungen haben in jedem Fall keinen Gesetzescharakter.

Resümee: Um die Auswirkungen in einem Rechtsstaat von sogenannten „Schatten- und Nebenhaushalten“ zu vermeiden, wird hiermit empfohlen, sich an die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung* zu halten, insbesondere die handels*- und steuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Wenn dem so ist, und man sich daran hält, dann ist die Frage z. B. einer Kfz-Anmeldung (oder ähnlich gelagert) im Zusammenhang mit offenen Rundfunkbeiträgen gesetzlich ohne Probleme möglich.

Wie eingangs bereits mitgeteilt und durch diese Erläuterungen bestätigt, sind besagte Institutionen/Einrichtungen an die Einhaltung dieser Bestimmungen gebunden, egal wer der „Gegenüber“ ist, ob eine Privatperson oder ein Unternehmen.

Weitere Hinweise
Wenn Sie gewohnt, also darauf konditioniert sind (wie die anderen, die es haben wollen), dass Geld für Sie eine wichtige Rolle spielt (weil Sie im Grunde genommen Teilnehmer des Spiels sind), werden sich die anderen „auf Anordnung“ auch gegen Ihren schriftlich verfassten Willen darüber hinwegsetzen und das Geld von Ihrem Konto erbeuten.

* Handelsgesetzbuch
§ 238 Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

** Handelsgesetzbuch
§ 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.
(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Weitere Informationen: „Der Rundfunkbeitrag – eine echte Herausforderung“