Steilvorlage für eine Strafanzeige, Strafantrag und Strafverfolgungsantrag aus allen rechtlichen Gründen:
Mustervorlage gegen illegale Plünderung!
Verteiler:
1. Staatsanwaltschaft Fulda, Oberstaatsanwalt, Rainer Heblik, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda, Fax: 0661-9242690
2. Hessische Staatskanzlei, Hessischer Ministerpräsident, , Volker Bouffier, Georg-August-Zinn-Straße 1, 65183 Wiesbaden, Fax: 0611-323708
3. Hessischer Landtag, Präsident, Norbert Kartmann, Schlossplatz 1-3, 65183 Wiesbaden, Fax: 0611-350434
4. Bundesministerium der Justiz, Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger persönlich, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Fax: 030-185809525
5. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Harald Range, Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe, Fax: 0721-8191590
6. Bundeskanzleramt Chef des Bundeskanzleramtes, Ronald Dorotheenstraße 84, 10117 Berlin, Fax: 030-18102720
7. Deutscher Bundestag, Präsidium und Ältestenrat, Prof. Dr. Norbert Lammert, Dr. h.c. Wolfgang Thierse, Gerda Hasselfeldt, Dr. Hermann Otto Solms, Petra Pau, Katrin Göring-Eckardt, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, Fax: 030-22736979
8. Bundesamt für Verfassungsschutz, Präsident Hans-Georg Maaßen, Merianstraße 100, 50765 Köln, Fax: 0221-7922915
Auftragserteilung an das Polizeipräsidium zur erforderlichen Ermittlung von Personendaten bei dem jeweiligen Arbeitgeber für Schadensersatzansprüche mangels ladungsfähiger Privatanschriften der Täter.
Gleichzeitig erfolgt die bei Schadenersatzansprüchen erforderliche Strafanzeige, Strafantrag und Strafverfolgungsantrag aus allen rechtlichen Gründen gegen die nachfolgend angegebenen Privatpersonen:
Hier die Anzuklagen rein mit Privatadresse oder (c/o) Geschäftsadresse
Tatausführung am 19.02.2013 zwischen 10:30 – 12:30 Uhr in 36037 Fulda, Peterstor 13 – Beweis: Schriftsatz vom 06.02.2013
Beauftragung von vorgeblichen Vollstreckungsmitarbeitern die als Gerichtsvollzieher in Privatperson für die Firma Finanzamt Fulda die Erpressung von Geld ohne geltende Rechtsgrundlagen vollziehen und sich in keiner Weise ordnungsgemäß ausweisen können:
Amtsanmaßung § 132 StGB:
sachliche Zuständigkeit von Vollstreckungsbeamten wurde aufgehoben – siehe §1, § 24 GVO vom 01.08.2012
Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB:
wenn ein Finanzbeamter(in) kein Beamter mehr ist (§1 GVO), so ist er auch keine Amtsperson, welche zu hoheitlichem Handeln befugt ist – siehe § 11 StGB
Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB:
Vorlage von falschen Dokumenten
Urkundenfälschung § 267 StGB:
Gebrauch von gefälschten Urkunden, der Versuch ist strafbar
Mittelbare Falschbeurkundung § 271StGB:
Verwendung von Entwürfen bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen §276 StGB:
Vorlage von Dienstausweis mit Deklaration als Amtsausweis, dadurch Täuschung im Rechtsverkehr
Nötigung nach § 240 und § 241 Abs.2 StGB:
die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung zur Erschleichung von Leistungen ist strafbar
Betrug § 263 StGB:
Verschaffung von Vermögensvorteil durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar
Hochverrat gegen den Bund oder ein Land §81,82 StGB:
wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, begeht Hochverrat
Weitere schwere Vorwürfe, die sich aus der Tatsache, dass der die Täter rechtlich grundgeschult ist sind, ergeben:
– vorsätzlicher Betrug
– vorsätzliche Täuschung
– vorsätzliche Amtsanmaßung
– vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
– vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB
– Anleitung zur vorsätzliche Begünstigung § 257 Abs.1 StGB
– vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung §81 und §82 StGB
Daraus ist eine den Täter(in)n vorsätzliche Rechtsbeugung nach § 339 StGB in Betracht zu ziehen.
Rechtsbeugung:
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten von der „Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH“ (im Folgenden: „Deutsche Finanzagentur“) im Namen der Bundesrepublik Deutschland oder seiner Sondervermögen (im Folgenden: „Bund“) abgeschlossenen Geld – und Kapitalmarktgeschäfte.
1.2 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
5 HAFTUNG (Anm. des „Staates“ BRD als GmbH!)
5.1 Der Bund haftet bei der Erfüllung seiner durch die Deutsche Finanzagentur wahrgenommenen Verpflichtungen für jedes Verschulden der Deutschen Finanzagentur und ihrer Mitarbeiter sowie der Personen, die die Deutsche Finanzagentur zur Erfüllung der Verpflichtungen hinzuzieht.
5.2 Entsteht darüber hinaus ein gesetzliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis zwischen der Deutschen Finanzagentur und den Geschäftspartnern, haftet die Deutsche Finanzagentur gegenüber den Geschäftspartnern wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt (Anm. ?GmbH?). Im Übrigen haftet die Finanzagentur gegenüber den Geschäftspartnern nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden. Die Haftung umfaßt in den Fällen des S.2 nicht die mittelbaren Schäden oder den entgangenen Gewinn.
Die Deutsche Finanzagentur haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügung von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten. AG Magdeburg
6 MAßGEBLICHES RECHT UND GERICHTSSTAND
6.1 Maßgebliches Recht ist das deutsche Recht.
6.2 Gerichtsstand ist bei allen sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten Frankfurt/Main, soweit der Vertragspartner
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.
GG Art. 20 (3) besagt: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Auf der Grundlage von Regressansprüchen, sowie der Verpflichtung aus §§ 25, 27, 138 StGB sehe ich mich als Staatsangehöriger und Prozessbeobachter veranlasst, gegen die o. g. Personen wegen Mangelan Feststellungs – und Rechtschutzinteresse Strafanzeige und Strafantrag zur Strafverfolgung zu stellen.
Es fehlt der BRD-Verwaltung die sachliche Zuständigkeit über die Anwendung des Deutschen Rechts (§§245, 291, 579, 580, 1059 ZPO, Art. 1, 25, 34, 65, 97, 100, 101, 120, 133, 146 GG, Kontrollratsgesetz Nr. 35 nach AHK).
Amtsträger ist, wer nach Deutschem Recht Beamter oder Richter ist (vgl.§ 11 StGB).
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um Beamte oder Richter nach Deutschem Recht (Staatsrecht=Reichsrecht), da diese Personen offenkundig auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland einen Eid abgelegt haben (vgl. § 38 Richtergesetz) und die Bundesrepublik Deutschland ohne eigenes Staatsvolk, folglich ohne eigene Volksverfassung kein souveräner Staat ist (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.06.2006, EGNR 755209/01).
Das GG für die BRD schreibt keine Steuerpflicht vor. Der Gegenbeweis wurde bereits mehrfach nicht erbracht. Bei Täuschungen im Rechtsverkehr wird mit öffentlichem Interesse an der Feststellung der Wahrheit öffentlicher Klärungsbedarf angemeldet: frei geborener und wieder frei gewordener beseelter Mensch aus Fleisch und Blut
Mit welchem fadenscheinigen „Recht“ wird dieses „Gerichtsverfahren“ ohne gesetzlichen Richter nach Deutschem Recht und ohne Staatsgerichte (§15 GVG) überhaupt inszeniert. Das Deutsche Recht kennt kein BRD- Insolvenzgesetz und keine BRD-„Rechtspfleger“.
Das GVG, die StPO und die ZPO haben keinen Geltungsbereich mehr, die Einführungsgesetze sind gelöscht (siehe 1.BBG BGBl Teil I Nr. 18 vom 19. April 2006), daher hat die BRD keine Grenzen mehr, in denen diese Gesetze gelten!
Nur noch auf Schiffen, Flugzeugen und in Gebäuden, wenn diese dem BRD-Privat-Personal gehören!
Ausschnitt AGB : 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
18.1. Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht.
Die BRD hat keine Volksverfassung und außer ihrem Verwaltungspersonal kein eigenes Volk, was offenkundig ist. Für verursachte Schäden müssen Nichtrichter als Privatpersonen persönlich haften, wenn Sie sich (ohne Hoheitsbetrieb) einreden, gesetzliche Richter nach Deutschem Staatsrecht (Staatsrecht=Reichsrecht) zu sein, was Sie ohne Vereidigung auf die reichsverfassungsrechtliche Recht(s)Ordnung nicht sind, was sie darum auch nicht nachweisen können.
Der BRD-Rechtsweg für deutsche Staatsangehörige ist ausgeschlossen, weil deutsches RECHT in Deutschland nicht angewendet, auch nicht vollstreckt werden kann, aus dem Art. 6 und 13 EMRK wegen Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO verletzt ist (EGMR SÜRMELI / Bundesrepublik Deutschland 75529/01). Denn Deutsches Recht richtet sich nach der HLKO und der EMRK.
Jede bürgerbelastende Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ist immer zugleich eine politische Verfolgung, da eine Gewalteneinheitstyrannis kein GG-Rechtsstaat ist, ihre Bediensteten kein GG gemäßes Recht erkennen können, und ihre staatlichen Gewaltakte immer „politische Straftaten“, §§ 81 bis 106 StGB, sind, „die sich gegen den Bestand und die verfassungsmäßige Ordnung richten“,(Avenarius, Hermann, Kleines Rechtswörterbuch, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, 1989, S. 322.)
Die Weiterverfolgung von sittenwidrigen Schädigungsabsichten ist erneut ein schwerer Grundrechtsverstoß, der den Verdacht auf Verfassungshochverrat erregt.
Wegen der Besetzung der Gerichte mit nicht GG-gemäß volkslegitimierten Personal sind BRD- Gerichte auch verfassungswidrige Ausnahme- = Sondergerichte, arg. Art. 101(1)1 GG. Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht vom 19.04.2006: § 1 (aufgehoben)
Aufhebung § 1 Einführungsgesetz: http://www.buzer.de/gesetz/5327/index.htm
Ohne Geltungsbereich für diese Gesetze existieren auch die BRD-Gerichte nicht mehr – sie sind nicht mehr handlungsfähig! Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) Gesetze ohne Geltungsbereich sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (vgl. BverwGE 17, 192=DVBl 1964,147) (BverwGE 3, 288(319f.):6,309(338,363)).
Sämtliche Entscheidungen ergingen unter Verkennung von Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung (RGFFW).
Nicht gesetzeskonforme BRD-Richter sind nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern vom Justizminister bestellt, der als reines Exekutivorgan und Nichtinhaber rechtsprechender Staatsgewalt niemandem frei geborener und wieder frei gewordener beseelter Mensch aus Fleisch und Blut
GG-gemäß Rechte übertragen durfte, die er selber nicht besitzt. (s. Banzer-Vorfall, und Dig. 50, 17, 54 Ulpian: Niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber hat).
Die gegen exterritoriale Staatsangehörige (§§18-20 GVG) des Völkerrechtsubjekt Staat Deutsches Reich (das mit den Angehörigen völkerrechtliche Immunität genießt) agierenden Justizpersonen handeln also gegen die Bürger als Nichtrichter, ihre „Urteile“ sind daher nichtig.
Es liegt also bei allen Bearbeitern verfassungswidrige Staatsgewaltausübung vor.
Ein Schein- oder Nichturteil, s. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., 1998, 11 bis 14 vor § 300, ist ein nicht in Ausübung der Gerichtsgewalt oder durch ein nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit bestimmtes Organ erlassenes, ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, entfaltet keine Rechtswirkung, Klauselerteilung und Zwangsvollstreckung sind unzulässig und ggf. über §§ 732, 766, 1059 ZPO zu beseitigen.
Ein Rechtsbehelf ist überflüssig, aber zur Verhinderung der Selbstvernichtung der BRD-Bediensteten durch persönliche Haftung bei Regreßnahme, sowie zur Beseitigung des vorhandenen Scheines ohne weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen zulässig, BGH NJW 95, 404; 96, 1969, und erfaßt auch das später ergehende wirkliche Urteil, ohne daß der Rechtsbehelf wiederholt werden müßte, BGH VersR 97, 130.
Feststellungsauftrag zur gerichtlichen Verwendung und Anträge:
a) DRINGLICHKEITANTRAG: Sofortige Rückzahlung aller jemals gezahlten „Steuern“
b) Haftbefehl wegen Hausfriedensbruch und schwerer räuberischer Erpressung
c) die ladungsfähigen Personendaten der beteiligten Bearbeiter, sowie deren Staatsbürgerschaftsnachweis
d) Legitimationsnachweis nach Deutschem Recht / Amtausweis (nicht BRdvD-Dienstausweis) Bestallungsurkunde
e) Gerichtsverwertbar beglaubigte persönliche Autorisierung der beteiligten Bearbeiter für diese Verfahren zur Existenzzerstörung Schutzbefohlener
f) Befehlnummer/n der Verwaltungsverfahren
g) Der gerichtsverwertbar beglaubigte Geschäftsverteilungsplan nach Deutschem Recht
h) Nachweis der Körperschaftsrechte nach Deutschem Recht des angeblichen Hoheitsbetriebes
i) Nachweis des Friedensvertrags für Deutschland als Ganzes in den Grenzen des § 185 BBG
j) Nachweis über die Aufhebung der Feinstaatenklauseln gegen das Deutsche Staatsvolk
k) Nachweis über die Aufhebung des Bizonenvertrags
l) Nachweis der BRdvD Volksverfassung
Auskunftsersuchen:
1. auf welcher Rechtsgrundlage die BRD-Ausnahmegerichte (§§15,16, 18-20 GVG) meinen, gegen exterritoriale Staatsangehörige handeln zu können, wenn der 18.07.1990 / rsp. 31.08.1990 als Basis einer nicht mehr existenten Rechtspflege zu sehen sind. Dazu beachte man Art. 2 Abs. 1, Art. 25, 100 GG.
2. Sollten die Gerichte/Staatsanwaltschaften im Landkreis, die für diese Verfahren zuständige Rechtspfleger oder Richter/ Staatsanwalt jeweils als Person, nicht in der Lage sein, ihre Legitimität als Elemente der Jurisdiktion entsprechend des „Übereinkommens in „Bezug auf Berlin“ in Verbindung mit Artikel 139 GG, i.V. mit dem SHAEF-Gesetz Nr.2, i.V. mit der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates, i.V. mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 4 zweifelsfrei nachweisen zu können, so hat es sich schriftlich unter Einbeziehung aller genannten Tatsachen und Sachverhalte für „nicht zuständig“ zu erklären.
3. Kann ein nach Vorschrift geregelter GVP jedoch nicht vorgelegt werden, ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Verwaltungsorgan um ein gemäß Art. 101 Abs. 1 GG unzulässiges, bzw. gemäß § 16 Satz 1 GVG unstatthaftes Ausnahmegericht handelt, an dem gem. nach Art. 101 keine gesetzlichen Richter nach Deutschem Recht beschäftigt sind.
BEWEISMITTEL:
Alle angesprochenen und bewusst selbst „durchlebten“ Gerichtverhandlungen bei meiner unaufhörlichen Suche nach einem Staatsgericht blieben leider erfolglos. Somit wurde mir bei allen nachfolgend aufgeführten Aktenzeichen und bei allen aufgeführten Gerichten stets der gesetzlicher Richter GG 101 entzogen:
Hier alle Az rein und entsprechendes Amtsgericht und noch viel mehr ……
Ich verweise auf Artikel 101 des Grundgesetzes mit folgend Inhalt:
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Alle aufgesuchten Gerichte sind keine Staatsgerichte, da der §15 GVG bereits 1950 gestrichen wurde, somit liegt hier der Verdacht der Rechttäuschung und Betrug im Amt vor. Alle Gerichtsurteile wurden zudem nicht rechtswirksam unterschrieben und entfalten somit keine Rechtskraft. Zudem wurde mit ersten Bundesbereinigungsgesetz (1.BMJBBG) zum 25.04.2006 das Gerichtsverfassungsgesetz vollständig aufgehoben, da der räumliche Geltungsbereich des Einführungsgesetzes des GVG aufgehoben wurde. Das GVG selbst enthält keinen räumlichen Geltungsbereich und ist somit Null und nichtig.
Die vorstehend bezeichneten und aufgeführten Verfahren sind bei keiner Beweisführung wegen Nichtigkeit aufzuheben, Zwangsgelderpressungen/Pfändungen sind bei Mangel an Nachweisen umgehend zu erstatten.
Da Staatsangehörigen nicht dem Privatrecht der OMF – BRdvD unterliegen, wurde die FGG wegen Prozeßmangel gesetzlicher Richter (§16 GVG) von mir ausdrücklich abgelehnt.
Schadenersatzansprüche werden mit der Schadenersatzklage gesondert geltend gemacht.
Ich bitte um Aufnahme der Ermittlungen aus rechtlichen Gründen und entsprechende Unterrichtung über den aktuellen Sachstand in unterschiedlichen Abständen.
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung in 2019: Es geht im Kern um mehr, als sich an gewohnten Dingen festhalten und verteidigen zu wollen. Gesetze sind nur vom Menschen künstlich geschaffene Regelwerke, die nur der Autorität zu nutze sind! Hinweis: „Kantinenwirtschft“ ist jener Hintergrundprozess, wo sich Staatsanwälte, Richter und Anwälte zusammensetzen und vorab bereits über den Ausgang des Prozesses entscheiden. Dies hat ein Bekannter in einem Cafè am Nebentisch mitverfolgt.