Abgabenordnung (AO 1977) ungültig
(Von Golakulus Alexander Jürgen-Peter Weber und Thomas Jedermann in VG Danzig, Facebook) Antrag auf Feststellung der offenkundigen Tatsachen wird das benannte Finanzamt aufgefordert festzustellen, dass es eine offenkundige Tatsache ist, dass die Abgabenordnung (AO) seit ihrer Inkrafttretung im Jahr 1977 nichtig ist und keine Gültigkeit mehr besitzt. Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist offenkundig eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar ist.Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises.
1. Ausgangpunkt:
Der Geschädigte/Unterzeichner ist zur Abgabe von Steuern, die auf der Grundlage der Abgabenordnung (AO) erstellt wurden, gesetzlich nicht verpflichtet. Mit Gesetzeskraft steht fest (das Grundgesetz hat Gesetzeskraft), dass die vom Finanzamt angewandte Abgabenordnung (AO), weil sie gegen das Zitiergebot i.S.v. Art. 19 (1,2) GG verstößt, insoweit nichtig ist und Rechtsfolgen hieraus für die Steuererhebungen und Festsetzungen nach der Verkündung im Jahre 1976 nicht hergeleitet werden können. Das Finanzamt ist gem. Art. 13 GG iVm Art. 20 Abs. 3GG iVm Art. 19 (1,2) GG hieran gebunden: es ist ihm schlechthin verboten, seit dem Jahr 1977, nach der Aufhebung der Reichsabgabenordnung ab 01.01.1977, die ihre rechtliche Grundlage über die Weimarer Verfassung zum Art. 134 auf die Haager Landkriegsordnung gestützte Steuern zu erheben und festzusetzen.
Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf ein nichtiges Gesetz geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann. Eine geltungserhaltende Reduktion des Gesetzes, die durch den nichtigen Gesetzestext verlautbart werden sollte oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurde, ist verfassungswidrig, denn die grundgesetzliche automatische Nichtigerklärung erfasst den Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Art. 19 (1,2) GG mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar und heilbar.Bedeutsam ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2005 ( 1 BvR 668/04) das lautet wie folgt:
„Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.“
Begründung:
Die AO greift mit § 259 bis § 336 sowie § 413 in Art. 14 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ein. Somit ist hier eine Zitierpflicht zwingend notwendig, die im Wortlaut folgendermaßen lauten könnte:
„Art. 14 des Grundgesetzes (GG) wird nach Maßgabe der §……. bis….. eingeschränkt.“
Da das jedoch nicht erfolgte, ist die AO seit 1977 nichtig.
Es wohnt dem Art. 19 (1,2) GG (Zitiergebot) auf Grund eigener Gesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt, mit dem Moment seiner Verkündung automatisch nichtig ist.
Soweit ein Grundrecht nach dem Grundgesetz durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – das Grundrecht muss im Fall der Einschränkung unter Angabe des Artikels genannt werden – bezieht sich nur auf künftige Rechtssetzung.
Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 1953 gem. § 24 BVerfGG – 1 BvR 787/52 – in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Dolmetscherin Käthe F.Aus dem Beschlusstext:
Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit – Art. 2 GG – nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 f ß zu Art. 19).
Das Wort „muss“ hat an dieser Stelle im Art. 19 I 2 GG heute wie damals absoluten Befehlscharakter und ist weder einer gesetzgeberischen noch einer späteren richterlichen Auslegung zugänglich.
An dieser Stelle soll auch auf „Sünderinnen-Urteil“ des BverwG hingewiesen werden, BverwG I C 14/53 vom 21. Dezember 1954, in dem es heißt:
„Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass genau dies der Wunsch der Gründungsväter des Grundgesetz 1948/1949 gewesen ist. Der Parlamentarische Rat 1948/1949 hat sich mit dem Thema 19.1.2.GG insoweit auseinandergesetzt weil der Abgeordnete Dr. v. Mangoldt den damals noch als Art. 20c bezeichneten Satz eins und Satz zwei gestrichen haben wollte. Von Mangoldt war der Auffassung, dies seien unnötige Fesseln gegenüber dem Gesetzgeber. Weder die Weimarer Reichsverfassung noch der Herrenchiemsee-Entwurf kannten eine dem heutigen Art. 19 Abs. 1 GG entsprechende Regelung. Vergleichbar sind jedoch die Versuche, die Grundrechte auch gegen den Gesetzgeber zu sichern, in Art. 21, bes. Abs. 4 HchE, unten zu Abs. 2 Rz. 1. Erst in einem fortgeschrittenen Stadium der Beratungen des Parlamentarischen Rates, nach der ersten und zweiten Lesung im Hauptausschuss am 04.12.1948, legte der Allgemeine Redaktionsausschuss zu Art. 20c eine Formulierung vor, welche die Bestimmungen des späteren Art. 19 Abs. 1 erkennen läßt. Zitat:
„(1) Soweit nach diesem GG ein Grundrecht nur auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss die Einschränkung des Grundrechtes in dem Gesetz allgemein geregelt sein. Es darf nur als förmliches Gesetz erlassen werden und muss das Grundrecht namentlich unter Angabe der es regelnden Gesetzesstelle bezeichnen.“In der 3. Lesung des Hauptausschusses am 08.02.1949 beantragte der Abg. Dr. v. Mangoldt die Streichung des Art. 20c Abs. 1 Satz 2.
Zitat aus dem Protokoll der Parlamentarische Rat 48/49 S. 620, Sitzung vom 08.02.1949:
Dr. v. Mangoldt.„Außerdem beantragen wir hier die Streichung des zweiten Satzes aus den Gründen, die im Hauptausschuss schon bei der zweiten Lesung angeführt worden sind. Durch die Vorschrift des zweiten Satzes: „Es darf nur als förmiches Gesetzerlassen werden und muss das Grundrecht namentlich unter Angabe der es regelnden Gesetzesstelle bezeichnen“ werden dem Gesetzgeber Fesseln angelegt. Es ist damit zu rechnen, dass die gesetzgebenden Körperschaften sehr häufig vor der Notwendigkeit stehen werden, ein Gesetz wegen irgendeines formellen Fehlers erneut zu erlassen, etwa wenn man nicht daran gedacht hat, welches Grundrecht dadurch etwa verletzt werden könnte. Das ist eine sehr schwierige Frage. Wir wissen, dass man darüber in der Rechtsprechung sehr lange und sehr häufig darüber gestritten hat, welches Grundrecht überhaupt und wie weit es verletzt ist. Diese Prüfung, die der Rechtsprechung obliegt und die doch einige Schwierigkeiten gemacht hat, will man jetzt dem Gesetzgeber überlassen. Das sind Fesseln für den Gesetzgeber, die Ihm seine Arbeit unnötig erschweren.
“Dr. Dehler antwortete damals:„Wir wollen diese Fesseln des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 aufrechtzuerhalten.“
Nach sprachlicher Überarbeitung durch den Allgemeinen Redaktionsausschuss wurden die Bestimmungen, nicht zuletzt wohl auch weil sich Dr. Bergsträsser zum Thema Notstand in Verbindung mit dem heutigen Art. 19 Abs.1 GG wie folgt geäußert hat, Zitat:
„….,im Notstand wird noch schludriger gearbeitet als sonst. Deswegen sind solche genauen Vorschriften in diesen Bestimmungen ganz gut, denn ich habe immer die Beobachtung gemacht, dass bei solchen gesetzlichen Bestimmungen die Neigung besteht sie lax anzuwenden“, übernommen.
Schon aus den Protokollen des Parlamentarischen Rats geht hervor, dass Dr v. Mangold alles andere als zufrieden mit dieser Entscheidung war. Das begründet nun wohl auch warum Dr. v. Mangoldt später nichts unversucht gelassen hat, den heutigen Art. 19 Abs.1 aufzuweichen. Liest man die anderen Kommentare, so lehnen sich einige an der Meinung Dr. v. Mangoldts an. Das jedoch ist falsch und verfassungsfeindlich.
Die einzig adäquate Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Art. 19 1, S.2 GG ist die Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes. Die entspricht auch der Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes.
Insbesondere trägt der Verweis auf die unnötige Behinderung des Gesetzgebers nicht, da dieser im Grundrechtbereich handelt, der ihn, was gerade der Warnfunktion entspricht, zu besonderer Sensibilität und Sorgfalt anhalten soll. Außerdem wurden diese Bedenken bereits durch Dr. v. Mangoldt im Rahmen der Erörterung zum Erlass des Grundgesetzes vorgetragen und trotzdem kam das Zitiergebot mit der bestehenden Formulierung zustande. Somit spricht auch die Genese des Zitiergebots für die vom Kläger vertretene Auffassung.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass es in Anbetracht der Tatsache, dass die Grundrechte die elementarsten Normen unserer Rechtsordnung sind, angemessen ist, rechtswidrige staatliche Eingriffe in diese Rechte mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit zu ahnden.
Somit führt jeder Verstoß gegen das Zitiergebot zur unmittelbaren Nichtigkeit des Gesetzes. Der Unterzeichner/Geschädigte möchte auf den 3. Leitsatz des Urteils BverfG 14.02.1968, BverfGE 23, 98 [99] hinweisen, Zitat:
„Einmal gesetztes Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“
Es soll daran erinnert werden, dass dieser Leitsatz entsprechend § 31 Abs. 1 BverfGG („Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“) bindend ist. Also sowohl Finanzgericht als auch die Staatsanwaltschaft.
Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann. Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext verlautbart werden sollten oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist verfassungswidrig; denn die grundgesetzliche automatische Nichtigerklärung erfasst den Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Art. 19 I 2 GG mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.
Das Finanzamt darf von Verfassungswegen keine stumme und somit nichtige Norm anwenden, also auch keinen Zwang in Form von Zwangsgeldbescheiden (ersatzweise Ordnungshaft) anordnen. Zur Aufhebung der Festsetzungsbescheide bedarf es der gerichtlichen Feststellung, da das Finanzamt nicht Willens ist sich an das Gesetz zu halten, hier an dass Grundgesetz Art. 1 Abs. 3 GG (Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.). Art. 1 III GG als Leitnorm untersagt kategorisch das grundrechtswidrige Gesetz. Nicht nur der Akt des Normerlasses, sondern auch und vor allem das Ergebnis einer Normgebung hat sich am Vorrang der Verfassung messen zu lassen. Die Bindungsklausel des Art. 1 III GG entfaltet ihre Direktionskraft somit in zwei Richtungen: Sie enthält in negativer Hinsicht eine Verbotsansage und in positiver Hinsicht eine Gebotsaussage. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber darf die in den Grundrechten enthaltenen Eingriffsschranken nicht missachten. Er ist auf der anderen Seite aber auch zur Herstellung eines grundrechtgemäßen Zustandes seit 32 Jahren inzwischen verpflichtet.
Als weiteren Bindungsadressaten benennt Art. 1 III GG die vollziehende Gewalt. Unzweifelhaft ist die Grundrechtbindung der vollziehenden Gewalt, sobald es um öffentlich-rechtlichen Handelns geht. Die Bindungsklausel des Art. 1 III GG erfasst dabei sowohl die Tätigkeit der Regierung als auch die nachgeordneten Verwaltungsbehörden. Auch die im Bereich der Justiz ausgeübte vollziehende Gewalt wird über die Bindungsklausel des Art. 1 III GG erfasst.
Dieses geschieht i. V. m. Art. 20.3 GG (Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.) sowie i .V. m. der Entscheidung des OLG Koblenz vom 17.07.2002 Aktz. 1U 1588/01gilt für einen Finanzbeamten, Zitat:
„Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektivabstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind (Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).“
Die AO ist seit dem 01.01.1977 nichtig.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung:
„Ein Gesetz kann nichtig sein, Gründe hierfür sind ein Verstoß gegen das Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 S. 2.“
Auch der immer wieder gerne gewählte Hinweis, es läge allenfalls eine Teilnichtigkeit vor, kann nicht durchgreifen. Eine grundgesetzkonforme Auslegung ist unzulässig. Dem steht ausdrücklich die Entscheidung des BVerfG – 1 BvL 149/52 – vom 11. Juni 1958 entgegen, Zitat:
„Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch „verfassungskonforme“ Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben.“
Im zugrunde liegenden Fall darf der Richter schon gar nicht den Artikel 19 Abs. 1 S. 2 im GG dem ansonsten nichtigen Gesetz passend auslegen. Denn dies ist durch Art 19 Abs. 2 GG gerade verboten, in keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Die vollziehende Gewalt ist nur an die Verfassung, an gültige Gesetze und an das Recht gebunden (Art 20 Abs. 3 GG). Alleiniger originärer „Gesetzgeber“ des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung anderer Verfassungsorgane bei der Gesetzgebung. Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der „Gesetzgeber“, wie bereits das BVerfG gegenüber verfassungsfremden Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat (BVerfGE 58, 81, 111). Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans keine „Gesetzgeber“, ihre „Wünsche“ keine Gesetze.
Alle auf diese nichtige AO basierenden Verwaltungsakte sind nichtig.
Zur Erläuterung: Die Rechtswissenschaft bezeichnet einen Rechtsakt als unwirksam (auch: nichtig), wenn er nicht wirksam ist, also keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, von niemandem beachtet werden muss, sozusagen rechtlich nicht existent ist.
Das Gesetz und Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen lassen an der Nichtigkeit der AO keine Zweifel.
1. Kommentar Grundgesetz von Dr. Michael Sachs, Universitätsprofessor an der Universität zu KölnSeite 732 4. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das ZitiergebotEin Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Verfassungswidrigkeit und damit grundsätzlich zur Nichtigkeit des Gesetzes; eine Heilung durch nachträglich aufgenommene Zitierklauseln scheidet damit aus.
2. Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Prof. Dr. HeintzenSeite 10 b) Zusatz: Zitiergebot…Das eingeschränkte Grundrecht muss also zitiert werden, weshalb man Art. 19 I 2 GG auch das Zitiergebot nennt……..Das Zitiergebot hat Warnfunktion. Durch das Zitat soll der Gesetzgeber gezwungen werden, sich selbst Rechenschaft darüber abzulegen, dass er einen Grundrechtseingriff vornimmt oder dazu ermächtigt.Seite 12 …Als Grundrechte, bei denen das Zitiergebot Anwendung findet, bleiben Übrig: Art. 2 II, 6 III, 8 II, 10 II, 11 II, 13 II/III und 16 I 2 GG. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot hätte bei diesen Grundrechten die Nichtigkeit des Gesetzes zur Folge. (Anlage)
3. Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Hennenhaltungsverordnung 1999
2. Die HHVO ist im übrigen wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG insgesamt verfassungswidrig und nichtig……
Eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, muss diese vollständig zitieren.
Eine Missachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG führt zur Nichtigkeit der Verordnung.II. ZitiergebotDie HHVO ist im übrigen wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG insgesamt verfassungswidrig und nichtig.1. Im verfassungsrechtlichen System der Gewaltenteilung dient das Zitiergebot dem Zweck, die Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen. Das Gebot soll nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar machen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelungen von seiner gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte.Außerdem soll Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG dem Adressaten die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt.Hiervon ausgehend muss eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, diese vollständig zitieren und bei inhaltlicher Überschneidung mehrerer Ermächtigungsgrundlagen diese gemeinsam angeben.2. Diesen Anforderungen wird die HHVO nicht gerecht. Sie ist deshalb nichtig.Die HHVO nennt als Ermächtigungsgrundlage lediglich § 2a Abs. 1 i.V.m. § 16b Abs. 1 S. 2 TierSchG. Nicht erwähnt wird dagegen das Gesetz vom 25. Januar 1978 (s.o. Satz 2) in Verbindung mit der Empfehlung des Ständigen Ausschusses. Dies hätte jedoch geschehen müssen, da sich aus der Begründung zum Verordnungsentwurf zweifelsfrei ergibt, dass der Verordnungsgeber auch die wichtigsten Elemente der genannten Empfehlung umsetzen wollte.Der Verordnungsgeber ist nicht frei, von mehreren Ermächtigungsgrundlagen, auf denen die Verordnung beruht, nur eine zu benennen. Ohne Angabe der weiteren Grundlagen weist er seine Rechtssetzungsbefugnis nicht vollständig nach. Er verhindert oder erschwert damit auch die Kontrolle, ob die Grenzen seiner Rechtssetzungsmacht gewahrt sind.
Die hier zitierten Stellen im Fachschrifttum lassen keinen Zweifel an der Nichtigkeit des gesamten Gesetzes wenn das Zitiergebot nicht eingehalten wurde. Eine Teilnichtigkeit, wie diese von Sachunkundigen oder als befangen anzusehende Personen gerne gesehen wird, scheidet grundsätzlich aus.
Zur Frage der Rechtskraft von Bescheiden, die auf nichtigen Gesetzen beruhen
Die Gesetze lassen zur Thematik der etwaigen Rechtskraft von Bescheiden, die auf nichtigen Gesetzen beruhen zwei grundlegend unterschiedliche Interpretationen zu. Dies ist höchst ungewöhnlich und für jeden „Normalbürger“, der auf einer gesicherten Kontinuität der Rechtssprechung aufbaut und daraus verbindliche Rechtssicherheit ableiten möchte, inakzeptabel.1.Jüngere Entscheidungen deutscher Finanzgerichte (Hessisches Finanzgericht vom 02.11.2007, Geschäftsnummer 11 V 2665/07) berufen sich bei dem Thema auf die §§ 78 und 79 des BVerfGG. Stellt demnach das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit einer Rechtsnorm fest, so bleiben nicht mehr anfechtbare weil rechtkräftigen Entscheidungen, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Bescheide in Steuersachen. Weiter wird ausgeführt, dass die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Norm nach der Unanfechtbarkeit eines auf ihr beruhenden Steuerbescheids grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann. Hier bezieht sich das Hessiche Finanzgericht auf eine Entscheidung des BFH vom 28.10.1964 unter I 143/64 S, BStBlI III 1965, 196. m.w.N.).
2.Allerdings basieren diese jüngeren Entscheidungen sämtlich auf der Rechtssprechung, die vor der Einführung der neuen Abgabenverordnung von 1977 erfolgte. Diese Urteile wiederum beziehen sich auf Bestimmungen der Reichsabgabenverordnung von 1919 und insbesondere von 1934 und sind demnach großteils erheblich zweifelhaft.In der Weiterentwicklung der Rechtssprechung nach Einführung des Grundgesetzes wird in anderen Urteilen § 125 Abs. 1 der neuen Abgabenordnung von 1977 zitiert, beispielsweise in einer Entscheidung des BFH vom 01.10.1981 (BFH-Beschluss vom 1.10.1981 (IV B 13/81) BStBl. 1982 II S. 133)Ausgeführt wird dort wie folgt:
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Welche Fehler im Einzelnen als so schwerwiegend anzusehen sind, dass sie die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge haben können, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 27. April 1978 IV R 187/74, BFHE 126, 114, BStBl II 1979, 89).
Hier taucht die Grundsatzfrage auf, ob ein Verwaltungsakt wie ein Steuerbescheid, der auf einer nichtigen gesetzlichen Grundlage beruht, überhaupt jemals Rechtskraft und damit Unanfechtbarkeit lt. § 78 und § 79 des BVerfGG § (siehe oben unter 2.1.) erlangen kann.
Grundsätzlich dürfte die Nichtigkeit eines Gesetzes auf Grund eines Verstoßes gegen das Grundgesetz wohl die höchste Kategorie eines besonders schwerwiegenden Fehlers im Sinne von § 125 AO darstellen. Das Grundgesetz ist die höchste gesetzliche Norm unseres Staates. Die Nichtigkeit eines Gesetzes aufgrund Verstoßes gegen das Grundgesetz ist demnach so schwerwiegend, dass keinesfalls ein auf einem nichtigen Gesetz beruhender Verwaltungsakt Bestand haben kann. Dies durchbricht wohl auch die etwa wegen Zeitablauf eingetretene Rechtswirksamkeit oder Unanfechtbarkeit eines Bescheides. Wie sollte denn auch ein Verwaltungsakt, der aufgrund eines nichtigen, also nicht existenten Gesetzes erlassen wurde, Rechtskraft erlangen?
Wäre dies möglich, dann würde ja jeder staatlichen Willkür Tür und Tor geöffnet werden!
Die Aussage von Herrn Prof. Kirchhoff erscheint absolut plausibel, dass die Grundrechte den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG ) schützen.
Dieses Schutzbedürfnis gilt in besonders hohem Masse eben für Verwaltungsakte der Steuerbehörden, da diese in der Lage sind sich selbst vollstreckbare Ausfertigungen von Steuerbescheiden zu erteilen und zu vollziehen, ohne dass der Bürger eine Möglichkeit hätte zeitnah seine Grundrechte aus Art. 19 (4) des Grundgesetzes geltend zu machen.
Abschließend ist auf eine Besonderheit zu verweisen, die ausdrücklich hervorzuheben ist. Streitgegenstand ist die Tatsache der Nichtigkeit der AO und die Wirkung dieser Tatsache auf von den Finanzämtern erlassene Steuerbescheide. Wie bereits dargestellt ist die gesamte AO mit ihrer Veröffentlichung wegen Verstoßes gegen Art. 19 Satz 2 GG nichtig.
Analog wäre hier der Tenor einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.07.2005 anzuwenden, wo festgestellt wird wie folgt:
„eine dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärte Rechtsfolgenanordnung geht ins Leere, die nichtige Rechtsfolgenanordnung ist nicht anwendbar“. BSG, Urteil vom 7. 7. 2005 – B 4 RA 58/ 04 RDabei ist eine Feststellung der Nichtigkeit der AO durch das Bundesverfassungsgericht wie dargestellt gar nicht mehr möglich, weil diese bereits feststeht.
Am Zitiergebot kommt kein Gesetz vorbei, das gemäß Artikel 19 I 1 GG zum Einschränken eines oder mehrerer Grundrechte legitimiert. Selbst vorkonstitutionelles Recht bleibt davon nicht ausgenommen, der Schlüssel dazu liegt im Splitting-Urteil, dort im 3. Leitsatz:
3. Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes kann dann nicht als vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden, wenn ein an das Grundgesetz gebundener Gesetzgeber auch jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat.
Mit dieser aus 1957 stammenden Entscheidung sind alle Entscheidungen des BverfG in Richtung „braucht nicht zu zitieren, wenn…“ unzulässig gewesen und bis heute verfassungswidrig.
Nachtrag 2018: „Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen.
Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen.
Eine Fiktion kann deshalb im Prozess auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht.
Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber auch in Legaldefinitionen verbergen.“ Fiktion(Recht), Wikipedia