rechtsbehelf
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Aus dem Nähkästchen

Lesezeit: ca. 7 Minuten

(v1.36*) Eine Verwaltung, die nach „Vorschrift“ handelt, hält sich in der Regel auch an ihre Gesetze. Okay, meist hält sie sich an den jeweiligen Dienstvertrag und wenn es die Situation erlaubt, dann strickt sie sich die Situation so, dass der „Ungehorsame“ seine Privilegien entzogen bekommt. Auto weg, Konto weg usw. Für die meisten Menschen wird das zum Problem, da sie in der irrigen Meinung unterwegs sind, ihnen gehöre tatsächlich irgendetwas. Die Gesellschaft als ihr eigener „Pawlow’scher Hund“, schafft sich jene Regeln selbst, die sie später kontrollierbar werden lässt.

„Wissen Sie, wenn Sie so weitermachen, nehmen wir ihnen alles weg. Uns fällt da schon etwas ein.“ Angeblich geäußertes Zitat gegenüber einem widerspenstigen Aufklärer

Also wird lieber gehorcht und das Unheil nimmt weiter seinen Lauf. Das mit dem Eigentum betrifft auch die sogenannten Unternehmer, deren „Eigentum“ zum Teil – wegen Corona – eben mal geschlossen wurde. Wenn Sie glauben, liebe Unternehmer, Ihnen gehöre etwas oder jemand (nur weil der einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat), dann irren Sie sich.

Jedoch handelt es sich bei den sogenannten „Grundrechten“ lediglich um Privilegien, die solange gelten, wie die Situation es erlaubt, ob es sich hierbei möglicherweise um einen unausweichlichen Verlust der Macht handelt, der sich erst durch eine kurzsichtige Bevölkerung hat ins Leben rufen können oder eine Situation entsteht, die es erfordert. Manchmal reicht auch eine erfundene, also eine vorgeschobene Situation.

Im Grunde genommen geht es jedoch nur darum, dass Sie alle, liebe Gesellschaftsteilnehmer, endlich den Hintern bewegen und sich bitte nicht nur an der nächsten „Reichsschaubude“ wieder zusammenfinden.

Ich dachte mir, weil ich ab und zu den einen oder anderen Brief formuliere, diesen mal mal ins Netz stellen.

Zum Thema: „Untersuchungen der Kinder in der Schule“ und Abfrage personenbezogener Daten des Kindes durch die Schule“

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Blubb,

Ihrem Ansinnen entgegen, berufe ich mich zunächst auf die privat-autonome Willensbildung, verbunden mit dem vorsorglichen Hinweis auf den Art. 21 DSGVO (Widerrufsrecht), gültig ab dem 25. Mai 2018 und verweigere Ihnen das Recht irgendwelche Daten meines Kindes über irgendwelche Krankenkassendaten zu verarbeiten, zu ändern oder gar weiterzugeben. Dem geht voraus, dass ich auch den Onlinefragebogen nicht ausfüllen werde.

Keinesfalls stimme ich irgendwelchen „Abstrichaktionen“ oder ähnlichen Untersuchungen zu – gleich um welche Behörde es sich handelt oder handeln sollte.

Seien Sie bitte so nett und leiten mir die entsprechenden miteinander verbundenen Rechtsgrundlagen her, die Sie dazu befähigen, den Verwaltungsakt und damit verbundene Übergabe persönlicher Daten zu erheben und durchführen zu dürfen.

Des Weiteren bitte ich Sie mir, gemäß Art. 15 DSGVO , alle die mein Kind betreffenden personenbezogenen Daten, vollständig und für mich und mein Kind verständlich, als Kopie bis zum XX.XX.XXXX zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

P.S. Nicht vergessen: Eine Behörde ist nur so gut, wie ihre Organisation und die Nachfrage nach personenbezogenen Daten ist eine treffliche (Arbeitsbeschaffungs)Maßnahme, um diese zu testen. Was meinen Sie, was Sie an Unterlagen vom sogenannten „Finanzamt“ bekommen würden?

Nachtrag:

„Persönliche Daten besser geschützt“

Die Regelungen im Einzelnen
Auf dieser Grundlage gibt es für Verbraucherinnen und Verbraucher erhebliche Verbesserungen:

Recht auf Information: Betroffene sind nicht nur bei der erstmaligen Erhebung ihrer Daten, sondern bei jeder Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck aktiv sowie klar und verständlich zu informieren. Ebenso darüber, wie lange die Daten gespeichert werden, wer die Empfänger sind und ob sie in Länder außerhalb der EU übermittelt werden. Wenn die Daten bei Dritten erhoben werden, muss auch die Herkunft klar sein. 

Recht auf Auskunft: Betroffene erhalten ein umfangreiches Auskunftsrecht. Es ist grundsätzlich kostenfrei. Die Antworten haben innerhalb eines Monats in klarer und einfacher Sprache zu erfolgen. Ebenso besteht das Recht, eine unentgeltliche Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten.

Einwilligung: Unternehmen oder Behörden dürfen persönliche Daten, wie Name, Adresse, E-Mail-Adresse oder Ausweisnummer grundsätzlich nur erheben, wenn die Betroffenen dem zustimmen. Die Verarbeitung bzw. die Weiterverwendung personenbezogener Daten ohne Zustimmung des Betroffenen ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Dies ist an sich nicht neu. Künftig ist es aber notwendig, die Zwecke der Datenverarbeitung noch genauer zu benennen und verständliche Formulierungen zu verwenden.

Haben Kinder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen Eltern der Datenverarbeitung zustimmen. So sind etwa Facebook oder WhatsAppzukünftig erst ab 16 nutzbar, wenn Eltern bei jüngeren Kindern nicht zustimmen.

Recht auf Widerspruch: Personen können grundsätzlich ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten jederzeit und ohne Begründung widerrufen. Zudem haben sie jederzeit das Recht, der Datenverarbeitung zum Zweck der Direktwerbung zu widersprechen.

Recht auf „Vergessenwerden“: Unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene Berichtigungen, Einschränkungen oder die Löschung der Datenverarbeitung verlangen. Etwa, wenn die Daten für den ursprünglichen Zweck der Speicherung nicht mehr benötigt werden. Hat die verantwortliche Organisation personenbezogene Daten öffentlich gemacht, hat sie im Falle einer Löschverpflichtung andere Nutzer dieser Daten darüber zu informieren. Gleiches gilt, wenn unrichtige Daten weitergegeben wurden, damit Dritte diese korrigieren können. Beispiel: Personen haben einen berechtigten Löschanspruch gegen die „Datenverarbeiter“, etwa weil die Datenverarbeitung rechtswidrig war. Dann müssen auch die Betreiber von Suchmaschinen Verweise und Links auf diese Daten entfernen.

Quelle: Bundesregierung

PDF: Schach Matt den Behörden – abgenickt durch die Bundesregierung