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Die Gerichtsvollzieher, doch nur noch Freiberufler

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(v1.1) Mal ungeachtet, dass alles um und einschließlich der Gesetze, zur Gestaltung einer Fiktion dient, wird gern recht häufig über den Rundfunkbeitragservice abgekotzt.

Laut „MMNews“ hat jemand*in erfolgreich gegen eine Vollstreckung des Bayerischen Rundfunks wegen offener Rundfunkbeiträge geklagt.

Begründet wird damit, dass jene in der Rolle der Gerichtsvollzieher (GV) seit der Änderung in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) zum 01.08.2012 nur noch Privatpersonen (Anmerkung: und freiberuflich tätig) sind, die keine hoheitlichen Aufgaben übernehmen können, bzw. ihnen auch keine übertragen werden können.
Der GV ist seit diesem Datum kein „Beamter“ im Sinne der Justiz mehr. Mal ungeachtet, dass es sich bei „Beamter“ nur um eine Berufsbezeichnung handelt.

Zitat: „Gemäß Art. 33 Abs. 4 GG iVm Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ist jedoch die Zwangsvollstreckung – die ggf. unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs erfolgt – nicht auf Freiberufler übertragbar und damit in der jetzigen Form verfassungswidrig.
Er ist insbesondere nicht befugt, eine Vermögensauskunft iSv § 802a, 802c ff ZPO abzunehmen.“ „MMNews „Schock für ARD + ZDF: Klage gegen GEZ erfolgreich“, 18.10.23

Meinung: In einem solchen Fall, kann der Person Gerichtsvollzieher ungerechtfertigte Bereicherung, Täuschung im Rechtsverkehr, Betrug, Erpressung, Vortäuschung falscher Tatsachen, „Amtsanmaßung“, Nötigung usw. zur Last gelegt werden, nicht zu vergessen: die mögliche Mittäterschaft der Behörden bei der Begünstigung einer Straftat, verbunden mit möglichen Schadenersatzforderungen.

Nachtrag: Im Grunde betrifft es „alle“ Handlungen zwischen der Person „Gerichtsvollzieher“ und der Person „Schuldner“.

Quelle: MMNews