schafneu
schafneu

Duisburger Puppenkiste

Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Bekannter hatte beim Rangieren mit dem Lkw auf einer Straße eine zwischen zwei Laternen hängende Stromleitung erfasst und so die eine Laterne umgebogen und sofort die Polizeibediensteten benachrichtigt, die dann mit seinem Handy Aufnahmen gemacht haben.

Tage später erhielt er von der „Ordnungsbehörde Duisburg“ ein Schreiben in dem behauptet wurde, dass er mit dem Pkw (mit selbem Kennzeichen) ein anderes Auto beschädigt und zudem jemanden gefährdet hätte. Was beides eine Ordnungswidrigkeit sei. Von der verbogenen Laterne keine Spur.

Zunächst wurde der „Experte“ darüber aufgeklärt, dass der Sachverhalt ein anderer sei und der besagte Pkw in Wirklichkeit ein Lkw.

In einem späteren Schreiben der Behörde wurde ein Teil der Vorwürfe zurückgezogen und entsprechend korrigiert. Die Laterne blieb weiter außen vor. Man schrieb, man würde einen neuen Bußgeldbescheid zusenden.

So haben wir uns dann entschlossen, nachfolgende Informationen für den Experten der Behörde zu formulieren:

„Zurückweisung Ihres sogenannten „Bußgeldbescheides 2220xxxxxxB57“ und einer möglichen Ordnungswidrigkeit, siehe: §49 StVO

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 11.07.2018, was ein Bekannter und ich sehr aufmerksam gelesen haben.

Unter der Angabe 101118 berufen Sie sich auf  §1 StVO, Abs. 2, des Näheren:

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Es gab und gibt jedoch keinen „anderen“. Wer sollte das bitte schön gewesen sein? Nennen Sie mir die ladefähige Adresse der geschädigten Person.

Einige Informationen zu der von Ihnen zurückgenommenen Behauptung unter 101136:

Zunächst wäre die Beschädigung eines Fahrzeugs eine rein privat-rechtliche Angelegenheit und Aufgabe der Haftpflichtversicherung. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in einem solchen Fall wäre Fahrerflucht nach §142 StGB und keine Ordnungswidrigkeit.

Die Behauptung dass ich ein Fahrzeug beschädigt hätte, hätte von Ihnen durch Benennung von Zeugen, die diese Tat in ihrem gesamten Hergang beobachtet hätten, bewiesen werden müssen. Behauptungen, Vermutungen sowie Indizien reichten dazu nicht aus.

Eine solche Behauptung läge jedoch den Verdacht nahe, dass es sich hier um absichtliche falsche Beschuldigung (§164 StGB) und Verfolgung Unschuldiger (§344 SGB) gehandelt hätte; dies mit dem Verdacht einer ungerechtfertigter Bereicherung. So am Rande.

Nun zum wesentlichen Thema: Was den tatsächlichen Hergang betrifft, der bis jetzt außen vorgelassen wurde, geht es „lediglich“ um ein Kabel was zwischen zwei Laternen über die Straße hinweg aufgespannt, jedoch nicht der Vorschrift gemäß aufgespannt gewesen ist.

Die Durchfahrtshöhe war nicht als beschränkt durch Warnhinweise oder entsprechende Schilde gekennzeichnet. Also gehe ich als Fahrer gewohnt von einer der Vorschriften gemäßen Anbringung aus.

Die im Netz recherchierte Norm besagt, dass bspw. für ein Lichtraumprofil eine Höhe von 4,50 Meter freizuhalten ist. Bis 50 V Spannung beträgt die lichte Höhe sogar 5,00 Meter ab 50 V Spannung sogar 6,00 Meter.

Das von mir zum Zeitpunkt geführte Fahrzeug hat eine lichte Höhe von 3,30 Meter.

Während des Vorgangs des Rangierens wurde das zu tief hängende Kabel erfasst und so eine der beiden Laternen durch die über das dicke Kabel (vermutlich eine 400V Leitung) übertragene Kraft zwangsläufig umgeknickt. Darauf benachrichtigte ich selbst die Polizei, die dann durch zwei Polizeibedienstete vertreten, am Unfallort erschien.

Einer der Polizisten hat mit meinem Handy sogar Fotos gemacht. Da es jedoch ein altes Handy ist, ist es bis jetzt niemandem gelungen, die Bilder herunterzuladen. Vielleicht gelingt mir dies noch.

Einer der beiden Polizeibediensteten hat selbst zugegeben, dass das Kabel von einer zur anderen Laterne nicht vorschriftsmäßig verlegt war.

Es macht also mehr Sinn, sich an den verantwortlichen Anbringer der Stromleitung zu wenden, da dieser einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§315b StGB) vorgenommen hat und ist somit für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Der Polizeibedienstete gibt an beim Rangiervorgang vermutlich eine Laterne beschädigt zu haben, was wiederum durch Zeugen zu beweisen wäre, siehe: oben „Vermutungen“.

Damit ist das Verfahren wie auch der gesamte Verwaltungsakt gegen meine natürliche Person rückabzuwickeln und einzustellen und mich schriftlich darüber zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

P.S. Was das Thema „OWiG“ (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) grundsätzlich betrifft, dazu sein §5:

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“

Zum Zeitpunkt bin ich mit dem Lkw weder auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug unterwegs gewesen. Achten Sie bitte darauf, wenn Sie in Zukunft Ordnungswidrigkeiten zu ahnen beabsichtigen.

Denken Sie, lieber Herr B., bitte an Ihre Unterschrift, damit Ihre Schreiben zum einen auch Rechtskraft entfalten sowie den Verantwortlichen eindeutig erkennen lassen und es so nicht nur um Angebote handelt, die man ablehnen kann.“

Was aus der „Hochburg für Experten für Ordnungswidrigkeiten“ später folgte, war von erstaunlicher Qualität: Die Annahme des Schreibens wurde verweigert, und das Schreiben kam ein paar Tage später zurück.