In rechtlicher Sache, Teil 1: „Theorie und Praxis und was man tun kann“
Interessant ist nun zu sehen, dass über 500 Artikel und Kommentare aus dem Bereich „Wirtschaft und wirksamer Lösungsmuster zur schrittweisen Neuorientierung“ und somit schrittweiser, signifikanter Verbesserung der wirtschafltichen Lage, nicht halb soviel Interesse wachrufen, wie 50 Berichte über nichtig Rechtsgrundlagen in diesem Lande, die zunehmend die Justiz, wie auch Banken und Politik als wissende Macher zu enttarnen drohen.
Sichtlich bekannt die Tatsache, dass sämtliche Zwangsvollstreckungen wie auch Kontopfändungen strafbare Handlungen sind, weil die ZPO auf die man sich bei diesen Handlungen stützt, ungültig ist. Dies, indem der §1, das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtwirksam wurde das Ganze am 25.04.2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt. Und wieder wurden diese Gesetzeswerke rückwirkend aufgehoben.
Bei einer Kontopfändung man bezieht sich beispielsweise auf die §§ 833a, 835 und 850 ZPO.
Da die Rechtslage in Deutschland derart gestaltet ist, dass man nichtgeltendes Recht weiter in Anwendug bringt, stellt dies im Kern den Tatbestand des Landes- und Hochverrates dar und man dies über den Internationalen Gerichtshof (ICC) durch einen Strafantrag und eine Strafanzeige wieauch Schadensersatzklage zur Kenntnis bringen kann/muss.