Inquisitionelles zur juristischen Person
Irgendwie erhielt ich vor ein zwei Jahren das PDF: Die Staatsangehoerigkeit der juristischen Personen (1912).pdf
Im Sinne konsequenter Infragestellung, habe ich mal reingelesen. Sicher finden sich noch weitere interessante Hinweise. Im sinne der Neuen Zeit genügten mir diese Zitate aus dem PDF.
Seite 12: Ich wiederhole also: Die Rechtsordnung und nur sie erzeugt die juristische Persönlichkeit, die juristische Persönlichkeit ist nichts anderes als die Beziehung, die das Recht an einem Beziehungspunkt, an einem, hier nicht näher bestimmenden Tatbestand anknüpft und es verfährt – mittelbar durch den Staat – ganz unbeschränkt frei dieser “Erzeugung“ von juristischen Personen.
Seite 13: Seydel definiert die Staatsangehörigkeit als eine Tatsache, als die Untertänigkeit einer Person unter die Staatsgewalt und er erklärt die Rechte und Pflichten, die aus ihr fließen, als Wirkung dieser Staatsuntertanschaft.
Seite 14: Kann nun die juristische Person als ein Abstraktion, als ein Begriff, sich im „Zustande“ der Staatsangehörigkeit oder der Staatsuntertänigkeit befinden?
Die Frage aufzuwerfen, heißt sie zu verneinen.
Seite 17: Die juristische Person hat nur auf dem Gebiete des Privatrechts eine Berechtigung, nicht die mindeste auf dem des öffentlichen Rechts. Man darf nie aus den Augen verlieren, dass die juristische Person eine bloße Vorstellung ist, das öffentliche Recht aber hat es mit Menschen zu tun, der Staat ist die Gesamtheit der Menschen eines Landes.
Seite 20: Wenn die Persönlichkeit durch den Gesetzgeber geschaffen wird, dann kann sie auch innerhalb des Herrschaftsbereichs dieses Gesetzgebers zu Recht Bestand haben; außerhalb dieses Gebietes kann sie nicht bestehen, falls nicht das hier herrschende Gesetz sie neu geschaffen hat. Diese Ansicht gilt heute als überwunden; die herrschende Meinung in der Literatur, wie in der Praxis, geht dahin, daß die Rechtsfähigkeit mindestens der handelsrechtlichen juristischen Person, auch im Auslande ohne weiteres anzuerkennen ist. Viele Schriftsteller gehen noch weiter; von Bar nennt das einen Satz des internationalen Gewohnheitsrechts, der für die juristische Person überhaupt gelte.
Seite 21: Von unserem Standpunkte aus ergibt sich dieselbe als einfache Konsequenz unserer Auffassung vom Wesen der juristischen Persönlichkeit. Die Persönlichkeit wird von der Rechtsordnung geschaffen und muss demnach ohne weiteres überall in der „Rechtsgemeinschaft der Völker“, über deren Umfang sich ja die Rechtsordnung erstreckt, zu Recht bestehen. Nur der Umfang der Rechtsfähigkeit wird in jedem einzelnen Rechtsgebiet durch besondere Bestimmungen der Gesetzgeber festzustellen sein und so verhält es sich auch tatsächlich.
ab Seite 22: Wenn aber aus denselben Bedürfnissen heraus die Menschen, die doch unter allen Breitengraden wesensgleich sind, sich veranlaßt sehen, gewisse, Rechtsverhältnisse zu ordnen, so kann es gar nicht anders kommen, als daß sich auch überall wesenähnliche (und vielfach auch äußerliche sich ähnelnde) Rechtsinstitute als das Ergebnis zeigen werden.
Hinweisend: Denke man hier einfach an Verhalten, Konditionierungen und Konventionen. In einem Land, wo die Hierarchie ein gewohntes Organisationsphänomen darstellt, herrschen im Kern die selben Denk- und Verhaltensmuster.
Bei Recht, Gesetz und Volk werfe man stets einen Blick auf Blaise Pascal.