Nur ganz kurz: HLKO
(v1.0) Ein Bekannter hat – für alle, die noch im „Kampfmodus“ (im dagegen sein) unterwegs sind – ein Dokument des Wissenschaftlichen Dienstes aus dem Jahr 2023 entdeckt.
Der Text darin auf „Seite 9“ lautet:
„3.2. Kriegspartei
Der Begriff der „Kriegspartei“ wird in Art. 3 der Haager Landkriegsordnung20 (HLKO) erwähnt, aber nicht definiert. Die Frage, wann ein Staat, der in einem internationalen bewaffneten Konflikt einen der kriegführenden Staaten unterstützt, selbst zur Partei dieses Konflikts wird, ist weder in den Genfer Konventionen geregelt noch Gegenstand eines anderen speziellen völkerrechtlichen Vertrages.“
Dokument als PDF zum herunterladen: WD-2-023-23-pdf-data