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Verfassungen – viel spannender, Teil 1

Lesezeit: ca. 13 Minuten

(v1.1*) Na? Wegen der DSGVO Angst und Panik gehabt und schnell noch die Webseite angepasst oder sogar offline gegangen? So ist’s brav.
Jeder, der an das Rechtssystem und seine „gerechten“ Vorgesetzten glaubt, tut gut daran, sich den Gesetzen zu unterwerfen oder sich gewohnt widerständlich zu geben.
Dies jedoch bitte nur in klagender und beschwerender Form, wie sich das gehört. Und nebenbei wird bei den Bloggern erst mal richtig aufgeräumt!

Ungeachtet lebt eine betreuende Verwaltung (ohne eigene Wertschöpfung) vom Beibehalten des verdreht(!) gelernten Umgangs mit der Angst einer so konditionierten Mehrheit, um den Zustand der Betreuung weiter aufrecht erhalten zu wollen, während sich die Betreuten gewohnt um das „Komfortsofa der Beständigkeit“ bemühen sollen oder mögen – noch.
Klassische Politik orientierte sich bisher an diesem ungeschriebenen Gesellschaftsvertrag und verkaufte gerne das Gestern als das „Neue Morgen“. So am Rande.

„Konserven und Konservatives“

Was die DSGVO betrifft: Wer hat noch mal den europäischen Rat und das Parlament gewählt? Ach, so. Und wahrscheinlich leide ich an Gedächtnisverlust und kann mich nicht erinnern, dass zur DSGVO irgendwann mal ein Einführungsgesetz erwähnt wurde. Woran das wohl liegen mag? (Okay, ich könnte den Arzt mal wechseln.)

Die Tage hatte ich noch vor, über die DSGVO etwas zu schreiben, hatte mir dazu die Informationsbroschüre vorgenommen und anschließend die Verordnung.
Doch irgendwie veränderte sich das alles während des Lesens zu einem anderen Thema: Verfassungen (Welche wohl „gegültigter“ sein mögen?). Darüber geht dieser mehrteilige Beitrag.

Vielleicht ahnt der eine oder andere bereits, wohin die Reise geht.

Ich kam darauf, als ich immer wieder über die natürliche Person und ihren personenbezogenen Daten stolperte – die es wohl immer zu schützen gilt.

Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten. Gegensatz zur natürlichen Person ist die juristische Person, häufig synonym gebraucht für Körperschaften, Vereine und Gesellschaften.“ Wikipedia

Wohl nur innerhalb der gewohnten Rechtsordnung mag die juristische Person „das Gegenteil“ sein, doch ist das Gegenteil der „natürlichen Person“ der authentische Mensch, der sich am überpositiven Recht orientiert.

So am Rande: Es gibt auch keine natürlichen Zahlen, denn Zahlen sind ebenfalls nur eine Erfindung, um das Unbeschreibliche begreifbar machen zu wollen.
Und in diesem Prozess des Begreifens und Beschreibens, hat sich der Mensch zunehmend vom Natürlichen selbst abgewandt. (Siehe: „Künstliche Weltanschauung“)

Nicht selten herrscht auch so manch blauäugige Vorstellung, dass das ja alles zum Besten des „Volkes“ eingerichtet sei… solange, genug Geld verdient wird und man nichts mit Recht und Gesetz zu tun hat. Schnöde Behauptung.

Dass es sich bei der natürlichen Person um eine Fiktion handelt, sieht man an: „der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt“.

„…verleihe ich ihnen die Eigenschaften eines Beamten auf Lebenszeit.“ „Un’ boss honnich bekomme? Nur’n Dienstausweis.“

„Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin“

„Der amerikanische Schauspieler Chris Evans in der Rolle als Steve Rogers alias Captain America“

„Glauben Sie an eine Fiktion?“ „Nur wenn sie gut bezahlt wird.“

Innerhalb des positiven Rechts hat „der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt“ einen über ihn fremdbestimmenden Vorgesetzten, wo das Gesetz auf die Person zugreift, für die sich der Mensch hält.
Im überpositiven Recht agiert er selbstbestimmend nach dem Vernunftrecht, selbstverantwortlich für sein eigenes Fühlen, Denken, Handeln und damit verbunden auch seine Entwicklung und Auswirkungen, siehe: „Von Positivem und Überpositivem“

Letzteres  wurde ihm nicht beigebracht, das hat er selbst zu lernen, es heißt ja auch Selbstbestimmung.
Auch lernt der Mensch, dass nicht alles, was sich sein „Ich“ ausdenkt, auch Sinn macht und lernt auf diese Weise sich zurückzunehmen.
Das Zurücknehmen hat nichts mit Unterwürfigkeit zu tun. Es ergibt sich durch die praktische Beschäftigung mit Vernunft und Gewissen von selbst.

In der DSGVO wird von Grundrechten (EU-Charta) gesprochen, die von den Selbigen festgelegt wurden – als ob es das Normalste auf der Welt sei, was man unbedingt bräuchte. Vor allem wer braucht es wirklich? Etwa im Sinne der eigenen Handlungsexistenz?

Diese festgeschriebenen Grundrechte lassen so manchen natürlich beruhigt und tief durchatmen, sind diese ja auch schriftlich verbrieft.

In der Regel ist er jedoch nicht davon „betroffen“, rechtfertigt das Vorhandensein dieser Grundrechte lediglich seine beauftragten Verfechter und der ganze Zinnober drum herum: die klassische Staats- und Betreuungsnummer.

„In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.“ Präambel, Charta der EU

Alles klingt zwar sehr wohlgeformt, welche tieferen Bedeutungen die jedoch Begrifflichkeiten haben, bleibt offen und überlässt man dem Leser.
Wenn schon was festgelegt wird, wäre doch die Bedeutung der Begriffe das Wesentliche und würden so zu einem „gemeinsamen“ Verständnis führen.

Das „geistig-religiöse und sittliche Erbe“ steht demnach für die bisherigen (wegen Erbe) gesellschaftlichen Konventionen, die wiederum auf den bisherigen Denk- und Verhaltensmustern sowie Konditionierungen basieren. Also das Übliche, die „alte Nummer“, deren Auswirkungen die Gesellschaft von lokal bis global bereits erlebt.

Also? Weiterdenken – über den gewohnten Tellerrand hinaus – macht Sinn.

„Merkel muss weg!“ „Nein, Verdrängung stand jetzt nicht auf dem Speiseplan.“

Nach dem „geistigen Erbe“ folgt die berühmte Menschenwürde (siehe: oben), die Freiheit, die Gleichheit (Brüderlichkeit) und Solidarität – gefolgt von Demokratie (siehe: Frage oben nach der Wahl von Europarat und Parlament.) und Rechtsstaatlichkeit.

An der Stelle wird aus Freiheit Freiheiten und Freizügigkeit, Gerechtigkeit (die in der Mehrheit der Teilnehmer durch mangelnde Vernunft unterentwickelt ist) wird durch eine fremdbestimmte Gerechtigkeit ersetzt und damit verbunden auch jene Strukturen, die einen Betreuungsauftrag übernehmen – die Person im Mittelpunkt ihres Handelns… im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Der Begriff „Raum“ im Zusammenhang mit „Freiheit“ ist eine geistige Abgrenzung – dort wo „fürsorgliche“ Sicherheit (vor unangenehmen Veränderungen) und das positive Recht herrschen (und – wie gesagt – aus Freiheit, Freiheiten und Freizügigkeiten werden).

Selbst im Grundgesetz wird nur von der Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet gesprochen, auch da steht nichts von Freiheit – höchstens von der Freiheit der Person. Wo ist also der Mensch geblieben?

Und im selben Atemzug fällt in der EU-Charta: die Sicherheit, das Recht und eine Wirtschaftsunion.

Es wird zwar von der Würde des Menschen gesprochen, wer jedoch andere wählt, um „Probleme“ lösen zu lassen, trägt keine Verantwortung und wer keine Verantwortung trägt, hat auch keine Würde. Daran würde selbst ein „souveräner Staat“ nichts ändern, der immer wieder gerne „gefordert“ wird und auch nur eine Worthülse ist. Leeres schafft nur Leeres. Soviel zum Thema.

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“ Artikel 1, EU-Charta

Warum muss eine unantastbare(!) Würde geschützt werden? In den Regel wird die Würde mit dem „verletzten Ich“ verwechselt, was sich in seiner „Würde“ gekränkt fühlt, wenn das Konto gesperrt und geplündert wurde.

Und nicht zu vergessen: Menschen und Personen sind zwei paar Schuhe: Der Mensch hat eine Person, er ist nicht die Person.

Gesetze gelten („gilt“ als Hinweis auf die Rechtsfiktion) immer nur für Personen (die Person ist in dem Fall der „Staatsangehörige des Mitgliedstaates“ oder der „Unionsbürger“, also eine Rolle, die ihm angeboten, jedoch sicherheitshalber auferlegt und die in der Regel konkludent angenommen wird – auch in der DSGVO.

Durch meine fehlende Staatsangehörigkeit mag der Anschein entstehen, dass mir ein Nachteil widerfährt.
Ich brauche niemanden, der mir irgendetwas zugesteht, was andere sich dann zu nehmen erdreisten würden oder ich mich gegenüber den Gesetzen und Gesetzgebern zu unterwerfen hätte – im Sinn gewährter „Freizügigkeiten“ oder „Freiheiten“ – was dasselbe ist. Freizügig bedeutet: an einer ganz langen Leine gehend.

Der „Bürgerliche Tod“ ist der Verlust des Menschen in seiner Rolle als Rechtssubjekt und damit verbundene Fremdbestimmung und Betreuung.

Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt.“ Artikel 9, Preußische Verfassung

Es geht jedoch darum, dass sich der Mensch der Entwicklung von Vernunft und Gewissen widmet, was in der alten Weltordnung durch ein Geschäftsmodell überlagert ist, siehe: „Das Gleichnis von der Tempelreinigung“.

„Du bist solange gut, solange mir das gefällt.“

Wer sich über das positive Recht hinaus auch mit dem überpositiven beschäftigt, und dem Leben sein Vertrauen schenkt, wird zunehmend erkennen, dass die richtigen Sachen zur rechten Zeit von ganz alleine kommen. Die Unsäglichkeiten sind zum Lernen und sich entwickeln und nicht zum Verdrängen gedacht.

Dieses Vertrauen in das Leben selbst mag erst entwickelt werden, indem das bedingte Vertrauen (Fremdvertrauen) durch Selbstvertrauen zunehmend ersetzt wird. Das ist hier kein seichtes Geschwafel, da es den Menschen selbst betrifft. Die Frage: „Was habe ich von Selbstvertrauen“, stellt sich nicht wirklich.

Freiheiten und Freizügigkeiten sind innerhalb des Systems (der alten Ordnung) stets mit der bedingungslosen Anerkennung einer Autorität verknüpft, ob man „ist“ oder „nicht ist“, ob man „hat“ oder „nicht hat“ – vereinfacht ausgedrückt, siehe:

Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende, Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.“ Artikel 8, Preußische Verfassung

„Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.“ Punkt (4),  Verordnung (EU) 2016/679, Seite L119/2, Satz 3

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen.“ Punkt (4),  Verordnung (EU) 2016/679, Seite L119/2, Satz 1

Es macht Sinn, mal über das „sollte“ nachzudenken.

In turnusmäßigen Abständen taucht der Begriff „Mensch“ in irgendeiner Form immer mal auf, so dass der Anschein erweckt wird, es ginge um Menschen. (siehe oben: „natürliche Person“)

Verfassungen – viel spannender, Teil 2